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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 222 Stundung

Prof. Dr. Bernhard Schwarz †
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1 Begriff und Wirkung

 

Rz. 1

Stundung ist das Hinausschieben der nach einem Einzelsteuergesetz oder nach § 220 eingetretenen oder eintretenden Fälligkeit des Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37) durch Verwaltungsakt, und zwar aus Billigkeitsgründen. Die Verschiebung der Fälligkeit bedeutet, dass im Zeitpunkt der ursprünglichen Fälligkeit Verzug und Säumnis ausgeschlossen sind, so dass Säumniszuschläge nach § 240 nicht entstehen. Die materiell-rechtlichen Verzugsfolgen werden aufgehoben[1], jedoch nicht die bereits eingetretenen. Dafür werden für die Dauer der gewährten Stundung nach § 234 Stundungszinsen erhoben, wenn auf diese nicht aus Billigkeitsgründen verzichtet wird (§ 234 Abs. 2).

Mit der Stundung entfallen auch alle rechtlichen Möglichkeiten der Finanzbehörde und sonstige Folgen, die eine Fälligkeit voraussetzen. Die Aufrechnung mit einer gestundeten Forderung ist der Finanzbehörde unmöglich, Vollstreckungsmaßnahmen dürfen nicht mehr getroffen werden[2]. Eine begonnene Vollstreckung ist auf dem Stand zur Zeit der Stundung einzustellen (§ 257 Abs. 1 Nr. 4). Bereits vor der Stundung durchgeführte Vollstreckungsmaßnahmen werden allerdings nicht ipso iure wirkungslos, sondern nur durch einseitiges Handeln der Finanzbehörde. Die Vollstreckungsanweisung lässt trotz der nach § 257 Abs. 2 bestehenden Möglichkeit der Abweichung die getroffene Vollstreckungsmaßnahme bestehen bleiben. Sie ordnet kein abweichendes Verfahren an. Die Maßnahmen bleiben auch bei rückwirkender Stundung (vgl. Rz. 21) bestehen (a. A. Kruse, in T/K, AO, § 222 Rz. 2 für den Fall der ausdrücklichen Aufhebung). Das gilt selbst für Zwangshypotheken[3]. Eine nachträgliche Stundung mit Rückwirkung auf den Fälligkeitstag ändert auch nichts am eingetragenen haftungsbegründenden Tatbestand[4].

Mit Ablauf der Stundungsfri...

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