Prof. Dr. Bernhard Schwarz †
Rz. 8
Eine Verschiebung der Fälligkeit aus persönlichen Gründen kommt in Betracht, wenn die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerschuldners derart gemindert ist, dass ihm die Entrichtung der Steuer zum Fälligkeitszeitpunkt nicht zugemutet werden kann. Diese Unzumutbarkeit setzt entsprechend den Erfordernissen für die Nichtfestsetzung bzw. den Erlass (s. § 163 Rz. 52, 52a; § 227) voraus, dass Stundungsbedürftigkeit und Stundungswürdigkeit gegeben sind.
3.2.2.1 Stundungsbedürftigkeit
Rz. 9
Stundungsbedürftigkeit liegt vor, wenn sich der Steuerschuldner in einem vorübergehenden wirtschaftlichen Engpass befindet, so dass die konsequente Einziehung des Anspruchs bei Fälligkeit zu ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten führen oder sogar eine Existenzgefährdung zur Folge haben würde. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Geltendmachung des gesetzlichen Anspruchs an sich keine erhebliche Härte darstellt, sondern dass erst besondere Umstände des Einzelfalls hinzutreten müssen, um dieses Merkmal auszufüllen. Der Stpfl. hat sich demgemäß rechtzeitig auf die Erfüllung der Steuerschuld, insbesondere auf Abschlusszahlungen, einzustellen und die erforderlichen Geldmittel bereit zu halten (vgl. BFH v. 6.2.1973, VII R 62/70, StRK, § 127 RAO R. 25). Hierzu gehört es, dass der Steuerschuldner gegebenenfalls Vermögenssubstanz angreifen muss (vgl. BFH v. 6.2.1973, VII R 62/70, StRK, § 127 RAO R. 25; BFH v. 21.8.1973, VIII R 8/68, BStBl II 1974, 307; s. auch § 163 Rz. 53a) oder sich die erforderlichen Mittel auf dem Kreditweg zu beschaffen hat (vgl. BFH v. 25.8.1960, IV 317/59, StRK, § 127 RAO R. 8; BFH v. 23.2.1961, IV 307/59, StRK, § 127 RAO R. 10; s. auch Kruse, in T/K, AO, § 222 Rz. 37). Stundungsbedürftigkeit kann demgemäß nur dann angenommen werden, wenn die Finanzierungsmöglichkeiten ausgeschöpft sind und ein ...