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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 221 Abweichende Fälligkeitsbestimmung

Prof. Dr. Katharina Berkemeier
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1 Allgemeines

1.1 Inhalt und Zweck

 

Rz. 1

§ 221 AO erlaubt es der Finanzbehörde, den Fälligkeitstermin für eine Verbrauchsteuer oder USt bei mehrfacher Säumigkeit des StPfl vorzuverlegen. Der neu gewählte Zeitpunkt muss gem. § 221 S. 1 AO zwischen Entstehung der Steuer und gesetzlicher Fälligkeit liegen. Anstelle der Vorverlegung der Fälligkeit kann nach § 221 S. 2 AO auch eine Sicherheitsleistung verlangt werden.

 

Rz. 2

Der Zweck der Norm liegt darin, das Steueraufkommen und den rechtzeitigen Eingang der Steuern zu sichern.[1] Bei einer Gefährdung der Steuerforderung kann die sofortige Fälligkeit und damit eine Vollstreckungsvoraussetzung herbeigeführt werden (S. 1) oder die Forderung durch Sicherheitsleistung geschützt werden (S. 2).

[1] Schindler, in Gosch, AO/FGO, § 221 AO Rz. 2; Hummel, in HHSp, AO/FGO, § 221 AO Rz. 6.

1.2 Anwendungsbereich

 

Rz. 3

§ 221 AO findet in persönlicher Hinsicht auf alle Stpfl Anwendung.[1]

§ 221 AO gilt in sachlicher Hinsicht nur für Verbrauchsteuern und die USt nach dem UStG. Für die USt bleibt die Möglichkeit unberührt, nach § 16 Abs. 4 UStG einen abweichenden Besteuerungszeitraum bei ihrer Berechnung zugrunde zu legen und dadurch den Anmeldungszeitraum zu verkürzen. Das Verbrauchsteuer-Binnenmarktgesetz v. 21.12.1992[2] enthält für die Verbrauchsteuern keine speziellen Regelungen über eine Vorverlegung der Fälligkeit. Die Möglichkeit, nach den Regelungen des Verbrauchsteuer-Binnenmarktgesetzes Sicherheitsleistung zu verlangen, wenn die Steuerbelange nach dem Ermessen des HZA gefährdet erscheinen[3], bleiben von § 221 AO unberührt, da die Sicherheitsleistung in diesen Fällen Voraussetzung für die Erteilung einer Erlaubnis ist.

 

Rz. 4

Sofern bei der Einfuhr in das Zollgebiet der Union Einfuhrumsatzsteuern oder Verbrauchsteuern entstehen, verweisen § 21 Abs. 2 UStG bzw. die Verbrauchsteuergesetze[4] für...

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