Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 218 Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis

Dr. Ulf-Christian Dißars
Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden

1 Allgemeines

 

Rz. 1

Vorgängerbestimmung des § 218 Abs. 2 AO war § 125 RAO, zu § 218 Abs. 1 und Abs. 3 AO gab es hingegen in der RAO keine entsprechende Bestimmung.[1] Die Vorschrift befasst sich ausweislich der Überschrift mit der Verwirklichung der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis. § 218 Abs. 1 AO zeigt mit den dort genannten Bescheiden die Grundlagen für die Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis auf, während § 218 Abs. 2 AO sich mit den Streitigkeiten betreffend die Verwirklichung sowie der Entscheidung über sie befasst. Dabei wird § 218 Abs. 2 AO auch für die Entscheidung über solche Ansprüche herangezogen, für die ein Bescheid oder sonstiger Verwaltungsakt als Grundlage nicht vorhanden ist (z. B. Erstattungen). Der Verwaltungsakt nach § 218 Abs. 1 AO hat zudem im Sonderfall von Säumniszuschlägen eine doppelte Funktion: Er hat die Wirkung einer Festsetzung und dokumentiert damit die Anspruchsverwirklichung i. S. d. § 218 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 AO i. V. m. § 240 AO und fällt gleichzeitig eine Entscheidung über die Verwirklichung, d. h. über die Erlöschensgründe des Anspruchs.[2] Die Verwirklichung selbst geschieht durch Zahlung und Aufrechnung.[3] § 218 Abs. 3 AO ist hingegen eine Sonderregelung bei zusammenveranlagten Ehegatten oder Lebenspartnern i. S. d. Lebenspartnerschaftsgesetzes (s. Rz. 47ff.).

Für das Zollrecht gilt § 218 AO aufgrund von Sonderbestimmungen nicht.[4]

 

Rz. 2

§ 218 AO ist zwar im Erhebungsverfahren angesiedelt, bildet aber tatsächlich eine Klammer zwischen verschiedenen Verfahrensabschnitten des steuerrechtlichen Verwaltungsverfahrens bzw. stellt den Übergang vom Festsetzungsverfahren zum Erhebungsverfahren dar.[5] Mit den Grundlagen der Verwirklichung geht § 218 AO vom Festsetzungsverfahren aus. Dadurch, dass § 218 AO die Festsetzung als grundsätzliche Voraussetzung der Erhebung aufführt, steigt die Vorschrift in die Erhebung ein. Die Vorschrift des § 218 AO verdeutlicht damit in besonderer Weise die Struktur des steuerlichen Verwaltungsverfahrens.

 

Rz. 3

Mit dem Hervorheben der Grundlagen für die Verwirklichung der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis legt § 218 AO fest, dass diese Verwirklichung nicht an die Entstehung[6] dieser Ansprüche anknüpft, sondern an ihre Festsetzung. Abgesehen von der Ausnahme der Säumniszuschläge nach § 218 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 AO ist die vorherige Festsetzung für die Verwirklichung eines Anspruchs erforderlich. Weicht die Festsetzung betragsmäßig von der entstandenen Höhe des Anspruchs ab, ist der festgesetzte Betrag für die Erhebung maßgebend. Das gilt unabhängig davon, ob in der Höhe der Differenz zwischen dem an sich entstandenen Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis und dem festgesetzten Anspruch eine Anspruchsentstehung[7] zu sehen ist oder die konstitutive Entstehung einer zu erhebenden bzw. auszuzahlenden öffentlich-rechtlichen Zahlungsverpflichtung.[8] Für die Verwirklichung hat der Bescheid hinsichtlich der richtigen Schuld deklaratorischen, hinsichtlich des unter- oder überschießenden Betrags konstitutiven Charakter.[9] Im Übrigen kann die Verwirklichung der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis meist nicht unmittelbar an die Festsetzung anknüpfen, sondern bedarf noch des Zwischenglieds der Abrechnung (vgl. Rz. 27).

[1] Vgl. zur Historie Alber, in HHSp, AO/FGO, § 218 AO Rz. 1ff.; die vorerst letzte Änderung erfolgte durch das Gesetz zur Anpassung der AO an den ZK der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften v. 22.12.2014, BGBl I 2014, 2417.
[2] BFH v. 12.8.1999, VIII R 92/98, BStBl II 1999, 751, 753.
[3] BFH v. 31.8.1995, VII R 58/94, BStBl II 1996, 55, 58.
[4] Koenig/Intemann, AO, 5. Aufl. 2024, § 218 Rz. 4.
[5] Klein/Werth, AO, 18. Aufl. 2024, § 218 Rz. 1; Koenig/Intemann, AO, 5. Aufl. 2024, § 218 Rz. 1.
[6] § 38 AO.
[7] So § 38 AO Rz. 12.
[8] Loose in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 218 AO Rz. 7.
[9] Alber, in HHSp, AO/FGO, § 218 AO Rz. 31.

2 Grundlage für die Verwirklichung

 

Rz. 4

§ 218 Abs. 1 S. 1 AO fordert als Grundlage für die Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis Verwaltungsakte über die Festsetzung dieser Ansprüche.[1] Das sind alle Bescheide, durch die Ansprüche festgesetzt werden. Die Aufzählung in § 218 Abs. 1 AO nennt hierbei ausdrücklich:

  • Steuerbescheide (Rz. 5),
  • Steueranmeldungen (Rz. 6),
  • Steuervergütungsbescheide (Rz. 7),
  • Haftungsbescheide (Rz. 8–9),
  • Verwaltungsakte über die Festsetzung steuerlicher Nebenleistungen (Rz. 10–11).

Die Festsetzung von Erstattungsansprüchen sieht das Gesetz anders als diejenige von Steuervergütungsansprüchen nicht vor. Entsprechend kann § 218 Abs. 1 S. 1 AO für die Verwirklichung solcher Ansprüche auch keinen Erstattungsbescheid voraussetzen.[2] Zur Verwirklichung von Erstattungsansprüchen s. Rz. 12–15.

[1] Koenig/Intemann, AO, 5. Aufl. 2024, § 218 Rz. 5; Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 218 AO Rz. 5ff.
[2] Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 218 AO Rz. 8.

2.1 Grundlagen für einzelne Ansprüche

2.1.1 Steueransprüche

 

Rz. 5

Steueransprüche werden durch Steuerbescheid[1] festgesetzt. Diese Bescheide sind die Grundlage der Verwirklichung.[2] Nach § 155 Abs. 1 S. 3 AO gi...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 14b Verspätungszuschlag
    84
  • Transaktionsbezogene Netto-Margen-Methode (TNMM) – ABC IntStR
    80
  • Praxisveräußerung, Praxisaufgabe und Praxisübertragung: ... / 2.3 Teilentgeltliche Praxisveräußerung
    60
  • Weilbach, GrEStG § 1 Erwerbsvorgänge / 3 Tauschvertrag (Abs. 5)
    57
  • Bedarfsbewertung: Erklärung zur Feststellung des Bedarfs ... / 1 Erläuterungen zum Formular
    53
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 109 Verlängerung von Fristen / 5.1 Allgemeines
    53
  • Grunderwerbsteuer bei Veränderungen im Gesellschafterbestand einer Personengesellschaft (§ 1 Abs. 2a GrEStG) (ErbStB 2022, Heft 8, S. 247)
    49
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 29 Zerlegungsmaßstab / 3.2 Zerlegung nach Arbeitslöhnen (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 GewStG)
    45
  • Frotscher/Drüen, UmwStG § 15 Aufspaltung, Abspaltung und ... / 4.3.3.1 Begriff des Teilbetriebs
    45
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 8 Hinzurechnungen / 4.4.3 Diskontbeträge (§ 8 Nr. 1 Buchst. a S. 2 Hs. 2 GewStG)
    44
  • Praxisveräußerung, Praxisaufgabe und Praxisübertragung: ... / 2.1 Tod eines Freiberuflers
    44
  • Änderungsvorschriften / 3.3.2 Korrektur zuungunsten des Steuerpflichtigen
    43
  • Grundsteuer für land- und forstwirtschaftliche Betriebe ... / 5.1 Landwirtschaftliche Nutzung – § 237 Abs. 2 BewG
    42
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 10a Gewerbeverlust / 2.3 Kürzung im Abzugsjahr
    41
  • Erbschaftsteuererklärung: Anlage Erwerber vom 1.1.2009 b ... / 1.6 Erwerb durch Erbanfall (Zeilen 22 bis 31)
    39
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 238 Höhe und Berechnung der Zinsen
    38
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 347 Statthaftigkeit des Einspruchs / 9.2.5 Angemessene Entscheidungsfrist der Finanzbehörde
    38
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 355 Einspruchsfrist / 3.1 Bekanntgabe des Verwaltungsakts
    38
  • Frotscher/Drüen, UmwStG § 15 Aufspaltung, Abspaltung und ... / 4.3.3.4 Teilbetriebe bei übertragendem und übernehmendem Rechtsträger
    37
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 180 Gesonderte Feststellung von ... / 3.1.4.4 Steuerermäßigungen
    37
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Steuer Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Steuern
BFH: Kein Zinserlass bei unklarer Erbfolge
Testament
Bild: Haufe Online Redaktion

Eine Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen erfolgt nach Entstehung der Steuer zuzüglich einer Karenzzeit. Eine solche Verzinsung wird selbst dann ausgelöst, wenn ein Grundlagenbescheid infolge zuvor unklarer Erbrechtssituation erst Jahre nach dem Erbfall ergeht. Die im Feststellungsverfahren erstmals festgestellten Einkünfte sind in einem geänderten Einkommensteuerbescheid zu berücksichtigen und lösen i.d.R. hohe Zinsbelastungen aus. Ein Zinserlass aus sachlicher Billigkeit scheidet dennoch aus.


Steuern sparen: 100 Steuertipps & Tricks 2024/25
100 Steuertipps & Tricks 2024/25
Bild: Haufe Shop

Simon Neumann kennt die Tricks zum Steuern-Sparen wie kaum ein anderer. Die Erklärvideos auf seinem YouTube-Kanal FinanzNerd und bei TikTok nehmen die Angst vor der Steuererklärung und erreichen monatlich fast 10 Millionen Zuschauer. Seine Erfahrungen hat er in einfache Worte verpackt und mit konkreten Anleitungen versehen: In seinem Buch präsentiert er die 100 wichtigsten Steuertipps & Tricks 2024/25 – verständlich erklärt und leicht anwendbar.


Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 21... / 2.1.1 Steueransprüche
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 21... / 2.1.1 Steueransprüche

  Rz. 5 Steueransprüche werden durch Steuerbescheid[1] festgesetzt. Diese Bescheide sind die Grundlage der Verwirklichung.[2] Nach § 155 Abs. 1 S. 3 AO gilt das Gleiche für Freistellungsbescheide.[3] Vorauszahlungsbescheide sind ebenfalls Steuerbescheide ...

4 Wochen testen


Newsletter Steuern
Bild: Adobe
Newsletter Steuern - BFH-Urteilsservice

Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Kurzkommentierungen
  • Praxishinweise
  • wöchentlich
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Steuern Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Onlinetraining
Smartsteuer
Schäffer-Poeschel
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Steuern Shop
Steuern Software
Komplettlösungen Steuern
Kanzleimanagement Lösungen
Steuern im Unternehmen
Lösungen für die Steuererklärung
Steuer-Kommentare
Alle Steuern Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren