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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 216 Überführung in das Eigentum des Bundes

Prof. Dr. Katharina Berkemeier
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1 Allgemeines

1.1 Inhalt

 

Rz. 1

Die Überführung in das Eigentum des Bundes schließt sich an die Sicherstellung nach § 215 AO an. Während die Sicherstellung in das Ermessen der Behörde gestellt ist, gibt es im Rahmen des § 216 AO keinen Ermessensspielraum.[1] Die Überführung in das Eigentum des Bundes ist lediglich ausgeschlossen, wenn die Sachen nach § 375 Abs. 2 AO eingezogen werden, wenn es sich um Fundgut handelt und ein zivilrechtlicher Eigentumsanspruch nach § 985 BGB mit Erfolg geltend gemacht wird oder wenn ein Ausnahmegrund nach § 216 Abs. 5 AO vorliegt.[2]

Die Überführung in das Eigentum des Bundes führt nicht zum Erlöschen der Steuerschuld.[3]

[1] Hoyer/Scharenberg, in Gosch, AO/FGO, § 216 AO Rz. 1; Schallmoser, in HHSp, AO/FGO, § 216 AO Rz. 5, Brandis, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 216 AO Rz. 1.
[2] Schallmoser, in HHSp, AO/FGO, § 216 AO Rz. 5.
[3] Hoyer/Scharenberg, in Gosch, AO/FGO, § 216 AO Rz. 13; Schallmoser, in HHSp, AO/FGO, § 216 AO Rz. 16.

1.2 Zweck

 

Rz. 2

Die Überführung von sichergestellten Waren in das Eigentum des Bundes soll den Besonderheiten der Verbrauchsteuern Rechnung tragen, da hier im Verhältnis zum Warenwert eine hohe Abgabenbelastung besteht, die einen starken Anreiz zur Steuerhinterziehung bietet.[1] Neben den strafprozessualen Möglichkeiten der Beschlagnahme und Einziehung, die allein der Strafermittlung bzw. Beweisführung dienen, sowie neben den steuerrechtlichen Möglichkeiten soll den Aufsichtspflichtigen als besondere steueraufsichtsrechtliche Maßnahme die grundsätzlich entschädigungslose Überführung der Waren oder ihrer Herstellungsgeräte in das Eigentum des Bundes treffen und somit die Erfüllung der steuerlichen Pflichten gesichert werden.[2]

[1] BT-Drs. VI/1982, 166; FG Hamburg v. 20.6.2006, 4 K 68/06, Rz. 16, NWB direkt 2006, 11 = Haufe-Index HI1558137.
[2] Schallmoser, in HH...

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  (1) 1Nach § 215 sichergestellte Sachen sind in das Eigentum des Bundes überzuführen, sofern sie nicht nach § 375 Absatz 2 eingezogen werden. 2Für Fundgut gilt dies nur, wenn kein Eigentumsanspruch geltend gemacht wird.  (2) 1Die Überführung ...

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