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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 212 Durchführungsvorschriften

Prof. Dr. Katharina Berkemeier
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1 Allgemeines

1.1 Inhalt und Zweck

 

Rz. 1

Die Vorschrift ermächtigt das BMF i. S. d. Art. 80 GG, durch Rechtsverordnungen Bestimmungen zur Erleichterung der Steueraufsicht zu treffen. Aus dem Wortlaut des § 212 AO sowie dem systematischen Zusammenhang zu §§ 209-211 AO ergibt sich, dass die Bestimmungen nur die Konkretisierung der im Rahmen der Steueraufsicht zu erfüllenden aktiven und passiven Pflichten regeln dürfen.[1] Ziel der die Steueraufsicht konkretisierenden Durchführungsbestimmungen ist es, die Steueraufsicht möglichst effektiv und ohne Verzögerungen durchführen zu können. Die Ermächtigung erlaubt, die Bestimmungen allgemein für alle Verbrauchsteuern oder gezielt für einzelne oder mehrere Verbrauchsteuern zu erlassen.[2]

 

Rz. 2

Der Katalog der in § 212 Abs. 1 AO aufgeführten Tatbestände ist abschließend, was eine Aufnahme konkurrierender Ermächtigungsvorschriften in den einzelnen Steuergesetzen jedoch nicht ausschließt.[3] Eine konkrete Ausgestaltung haben die Tatbestände in zahlreichen Durchführungsvorschriften zu den Verbrauchsteuergesetzen erfahren, so z.  B. in § 67 AlkStV, § 44 BierStV, § 37 KaffeeStV und § 52 TabStV.

§ 212 AO entspricht dem Gebot des Art. 80 Abs. 1 S. 2 GG, wonach Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetz bestimmt werden müssen. Auch das Zitiergebot aus Art. 80 Abs. 1 S. 3 GG wird gewahrt, indem die Rechtsgrundlage des § 212 Abs. 1 AO in den o. g. Durchführungsvorschriften angegeben wird.

[1] Schallmoser, in HHSp, AO/FGO, § 212 AO Rz. 2; Hoyer/Scharenberg, in Gosch, AO/FGO, § 212 AO Rz. 1; Brandis, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 212 AO Rz. 1.
[2] Hoyer/Scharenberg, in Gosch, AO/FGO, § 212 AO Rz. 3.
[3] Koenig/Koenig, AO, 5. Aufl. 2024, § 212 Rz. 1; a. A. Hoyer/Scharenberg, in Gosch, AO/FGO, § 212 AO Rz. 2; Brandis, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 212 AO Rz. 1.

1.2 Rechtsentwicklung

 

Rz. 3

Der K...

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