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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 210 Befugnisse der Finanzbehörde

Prof. Dr. Katharina Berkemeier
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1 Allgemeines

1.1 Inhalt

 

Rz. 1

§§ 210 ff. AO regeln die Befugnisse der Finanzbehörden zur Durchführung der in § 209 AO umschriebenen besonderen Steueraufsicht und die Pflichten des von einer Maßnahme der Steueraufsicht Betroffenen. Die besondere Steueraufsicht dient der laufenden Kontrolle des Umgangs mit abgabenpflichtigen Waren, außerhalb eines einzelnen Besteuerungsverfahrens und außerhalb einer Außenprüfung.[1]

 

Rz. 2

Maßnahmen der besonderen Steueraufsicht hemmen nicht den Ablauf der Festsetzungsfrist nach § 171 Abs. 4 und 5 AO.[2] Der Wortlaut der Abs. 4 und 5 setzt voraus, dass mit einer Außenprüfung oder mit den Ermittlungen der Besteuerungsgrundlagen durch die Zollfahndung begonnen wurde. Die Steueraufsicht ist ein eigenständiges – von der Außenprüfung und der Ermittlung der Zollfahndung zu trennendes – Verfahren, solange nicht zur Außenprüfung nach § 210 Abs. 4 AO übergegangen wird. Erst der schriftliche Hinweis auf den Übergang der Außenprüfung entfaltet die ablaufhemmende Wirkung nach § 171 Abs. 4 AO.

Die Nachschau gem. § 210 AO schließt unter den Voraussetzungen des § 371 Abs. 2 Nr. 1 lit. e) AO eine Straffreiheit durch Selbstanzeige aus.[3]

 

Rz. 3

§ 210 AO regelt die Befugnis zur Nachschau während der Geschäfts- und Arbeitszeiten (Abs. 1), zur Verdachtsnachschau ohne zeitliche Einschränkung (Abs. 2) sowie zum Anhalterecht von Schiffen und anderen Fahrzeugen (Abs. 3). Befugnisse zu besonderen Aufsichtsmaßnahmen regelt § 213 AO, Befugnisse zur Sicherstellung im Aufsichtsweg ergeben sich aus § 215 AO und zur Überführung der nach § 215 AO sichergestellten Sachen in das Eigentum des Bundes aus § 216 AO.

Die Pflichten des von einer Maßnahme der Steueraufsicht Betroffenen sind in § 211 AO geregelt. Die Voraussetzung für die Bestimmung eines Beauftragten regelt § 214 AO, die Möglichkeit der Finan...

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