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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 180 Gesonderte Feststellung von ... / 6.2.3.1.6 Feststellung bei selbstgenutztem Wohnungseigentum

Prof. Dr. Gerrit Frotscher
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Rz. 128

Durch VO v. 22.10.1990[1] ist eine weitere Möglichkeit der gesonderten Feststellung für Zwecke der Förderung des selbstgenutzten Wohnungseigentums geschaffen worden. Durch G. v. 15.12.1995[2] ist die Vorschrift an die Umstellung der Eigenheimförderung vom Sonderausgabenabzug nach § 10e EStG auf eine eigenständige EigZul nach dem EigZulG angepasst worden. Die EigZul wird außerhalb des Besteuerungsverfahrens gewährt; insoweit sind die Besteuerungsgrundlagen also nicht "für die Besteuerung von Bedeutung". Zulässig ist die Feststellung danach auch dann, wenn sie zwar nicht für die Besteuerung, wohl aber für die Festsetzung der EigZul von Bedeutung ist.

Durch G. v. 22.12.1999[3] ist diese Vorschrift neu gefasst und durch G. v. 20.12.2000[4] um Feststellungen für Zwecke der InvZul erweitert worden.

Nach S. 2 gilt S. 1 Nr. 2 in der jetzt gültigen Fassung entsprechend bei Wohneigentum, das nicht der Einkunftserzielung dient, bei der Anschaffung von Genossenschaftsanteilen und bei Mietwohngebäuden.

Von den Tatbestandsmerkmalen des Abs. 1 S. 1 Nr. 2 entfallen ist im Rahmen dieser Erweiterungen damit nur das der Erzielung von Einkünften bei Wohneigentum (Rz. 53); alle anderen Tatbestandsmerkmale, insbesondere das Vorliegen eines Gesamtobjekts (Rz. 55), das mehreren Personen getrennt zuzurechnen ist, die bei Planung, Herstellung, Erhaltung oder Erwerb gleichartige Rechtsbeziehungen zu Dritten unterhalten haben, müssen bei der Feststellung nach S. 2 für § 10e EStG oder die EigZul vorliegen. Das Wohneigentum darf nicht der Einkunftserzielung dienen, weil nur dann die EigZul gewährt werden kann. Bei Mietwohngebäuden dient das Grundvermögen zwar der Einkunftserzielung, dieser Tatbestand ist jedoch nicht für die EigZul, sondern nur für Feststellungen zum Zweck der InvZul von Bedeutung.

 

Rz. 129

Ermöglicht wird die Feststellung durch S. 2 vor allem bei Wohneigentum, das nicht der Einkunftserzielung dient, also bei selbstgenutztem Wohneigentum. Nach § 10e EStG führt selbstgenutztes Wohneigentum nicht zu (positiven oder negativen) Einkünften ("Privatgutlösung"). Auch die EigZul steht außerhalb des Systems der Einkünfte.

Das Wohneigentum muss zu einem Gesamtobjekt gehören, es darf aber nicht im Miteigentum der am Gesamtobjekt Beteiligten stehen. Ist das Wohneigentum dagegen mehreren zuzurechnen, erfolgt eine gesonderte Feststellung nach § 11 Abs. 6 EigZulG, nicht nach § 180 Abs. 2 AO und der VO.

Zusätzliche Voraussetzung der Feststellung nach S. 2 ist, dass die Feststellung für die Besteuerung oder für die Festsetzung der EigZul von Bedeutung ist. Für die Besteuerung von Bedeutung ist die Feststellung immer dann, wenn alle oder mehrere Berechtigte die Tatbestandsmerkmale des EigZulG in gleichartiger Weise verwirklicht haben und daher die gemeinsame Entscheidung in einer gesonderten Feststellung zweckmäßig erscheint.

In Betracht für die Feststellung kommen Bauherreneigenschaft, Höhe der Herstellungskosten und der Anschaffungskosten für den Grund und Boden, Tatbestand der Anschaffung mit Anschaffungskosten und Fehlen der Eigenschaft als Ferien- oder Wochenendwohnung. Die Tatsache der Eigennutzung ist dagegen kein gemeinschaftliches Merkmal, sondern nach den jeweiligen Verhältnissen des einzelnen Stpfl. zu bestimmen, und entzieht sich daher einer gesonderten Feststellung.

Die Frage, ob ein Stpfl. die Abzugsbeträge i. S. d. § 10e Abs. 3 S. 1 EStG "ausgenutzt" hat, bestimmt sich ebenfalls nach den Verhältnissen des einzelnen Stpfl., gehört also nicht zum Regelungsbereich des Feststellungsbescheids.[5] Hierüber ist also bei der Festsetzung der ESt zu entscheiden.

Die Merkmale zur Anwendung des § 10e bzw. § 10f EStG bzw. des EigZulG beziehen sich auf das Jahr der Herstellung bzw. Anschaffung; nach S. 2 wird daher regelmäßig nur eine einmalige Feststellung für dieses Jahr in Betracht kommen, keine laufenden Feststellungen.

Eine gesonderte Feststellung ist auch möglich, wenn nur ein Teil der Wohnungen selbst genutzt wird; dann erfolgt die Feststellung für die zur Einkunftserzielung genutzten Wohnungen nach Abs. 1 S. 1 Nr. 2. Vgl. hierzu Rz. 118.

 

Rz. 130

Eine gesonderte Feststellung kann auch erfolgen, wenn Genossenschaftsanteile nach § 17 EigZulG erworben werden. Begünstigt sind nur Anteile an Genossenschaften, die in ihrer Satzung den Genossen unwiderruflich das vererbliche Recht einräumen, das Eigentum an der von dem Genossen genutzten Wohnung zu erwerben, wenn die Mehrheit der in einem Objekt wohnenden Genossenschaftsmitglieder der Begründung von Wohnungseigentum und der Veräußerung von Wohnungen schriftlich zugestimmt hat. Für die Anschaffung dieser Genossenschaftsanteile kann eine EigZul gewährt werden.

Diese Genossenschaften und die in einem Objekt wohnenden Genossenschaftsmitglieder ähneln einem "Gesamtobjekt". Daher ist entsprechend für Zwecke der EigZul eine gesonderte Feststellung möglich, z. B. die Feststellung, dass die Genossenschaft nach ihrer Satzung eine solche i. S. d. § 17 EigZulG ist.[6]

 

Rz. 131

Schließlich ist die gesonder...

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