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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 178a Kosten bei besonderer Inanspruchnahme der Finanzbehörden

Dr. Ulf-Christian Dißars
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1 Allgemeines

 

Rz. 1

Zwar besteht nach Art. 25 OECD-MA die Möglichkeit, der sich in vielen der von Deutschland abgeschlossenen DBA umgesetzt findet[1], eine internationale Doppelbesteuerung durch eine zwischenstaatliche Verständigung zu beseitigen, doch ist ein solches Verfahren erst nach einer Steuerfestsetzung möglich und zudem sehr zeitaufwendig. Auch ist zu beachten, dass in einem solchen Verfahren regelmäßig kein Einigungszwang der beteiligten Finanzverwaltungen besteht.[2] Etwas anderes gilt nur, wenn die Bestimmungen der EU-Schiedskonvention zur Anwendung kommen.[3] Dies setzt aber voraus, dass es sich um eine Doppelbesteuerung innerhalb der EU handelt, also zwei Mitgliedstaaten der EU involviert sind. Wie sich die Streitbeilegung nach dem sog. Multilateralen Instrument entwickelt, bleibt abzuwarten.[4] Dies gilt auch für die Anwendung der Streitbeilegungsrichtlinie der EU.[5] Es ist angesichts dieser Rechtslage verständlich, dass gerade Großunternehmen, die im internationalen Bereich tätig sind, weiterhin ein erhebliches Bedürfnis nach Planungssicherheit haben. Diesem Bedürfnis ist die Finanzverwaltung teilweise dadurch entgegen gekommen, dass zumindest für den Bereich der Verrechnungspreise zwischen verbundenen Unternehmen die Möglichkeit eines Vorabverständigungsverfahrens eröffnet worden ist. Diese Vorabverständigungsverfahren werden nach ihrer Herkunft aus den USA auch als Advance Pricing Agreements (APA) bezeichnet. In der Zwischenzeit besteht die Möglichkeit zur Durchführung eines APA in einer Vielzahl von Ländern.

 

Rz. 2

Für Deutschland bildet das BMF v. 5.10.2006[6] die zentrale Grundlage des Verwaltungsverfahrens. Es gibt also nach wie vor weiterhin keine gesetzliche Grundlage für das Vorabverständigungsverfahren. In dem BMF v. 5.10.2006 werden ausführlich der Ablauf des...

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A. Bedeutung der Vorschrift  Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 § 178a AO regelt die Kostenpflicht für die Bearbeitung eines Antrags auf Durchführung eines aufgrund eines DBA möglichen bilateralen oder multilateralen Verständigungsverfahrens zur ...

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