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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 177 Berichtigung von materielle ... / 1.1 Berichtigung anlässlich der Durchbrechung der Bestandskraft

Prof. Dr. Gerrit Frotscher
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Rz. 1

Abs. 1 und 2 enthalten gleichlautende Vorschriften für die Berichtigung von Steuerbescheiden zugunsten und zuungunsten des Stpfl. § 177 AO ist die Konsequenz einerseits aus dem Grundsatz, dass bei einer Änderung des Bescheids keine Gesamtaufrollung erfolgt, und andererseits aus dem Grundsatz der Bestandskraft. Da bei Änderung eines Verwaltungsakts keine Gesamtaufrollung erfolgt, kann der Steuerbescheid bei seiner Änderung nicht in jeder Hinsicht nachgeprüft werden. Es erfolgt nur eine punktuelle Änderung hinsichtlich derjenigen Punkte, auf die sich die Änderungsvorschrift bezieht. Auch nach dieser punktuellen Änderung kann daher der Steuerbescheid bei der Berücksichtigung anderer Besteuerungsgrundlagen weiterhin unrichtig sein, wenn hinsichtlich dieser Unrichtigkeiten kein Änderungstatbestand verwirklicht worden ist. Andererseits erfasst die Bestandskraft des alten, geänderten Steuerbescheids, auch soweit kein Änderungstatbestand verwirklicht worden ist, nicht die Gründe bzw. die Besteuerungsgrundlagen, sondern nur die Steuerfestsetzung selbst. Eine Korrektur der Besteuerungsgrundlagen, soweit sie nicht zu einer Änderung der festzusetzenden Steuer führt, beeinträchtigt die Bestandskraft nicht und ist daher auch ohne einen Änderungstatbestand möglich.

Eine Vorschrift mit vergleichbarer Wirkung ist § 351 AO.

 

Rz. 2

Die Richtigstellung eines unrichtigen Bescheids scheitert regelmäßig an der Bestandskraft. Ein Bescheid wird bestandskräftig ohne Rücksicht darauf, ob sein Inhalt, d. h. der in Bestandskraft erwachsende Regelungsgehalt, sachlich richtig ist (Vorrang der Rechtssicherheit vor der sachlichen Richtigkeit). Nur in einem engen Rahmen lassen die Änderungsvorschriften der AO und anderer Gesetze eine Richtigstellung zu. Diese Richtigstellung reicht aber nur soweit, wi...

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