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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 172 Aufhebung und Änderung von ... / 3.4.19 Änderungen aufgrund des Korrespondenzprinzips, § 32a KStG

Prof. Dr. Gerrit Frotscher
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Rz. 76b

§ 32a KStG enthält eine Änderungsvorschrift, die der Durchsetzung des "Korrespondenzprinzips" im Verhältnis zwischen Körperschaft und Gesellschafter dient. Nach § 32a Abs. 1 KStG kann der Steuerbescheid gegenüber einem Gesellschafter oder einer nahe stehenden Person oder ein entsprechender Feststellungsbescheid erlassen, aufgehoben oder geändert werden, wenn ein Steuerbescheid gegenüber der Körperschaft hinsichtlich der Berücksichtigung einer verdeckten Gewinnausschüttung erlassen, aufgehoben oder geändert wird. Damit soll sichergestellt werden, dass die Erfassung oder Nichterfassung einer verdeckten Gewinnausschüttung zu einer korrespondierenden Besteuerung bei dem Gesellschafter bzw. einer nahe stehenden Person führt. Dabei ist die Steuerfestsetzung gegenüber der Körperschaft vorrangig; die Steuerfestsetzung gegenüber dem Gesellschafter bzw. der nahe stehenden Person wird ähnlich einem Folgebescheid entsprechend angepasst. Für den Steuerbescheid gegenüber Gesellschafter bzw. nahe stehender Person gilt eine Ablaufhemmung für die Festsetzungsfrist bis zu einem Jahr nach Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung gegenüber der Körperschaft.[1]

Nach § 32a Abs. 2 KStG gilt eine entsprechende Regelung für die Berücksichtigung einer verdeckten Einlage. Hier ist die Steuerfestsetzung gegenüber dem Gesellschafter hinsichtlich der Berücksichtigung der verdeckten Einlage vorrangig; die Steuerfestsetzung gegenüber der Körperschaft hat die einem Folgebescheid vergleichbare Funktion und wird an die Steuerfestsetzung gegenüber dem Gesellschafter angepasst. Für die Steuerfestsetzung gegenüber der Körperschaft gilt eine Ablaufhemmung für die Festsetzungsfrist. Die Festsetzungsfrist endet nicht vor einem Jahr nach Unanfechtbarkeit des Steuerbescheids gegenüber dem Gesellschafter.[2]

[1] Hierzu im Einzelnen Frotscher, in Frotscher/Drüen, KStG/GewStG/UmwStG, § 32a KStG Rz. 8ff.
[2] Einzelheiten zu der Änderungsvorschrift des § 32a KStG Frotscher, in Frotscher/Drüen, KStG/GewStG/UmwStG, § 32a KStG Rz. 17ff.

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