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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 163 Abweichende Festsetzung von ... / 7 Zuständigkeit

Prof. Dr. Gerrit Frotscher
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Rz. 215

Zuständig für die Entscheidung über die Billigkeitsmaßnahme ist die die Steuer verwaltende Finanzbehörde. Ist die Festsetzung und Erhebung der Realsteuern den Gemeinden übertragen, sind sie auch für eine abweichende Steuerfestsetzung zuständig.[1] Nicht entscheidend ist danach die Zuständigkeit für die Festsetzung der Messbeträge.[2] Gegen die Entscheidung der Gemeinde ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Die Gemeindebehörden haben über die Billigkeitsmaßnahme im eigenen Ermessen zu entscheiden. Eine Bindung an Entscheidungen der FÄ besteht nur im Rahmen des § 184 AO. Es zwingt die Gemeindebehörden daher nicht zu einer Billigkeitsmaßnahme, dass die FÄ bei gleichem Sachverhalt bei anderen Steuerarten eine Billigkeitsmaßnahme ergriffen haben.[3]

 

Rz. 216

Für die Entscheidung über die Billigkeitsmaßnahme ist die örtliche Finanzbehörde (FA, HZA) zuständig. Behördenintern gelten jedoch folgende Zustimmungserfordernisse[4]:

  • Bei niedrigerer Festsetzung[5] und Erlass[6] von Steuern haben die örtlichen Finanzbehörden für Beträge, die über 20.000 EUR hinausgehen, die Zustimmung der OFD, für Beträge über 100.000 EUR die Zustimmung des Landesfinanzministeriums einzuholen. Bei Steuern, die die Landesfinanzbehörden im Auftrag des Bundes verwalten, ist bei Beträgen, die 200.000 EUR übersteigen, die Zustimmung des BMF erforderlich.
  • Bei der abweichenden Berücksichtigung von Besteuerungsgrundlagen[7] ist die Zustimmung der OFD einzuholen, wenn die Besteuerungsgrundlagen 40.000 EUR übersteigen; betragen sie mehr als 200.000 EUR, ist die Zustimmung des Landesfinanzministeriums erforderlich. Bei Steuern, die die Landesfinanzbehörden im Auftrag des Bundes verwalten, ist bei Besteuerungsgrundlagen, die 400.000 EUR übersteigen, die Zustimmung des BMF erforderlich. Das Erfordernis der Zus...

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