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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 162 Schätzung von Besteuerungsgrundlagen

Prof. Dr. Gerrit Frotscher
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1 Allgemeines

 

Rz. 1

Die Finanzbehörden haben nach § 85 AO die Steuern nach Maßgabe der Gesetze gleichmäßig festzusetzen und zu diesem Zweck den Sachverhalt nach § 88 Abs. 1 S. 1 AO von Amts wegen zu ermitteln. Daraus ergibt sich als allgemeines Beweismaß, dass der Sachverhalt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festzustellen ist und kein vernünftiger Zweifel mehr bestehen darf.[1] Eine subjektive Beweis- oder Beweisführungslast ist damit nicht vereinbar. Im Steuerrecht bestehen lediglich objektive Beweislastregeln, die bestimmen, welche Seite die Folgen einer endgültigen und nicht zu behebenden Unbeweisbarkeit tragen müssen.[2] Andererseits lässt sich in der Praxis ein solches hohes Maß an Beweisbarkeit häufig nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erreichen, sei es, dass sich die Tatsachen objektiv kaum mehr ermitteln lassen, sei es, dass der Sachverhaltsaufklärung infolge der Verletzung von Mitwirkungspflichten des Stpfl. hohe Hürden entgegenstehen. An die Stelle der Sachverhaltsfeststellung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit tritt dann die Schätzung. § 162 AO ist eine notwendige Ergänzung des Grundsatzes der dem Gesetz entsprechenden Besteuerung, § 85 AO, des Amtsermittlungsprinzips, § 88 AO, der Vorschriften über die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen, §§ 92ff. AO, und eine Konkretisierung der Regeln über die objektive Beweislast. Da das Steuerrecht, wie sich aus § 88 AO ergibt, regelmäßig keine subjektive Beweislast kennt und sich die Situation ergeben kann, dass die Beweismittel der §§ 92ff. AO nicht zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen führen, muss das Gesetz dafür Vorsorge treffen, dass auch in diesen Fällen eine Steuer festgesetzt werden kann. Dabei geht die Vorschrift in ihrem Grundtatbestand des Abs. 1 nicht davon aus, dass der Stpfl. s...

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