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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 158 Beweiskraft der Buchführung / 2 Formell ordnungsmäßige Buchführung

Prof. Dr. Gerrit Frotscher
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Rz. 8

Entsprechen die Buchführung und sonstige Aufzeichnungen den formellen Vorschriften der §§ 140ff. AO, besteht nach § 158 AO die Vermutung, dass die Buchführung und Aufzeichnungen auch sachlich richtig sind. Die Verweisung auf §§ 140ff. AO erfasst über § 140 AO auch Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten nach anderen Gesetzen als der AO, und zwar sowohl nach steuerrechtlichen als auch nach handelsrechtlichen Vorschriften. Die Vermutung nach § 158 AO setzt also auch die Einhaltung der formellen handelsrechtlichen Vorschriften voraus. Formell ordnungsgemäß ist eine Buchführung, wenn sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und über die Lage des Unternehmens vermittelt. Die Buchungen und die sonstigen Aufzeichnungen müssen vollständig, zeitgerecht und geordnet sein. Jede Buchung muss im Zusammenhang mit einem Beleg stehen. Die Belege müssen vollständig vorliegen und sachgerecht geordnet sein. Belege und Geschäftsbriefe sind aufzubewahren. Fehlt es an diesen Merkmalen, ist eine Buchführung nicht ordnungsgemäß.[1] Für das Vorliegen einer formell nicht ordnungsmäßigen Buchführung trägt die Finanzbehörde die objektive Beweislast.[2]

 

Rz. 9

Liegt formelle Ordnungsmäßigkeit vor, trifft die objektive Beweislast für die sachliche Unrichtigkeit die Finanzverwaltung. Der Stpfl. braucht also nicht zu beweisen, dass seine Aufzeichnungen sachlich richtig sind. Er braucht auch keinen weiteren Nachweis über das Vorliegen von Betriebsausgaben, für die er nach allgemeinen Beweislastregeln die objektive Beweislast trägt, zu erbringen. Ist nicht sicher feststellbar, ob das Ergebnis der formell ordnungsmäßigen Buchführung sachlich richtig ist, ist es der Besteuerung zugrunde zu legen. Die Unaufklärbarkeit geht infolge des § 1...

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