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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 155 Steuerfestsetzung / 6.2.1 Steuerfestsetzungen und Anrechnungsbeträge

Prof. Dr. Gerrit Frotscher
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Rz. 88

§ 155 Abs. 4 S. 1 AO ermächtigt die Finanzbehörde, Steuerfestsetzungen ausschließlich im automatisierten Verfahren zu erlassen. Automatisiertes Verfahren i. d. S. bedeutet, dass von dem Stpfl. und von dritter Seite elektronisch übermittelte Daten und sonstige bei der Finanzbehörde in elektronischer Form vorliegende Daten ohne einen Zwischenschritt wie die Prüfung dieser Daten durch einen Amtsträger in eine durch die EDV-Anlage automatisch erstellte Steuerfestsetzung eingehen. Die Pflicht zur elektronischen Übermittlung der Steuererklärung ergibt sich aus § 150 Abs. 6 AO, für Dritte beispielsweise aus § 93c AO. Verwendet werden bei dieser automatisierten Steuerfestsetzung grundsätzlich nur die Angaben des Stpfl. in der elektronisch übermittelten Steuererklärung, bei der Finanzverwaltung elektronisch nach § 88a AO gespeicherte Daten und die von Dritten nach § 93c AO elektronisch übermittelten Daten.

 

Rz. 89

Erfasst werden von § 155 Abs. 1 S. 1 AO nur Steuerfestsetzungen, Verwaltungsakte, für die die Regeln über Steuerbescheide anzuwenden sind, und Entscheidungen über die Anrechnung von Steuerabzugsbeträgen und Vorauszahlungen. Die Regelung erfasst also den eigentlichen Steuerbescheid und den Abrechnungsteil, in dem Steuerabzugsbeträge und Vorauszahlungen angerechnet werden. Der Abrechnungsteil ist nach h. M.ein selbstständiger Verwaltungsakt, der aber üblicherweise mit dem Steuerbescheid verbunden wird.[1] Diese Verwaltungsakte sind gebundene Verwaltungsakte, bei denen der Finanzbehörde kein Ermessen zusteht. Ein Beurteilungsspielraum verhindert die Bearbeitung im automatisierten Verfahren nicht, wohl aber ein Ermessensspielraum, soweit keine bindenden Ermessensrichtlinien vorliegen.

 

Rz. 90

Die automatisierte Steuerfestsetzung und die Anrechnung von Steuerabzugsbeträgen und Vorauszahlungen können nach § 155 Abs. 4 S. 1 AO vorgenommen, berichtigt, zurückgenommen, widerrufen, aufgehoben oder geändert werden. Diese Vielzahl der Begriffe beruht darauf, dass verschiedene Verwaltungsakte (Steuerfestsetzung, Abrechnungsteil) zusammengefasst werden. Der Begriff des "Vornehmens" betrifft sowohl die Steuerfestsetzung selbst als auch den Abrechnungsteil und bezieht sich auf den erstmaligen Erlass des jeweiligen Verwaltungsakts. Steuerfestsetzung und Abrechnungsteil können also automatisiert erstmalig vorgenommen werden. Der Begriff der Berichtigung bezieht sich auf § 129 AO und § 177 AO. Danach können Steuerfestsetzungen und der Abrechnungsteil wegen offenbarer Unrichtigkeit bzw. die Steuerfestsetzung nach § 177 AO berichtigt werden. Allerdings ist schwer zu sehen, wie beispielsweise eine offenbare Unrichtigkeit im automatisierten Verfahren berichtigt werden kann. Die Voraussetzungen des § 129 AO werden in aller Regel eine manuelle Prüfung verlangen. Denkbar ist aber eine Berichtigung, wenn das EDV-Programm eine offenbare Unrichtigkeit enthält und nach Korrektur des Programms die dadurch unrichtig erlassenen Steuerfestsetzungen berichtigt werden. Rücknahme und Widerruf beziehen sich auf §§ 130, 131 AO und damit auf den Abrechnungsteil, für den die Regelungen über Steuerfestsetzung nicht gelten. Aufhebung und Änderung sind dagegen Begriffe, die sich auf die Durchbrechung von Steuerbescheiden und gleichgestellten Bescheiden beziehen und verweisen auf §§ 172ff. AO.

 

Rz. 91

Voraussetzung für den Erlass der genannten Verwaltungsakte im automatisierten Verfahren ist, dass kein Anlass für die Bearbeitung durch einen Amtsträger besteht. Hierzu Rz. 94.

[1] Zum Abrechnungsteil Rz. 43b.

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