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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 154 Kontenwahrheit

Dr. Ulf-Christian Dißars
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1 Allgemeines

 

Rz. 1

§ 154 AO normiert allgemeine steuerliche Pflichten für die Mitwirkung im Besteuerungsverfahren. Eine entsprechende Bestimmung gab es zu Zeiten der Geltung der RAO in § 163 RAO, die darüber hinaus auch noch die Haftungsregelung des jetzigen § 72 AO beinhaltete.[1] Die Vorschrift soll verhindern, dass die Nachprüfung der steuerlichen Verhältnisse durch die Verwendung falscher oder erdichteter Namen erschwert oder unmöglich wird.[2] Die Legitimationspflicht nach § 154 Abs. 1 AO (Rz. 5ff.) und die Prüfungspflicht nach § 154 Abs. 2 AO (Rz. 17) sollen hierbei insbesondere die Durchsetzbarkeit des Steueranspruchs sichern.[3] § 154 AO begründet eine selbstständige steuerliche Pflicht, die andere Identifizierungs- oder Registrierungspflichten – insbesondere solche nach dem Geldwäschegesetz – unberührt lässt.[4]

 

Rz. 1a

Die Regelung wurde durch das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens v. 18.7.2016[5] dahingehend ergänzt, dass in § 154 Abs. 2 S. 2 AO ein Verweis auf die Bestimmungen des Geldwäschegesetzes erfolgt.[6] Dieser Verweis wurde durch das Gesetz zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen vom 23.6.2017, das umfangreiche Änderungen des Geldwäschegesetzes zur Folge hatte, geändert.[7] Die letzten wesentlichen Ergänzungen der Bestimmungen haben sich durch das Gesetz zur Bekämpfung der Steuerumgehung und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz – StUmgBG) vom 23.6.2017[8] ergeben. Hierbei ist es im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens zu einigen Änderungen gekommen, die auf Betreiben des Finanzausschusses erfolgt sind.[9] Die Pflichten seitens der Verpflichteten wurden hierbei neu formuliert ...

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  (1) Niemand darf auf einen falschen oder erdichteten Namen für sich oder einen Dritten ein Konto errichten oder Buchungen vornehmen lassen, Wertsachen (Geld, Wertpapiere, Kostbarkeiten) in Verwahrung geben oder verpfänden oder sich ein Schließfach geben ...

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