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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14 Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb

Prof. Dr. Alexander Kratzsch
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1 Allgemeines

 

Rz. 1

Der Begriff des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs wird in der AO im Recht der steuerbegünstigten Zwecke[1] verwendet. Er hat jedoch eine über die AO und über den Bereich der steuerbegünstigten Körperschaften hinausreichende Bedeutung.[2] Er wird daher bereits im Rahmen der allgemeinen steuerlichen Begriffsbestimmungen und nicht erst bei der Regelung der steuerbegünstigten Zwecke im Dritten Abschnitt des Zweiten Teils definiert.

Die Bedeutung des § 14 AO liegt darin, dass der Begriff des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs definiert und von der Vermögensverwaltung abgegrenzt wird. Ob eine natürliche oder juristische Person einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhält, ist im Rahmen der Veranlagung zu entscheiden. Die Entscheidung erfolgt für jede Steuerart selbstständig. Bei Beteiligung an einer Personengesellschaft erfolgt die Entscheidung innerhalb des Feststellungsverfahrens für die Personengesellschaft.[3]

 

Rz. 1a

Die Definition des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs ist für eine Vielzahl von steuerlichen Vorschriften von Bedeutung, in denen dieser Begriff der Abgrenzung von der steuerfreien Tätigkeit dient. Soweit ein Steuersubjekt von der persönlichen Steuerpflicht befreit ist, ist i. d. R. angeordnet, dass diese Steuerfreiheit nicht eintritt, soweit sich die Tätigkeit des Stpfl. als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb darstellt. Insoweit dient der Begriff des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs der Gleichmäßigkeit der Besteuerung, da durch ihn steuerbefreite Steuersubjekte insoweit der Besteuerung unterliegen, als sie betrieblich tätig sind und damit in Konkurrenz zur betrieblichen Tätigkeit anderer Steuersubjekte treten. Gemeinsamer Maßstab für das teleologische Verständnis des Begriffs ist jedoch die Wahrung der Wettbewerbsneutralität.[4]

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