Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 139a Identifikationsmerkmal

Christian Volquardsen
Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden

1 Allgemeines

 

Rz. 1

Das Identifikationsmerkmal stellt ein eindeutiges Identifikations- und einheitliches und beständiges Zuordnungsmerkmal dar, das die Bundesland- und Steuerarten übergreifende Zuordnung auch außersteuerlicher Besteuerungsmerkmale zulässt. Der Verifikationsgrundsatz[1] setzt einerseits die Verfügbarkeit von Kontrollinstrumenten, anderseits aber auch den zweifelsfreien Abgleich mit den Daten des nämlichen Betroffenen voraus. Die herkömmliche Steuernummer wird in der Regel nur zeitlich befristet erteilt und ändert sich (z. B. bei einem Umzug des Stpfl., seiner Heirat oder durch die schlichte Begründung einer umsatzsteuerlichen Tätigkeit). Daher vermag die Steuernummer diese Funktion nicht sicher zu erfüllen, obwohl sie im Verhältnis zwischen Stpfl. und Finanzbehörde noch immer führend ist.

Nach Erteilung des Identifikationsmerkmals durch das BZSt werden die personenbezogenen Daten[2] in der ID-Nummer-Datenbank abgespeichert, von Einwohnermeldeämtern und Finanzbehörden bei Bedarf aktualisiert und von den mit einer gesetzlichen Abrufbefugnis ausgestatteten Bedarfsträgern und den Finanzbehörden zum Abruf bereitgehalten. Auf diesem Wege kann die Pflicht zur Mitteilung eines Besteuerungsmerkmals mit beigestelltem Identifikationsmerkmal auch Personen und Institutionen außerhalb der Steuerverwaltung auferlegt werden.[3]

Während § 139a AO die Grundzüge der Erteilung des Identifikationsmerkmals regeln, enthalten §§ 139b und 139c AO die Besonderheiten zur Verarbeitung und zum Abruf der Identifikationsnummer nach § 139b AO und der Wirtschafts- Identifikationsnummer nach § 139c AO. Die Zuteilung einer Identifikationsnummer ist Teil der steuerlichen Erfassung des Stpfl. und daher richtigerweise diesem Abschnitt zugeordnet.

Die Bedeutung des Identifikationsmerkmals wächst im Zuge der Digitalisierung der Verwaltung kontinuierlich. Da das Identifikationsmerkmal das einzige im Inland verfügbare und flächendeckend ausgegebene Ordnungskriterium ist, ist es nicht weiter verwunderlich, dass neben den steuerlichen auch die außersteuerlichen Verwaltungsdienstleistungen nach dem OZG dieses Merkmal nutzen, um den Antragsteller sicher identifizieren zu können.[4]

Des Weiteren ist das Identifikationsmerkmal zum zentralen Bestandteil zum Abgleich der Daten in mehr als 50 öffentlichen Registern bestellt worden. In Vollzug des Registermodernisierungsgesetzes (RegMoG) v. 28.3.2021[5] wird die Identifikationsnummer für die eindeutige Zuordnung der Registerinhalte verwendet.[6]

Da in den öffentlichen Registern nicht ausschließlich Daten von natürlichen und juristischen Personen, für die die Voraussetzungen der Erteilung der Identifikationsnummer nach § 139a Abs. 2 AO vorliegen, enthalten sind, da z. B. für eine sonstige betroffene Person aufgrund seines Wohnsitzes im Ausland eine Steuerpflicht nicht in Betracht kommt, gleichwohl aber die Identifikationsnummer für einen Abgleich auch in diesen Fällen genutzt werden soll, war der Personenkreis, an die das Identifikationsmerkmal ausgeteilt wird, in § 139a Abs. 1 AO zu erweitern.

[1] Volquardsen, in Schwarz/Pahlke, AO/FGO, § 85 AO Rz. 15f.
[2] § 139b Abs. 3 AO.
[3] Z. B. Abruf der Elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale nach § 39e Abs. 4 S. 2 EStG; Mitteilung der Rentenbezüge an den Träger der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 22a Abs. 2 S. 2 EStG.
[4] Näheres s. bei Volquardsen, in Schwarz/Pahlke, AO/FGO, Vor §§ 139a–139d AO, Rz. 18ff.
[5] BGBl I 2021, 591.
[6] BeckOK AO/Matthes, § 139a AO Rz. 4.

2 Erteilung des Merkmals (Abs. 1)

 

Rz. 2

§ 139a Abs. 1 S. 1 AO legt die zentrale Vergabe des Identifikationsmerkmals durch das BZSt fest, durch die sichergestellt wird, dass jeder Stpfl. nur eine Nummer erhält. Die Zuständigkeit für die Vergabe und Verwaltung des Identifikationsmerkmals wird dem BZSt durch § 5 Abs. 1 Nr. 22 FVG übertragen. Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den ZK der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften v. 22.12.2014[1] mit Wirkung zum 31.12.2014 umformuliert. Die Änderung dient der Klarstellung, dass das Identifikationsmerkmal bei der Kontaktaufnahme mit den Finanzbehörden nicht nur vom Stpfl. selbst anzugeben ist, sondern auch von Dritten bei Anträgen, Erklärungen oder Mitteilungen, bei denen sie Daten des Stpfl. an die Finanzbehörden zu übermitteln haben.

 

Rz. 2a

Zwischenzeitlich ist bekannt geworden, dass es entgegen der Vorgaben zahlreiche Fälle gibt, in denen das BZSt einer Person mehrere Identifikationsnummern zugeteilt hat. Eine wesentliche Ursache für diese Mehrfachvergaben ist offenbar insb. der Umstand, dass die Meldebehörden bei der Rückkehr eines Stpfl. nach einem Auslandsaufenthalt häufig eine neue Identifikationsnummer beim BZSt angefordert haben. Ein Großteil der Fälle scheint allerdings bereits geklärt.[2] Außerdem wurden die nach § 139b Abs. 3 AO zu speichernden Daten durch das Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den ZK der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften v. 22.12.2014[3], um eine Nr. 14 (Tag des Ein- und Auszugs) ergä...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 14b Verspätungszuschlag
    262
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 109 Verlängerung von Fristen / 5.1 Allgemeines
    170
  • Grunderwerbsteuer bei Veränderungen im Gesellschafterbestand einer Personengesellschaft (§ 1 Abs. 2a GrEStG) (ErbStB 2022, Heft 8, S. 247)
    129
  • Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, Erb ... / VI. Umrechnungsfaktoren zur Ermittlung der Brutto-Grundfläche bei Geschäftsgrundstücken und gemischt genutzten Grundstücken
    125
  • Bedarfsbewertung: Erklärung zur Feststellung des Bedarfs ... / 1 Erläuterungen zum Formular
    119
  • Grundsteuer für land- und forstwirtschaftliche Betriebe ... / 5.1 Landwirtschaftliche Nutzung – § 237 Abs. 2 BewG
    113
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 28 Allgemeines / 3.5 Verlegung einer Betriebsstätte von einer in eine andere Gemeinde (§ 28 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 GewStG)
    111
  • Weilbach, GrEStG § 1 Erwerbsvorgänge / 3 Tauschvertrag (Abs. 5)
    111
  • Kapitalgesellschaft: Liquidation / 3.3.4 Auswirkungen der Auskehrung des Vermögens
    109
  • Änderungsvorschriften / 5 Gegenrechnung materieller Fehler
    105
  • Praxisveräußerung, Praxisaufgabe und Praxisübertragung: ... / 2.1 Tod eines Freiberuflers
    105
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 29 Zerlegungsmaßstab / 3.2 Zerlegung nach Arbeitslöhnen (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 GewStG)
    95
  • Erbschaftsteuererklärung: Anlage Erwerber vom 1.1.2009 b ... / 1.6 Erwerb durch Erbanfall (Zeilen 22 bis 31)
    93
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 7 Gewerbeertrag / 4.2 Veräußerungs- und Aufgabegewinne bei Einzelunternehmen
    93
  • Grundstücksteile von untergeordneter Bedeutung (§ 8 EStDV) (estb 2022, Heft 12, S. 467)
    93
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 173 Aufhebung oder Änderung von ... / 3.2.2 Maßstab des groben Verschuldens
    92
  • Frotscher/Drüen, UmwStG § 22 Besteuerung des Anteilseigners
    85
  • Fischer/Pahlke/Wachter, ErbStG § 13b Begünstigtes Vermögen
    73
  • Pflegekosten / 1.3 Unterbringung in einem Heim
    71
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorbemerkungen zu §§ 172–177 / 3.1 Formelle Bestandskraft als Unanfechtbarkeit
    71
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Steuer Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Steuern
Haufe Shop: Handbuch der Quellenbesteuerung
Handbuch der Quellenbesteuerung
Bild: Haufe Shop

Das Handbuch bietet deutschen Unternehmen und deren Beratern und Beraterinnen eine umfassende Darstellung der Quellenbesteuerung bei beschränkter Steuerpflicht ihrer ausländischen Geschäftspartner im Inland. Es zeigt, wie steuerliche Risiken vor Vertragsabschluss erkannt, DBA/EU-Regeln genutzt und Anträge zu Erstattung/Freistellung gestellt werden. Außerdem sind die zahlreichen Gesetzesänderungen (u.a. durch das ATAD-Umsetzungsgesetz, das Steueroasenabwehrgesetz und das KöMoG) sowie neue Rechtsprechung und Verwaltungsanweisungen eingearbeitet.


Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 1 Allgemeines
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 1 Allgemeines

  Rz. 1 Das Identifikationsmerkmal stellt ein eindeutiges Identifikations- und einheitliches und beständiges Zuordnungsmerkmal dar, das die Bundesland- und Steuerarten übergreifende Zuordnung auch außersteuerlicher Besteuerungsmerkmale zulässt. Der ...

4 Wochen testen


Newsletter Steuern
Bild: Adobe
Newsletter Steuern - BFH-Urteilsservice

Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Kurzkommentierungen
  • Praxishinweise
  • wöchentlich
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Steuern Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Onlinetraining
Smartsteuer
Schäffer-Poeschel
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Steuern Shop
Steuern Software
Komplettlösungen Steuern
Kanzleimanagement Lösungen
Steuern im Unternehmen
Lösungen für die Steuererklärung
Steuer-Kommentare
Alle Steuern Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren