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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 130 Rücknahme eines rechtswidri ... / 1.1 Geltungsbereich

Dr. Marion Frotscher
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Rz. 1

§§ 130, 131 AO sind §§ 48, 49 VwVfG nachgebildet; vgl. auch §§ 44, 45 SGB X. Sie regeln die Durchbrechung der Bestandskraft außerhalb des Rechtsbehelfsverfahrens.[1] Erfasst werden nur Verwaltungsakte, die nicht nach § 125 AO nichtig[2] und deren Fehler nicht nach § 126 AO geheilt worden sind. Ist ein Fehler nach § 127 AO unbeachtlich, kann der Betroffene die Rücknahme des Verwaltungsakts zwar nicht verlangen, die Behörde kann ihn aber zur Beseitigung des Fehlers zurücknehmen. In diesem Rahmen ist § 130 AO anwendbar. § 130 AO ist dabei die Norm für die Rücknahme von Verwaltungsakten, ohne dass es sich dabei um Steuerbescheide handelt (z. B. Freistellungsbescheinigungen). Steuerbescheide können gem. §§ 172ff. AO korrigiert werden. So ist der Bescheid über die Anrechnung von KapESt auf die Einkommen- oder KSt gem. § 130 AO zu ändern, während der Einkommen- oder Körperschaftsteuerbescheid gem. §§ 172ff. AO zu korrigieren ist[3]; ebenso ein Bescheid über einen Verspätungszuschlag.[4]

Die Rücknahme nach § 130 AO erfolgt[5] nur durch die Verwaltungsbehörde. Die Aufhebung angefochtener Verwaltungsakte durch Urteil des FG richtet sich nicht nach §§ 130, 131 AO, sondern nach § 100 FGO. Diese Vorschrift ist aber nur anwendbar, wenn die Aufhebung durch das Gericht erfolgt. Soll der Verwaltungsakt während des finanzgerichtlichen Verfahrens durch die Verwaltungsbehörde aufgehoben werden, sind §§ 130, 131 AO anwendbar.[6]

 

Rz. 2

Da häufig nur schwer festzustellen ist, ob ein Verwaltungsakt nichtig oder nur rechtswidrig ist, können auch nichtige Verwaltungsakte nach § 130 Abs. 1 AO zurückgenommen werden.[7] Verwaltungsakte können zurückgenommen oder widerrufen werden, wenn sie bereits bestandskräftig sind.

§§ 130, 131 AO finden grundsätzlich auf alle Steuerverwaltungsakte Anwendung, ...

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