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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 128 Umdeutung eines fehlerhaften Verwaltungsakts

Dr. Marion Frotscher
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Rz. 1

Diese Vorschrift entspricht § 47 VwVfG, § 43 SGB X.

Der UZK enthält keine entsprechende Regelung, sodass § 128 AO nicht überlagert wird, sondern auf Einfuhr- und Ausfuhrabgaben anwendbar ist.

Die Vorschrift dient, ebenso wie §§ 126 und 127 AO, dazu, nur formelle Aufhebungen von Verwaltungsakten zu verhindern. Es soll vermieden werden, dass ein Verwaltungsakt wegen eines Fehlers aufgehoben werden muss, obwohl er den Voraussetzungen eines anderen, gleichartigen Verwaltungsakts genügt.

Die Vorschrift hat im Besteuerungsverfahren nur geringe Bedeutung erlangt.

 

Rz. 2

Die Vorschrift ist anwendbar auf alle fehlerhaften Verwaltungsakte, deren Fehler weder nach § 126 AO geheilt wurden noch nach § 127 AO unbeachtlich sind; auch nichtige Verwaltungsakte unterliegen der Umdeutung. Sie ist auf Steuerbescheide und sonstige Verwaltungsakte anwendbar. Nicht anwendbar ist die Vorschrift auf nicht bekanntgegebene Verwaltungsakte und auf Nichtakte.[1] Ebenfalls nicht anwendbar ist die Vorschrift auf fehlerfreie Verwaltungsakte; diese können nicht umgedeutet, sondern nur nach § 131 AO widerrufen werden.

Eine Umdeutung kommt nach der Rechtsprechung nur bei fehlerhaften Verwaltungsakten in Betracht, die von der Finanzverwaltung erlassen worden sind. Damit sind Steueranmeldungen, die wie eine Festsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung wirken, gleichgestellt.[2] Diese Auffassung überzeugt m. E. nicht. Wenn eine Steueranmeldung einer Festsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleichgesetzt wird, muss dies auch für die Änderungsvorschriften bzw. die Umdeutung gem. § 128 AO gelten.

Ein fehlerhafter Verwaltungsakt kann in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, der, abgesehen von nur unwesentlichen Unterschieden, die gleiche materiell-rechtliche Wirkung hat, wie sie der fehlerhafte Verw...

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