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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 117c Übermittlung von Informati ... / 5.1 Begrenzung der Verwendung im ersuchenden Staat (Abs. 4 S. 1)

Martin Klaproth
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Rz. 16

Die Übermittlung der Daten an den ersuchenden Mitgliedstaat erfolgt gem. § 117c Abs. 4 S. 1 AO mit dem Hinweis, dass die übermittelten Daten nicht als Beweismittel in einem Gerichtsverfahren zu verwenden sind. Damit folgt § 117c Abs. 4 S. 1 AO der Richtlinie[1], die der Verhütung, Aufdeckung und Untersuchung von Straftaten im Ermittlungsverfahren dient, nicht aber der Beweisführung in einem nachgelagerten gerichtlichen Verfahren. Für diese Zwecke dient grundsätzlich die Rechtshilfe mit den dafür gesonderten Regularien.

 

Rz. 17

Von dieser Verwendungsbeschränkung sieht Abs. 4 S. 1 in seinen Nr. 1 und 2 Ausnahmen vor. Zum einen (Abs. 4 S. 1 Nr. 1) dürfen die übermittelten Daten dann als Beweismittel in einem Gerichtsverfahren verwendet werden, wenn die nach § 92 Abs. 4 IRG zuständige Stelle dazu ihre Zustimmung erteilt hat. Liegt die Zustimmung im Zeitpunkt der Datenübermittlung bereits vor, entfällt die Mitteilungspflicht über die Verwendungsbeschränkung nach Abs. 4 S. 1. Im Übrigen kann die Zustimmung zur Verwendung als Beweismittel auch nachträglich erteilt werden.

 

Rz. 18

Des Weiteren ist eine Verwendung als Beweismittel gem. Abs. 4 S. 1 Nr. 2 dann zulässig, wenn sie durch eine anwendbare völkerrechtliche Vereinbarung oder einen unmittelbar anwendbaren Rechtsakt der EU zugelassen ist.[2]

[1] Erwägung 14, Richtlinie (EU) 2023/977 des Europäischen Parlaments und des Rates v. 10.5.2023 über den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI des Rates, ABl EU L 134 v. 22.5.2023.
[2] Sachstandsmitteilung des Deutschen Bundestags, Unterabteilung Europa, zum unionsrechtlichen Rahmen für die justizielle Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten in Strafsachen v. 6.12.2024, EU 6 – 3000 – 054/24.

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