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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 117 Zwischenstaatliche Rechts- und Amtshilfe in Steuersachen

Martin Klaproth
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1 Grundgedanken und Grundzüge des § 117

1.1 Allgemeines

 

Rz. 1

Das Steuerrecht ist kein Recht, das isoliert für den Geltungsbereich des Grundgesetzes betrachtet und gehandhabt werden kann. Immer mehr Personen betätigen sich international und in stark steigendem Maße berühren Sachverhalte, Handelsströme und Vermögensanlagen mehr als ein Land. Das Steuerrecht von zwei, von mehreren, vielen oder aller Staaten kann aufeinandertreffen. Das gilt sowohl für das Welteinkommensprinzip wie auch für umsatzsteuerliche Sachverhalte, die über die Grenzen reichen. Doppelbesteuerungsabkommen, aber auch andere zunächst das materielle Steuerrecht betreffende völkerrechtliche Regelungen sind durchzuführen. Die internationalen Verflechtungen und ihre Steuerfolgen in den verschiedenen Ländern erfordern eine immer engere Zusammenarbeit der Finanzbehörden der verschiedenen Länder untereinander. Hierzu ist der zwischenstaatliche Amts- und Rechtshilfeverkehr ein wichtiges Instrument, weil kein Staat auf dem Staatsgebiet eines anderen Landes (fremdes Hoheitsgebiet) hoheitliche Ermittlungshandlungen und andere hoheitliche Maßnahmen durchführen darf.

 

Rz. 2

§ 117 AO enthält eine allgemeine Regelung der zwischenstaatlichen Rechts- und Amtshilfe für den Bereich der deutschen Finanzbehörden.[1]

§ 117 AO verwendet wie auch andere Vorschriften nebeneinander die Begriffe der Rechtshilfe und der Amtshilfe. Die Unterscheidung der Begriffe wird auch außerhalb des Steuerrechts vor allem in der Lit. sehr unterschiedlich getroffen. Teilweise wird die Amtshilfe als Hilfe in Steuersachen gesehen, während die Rechtshilfe das Strafverfahren betreffe.[2] Überwiegend wird der Rechtshilfe die Unterstützung der Gerichte bei der Rechtspflege, der Amtshilfe jedoch die Hilfe einer Behörde für eine andere Behörde bei der Erfüllung der Verwaltungsaufgaben zugeordnet.[3] Im Ergebni...

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  (1) Die Finanzbehörden können zwischenstaatliche Rechts- und Amtshilfe nach Maßgabe des deutschen Rechts in Anspruch nehmen.  (2) Die Finanzbehörden können zwischenstaatliche Rechts- und Amtshilfe auf Grund innerstaatlich anwendbarer völkerrechtlicher ...

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