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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 117 Zwischenstaatliche Rechts- ... / 3.1.5 Automatischer Finanzkontenausgleich (Common-Reporting-Standard – CRS)

Martin Klaproth
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Rz. 26d

Auf Basis der mit den USA geschlossenen FATCA-Abkommen[1] entwickelte die OECD einen an diesen Standard angelehnten gemeinsamen Standard zum automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten (Common Reporting Standard – CRS). Deutschland hat am 29.10.2014 zusammen mit 50 weiteren Staaten die Mehrseitige Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten unterzeichnet ("Mehrseitige Vereinbarung"). Ziel dieser Vereinbarung ist die Bekämpfung von grenzüberschreitender Steuerverkürzung und die Förderung der Steuerehrlichkeit. Diese Mehrseitige Vereinbarung füllt Art. 6 des Multilateralen Übereinkommens aus, das die Möglichkeit des automatischen Finanzkontenaustauschs ausdrücklich vorsieht. Im Rahmen der Mehrseitgen Vereinbarung verpflichten sich die Vertragsparteien, nach bilateralem Inkrafttreten der Vereinbarung und Meldung darüber an das Sekretariat des Koordinierungsgremiums, Informationen über Finanzkonten gemäß einem gemeinsamen technischen und inhaltlichen Standard automatisch auszutauschen.

Dieser Mehrseitigen Vereinbarung haben sich mittlerweile mehr als 100 Staaten angeschlossen und damit begonnen, die Vereinbarungen in nationales Recht zu transformieren.

In Deutschland wurde sie durch das Gesetz zu der Mehrseitigen Vereinbarung v. 29.10.2014 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten (CRS-MCAA) v. 21.12.2015[2] in nationales Recht transformiert. Auf Ebene der Europäischen Union wurde der Common Reporting Standard durch die Richtlinie 2014/107/EU des Rates v. 9.12.2014[3] in die EU-Amtshilferichtlinie aufgenommen. Die nationale Umsetzung erfolgte einheitlich für EU- und Drittstaaten durch das Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz (FKAustG) v. 21.12. 2015.[4] Adressat des FKAustG sind in erster Linie inländische Finanzinstitute.[5]

Nach §§ 7–26 FKAustG sind inländische Finanzinstitute verpflichtet, die in § 2 FKAustG näher definierten Daten über in einem anderen Vertragsstaat steuerlich ansässige Kontoinhaber sowie zum jeweiligen meldepflichtigen Konto zu sammeln und gem. § 27 Abs. 2 FKAustG an das BZSt nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch melden. In Deutschland erfolgt die Meldung der Finanzinstitute an das Bundeszentralamt für Steuern[6], das seinerseits die erhaltenen Daten an den jeweiligen Vertragsstaat, in dem die gemeldete Person steuerlich ansässig ist, zum Zwecke der Besteuerung automatisiert weiterleitet. Die Nichtbefolgung der Meldepflichten durch die meldepflichtigen Finanzinstitute ist nach § 28 FKAustG bußgeldbewehrt.[7]

Der Austausch der Daten beginnt für den Zeitraum 2016 im September 2017, bzw. bei später der Vereinbarung hinzugetretenen Staaten für den Zeitraum 2017 ab September 2018.

[1] Rz. 26c.
[2] BGBl I 2015, 1630.
[3] Richtlinie zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich der Verpflichtung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung, Abl. EU L 359/1 v. 16.12.2014.
[4] BGBl I 2015, 2531.
[5] Zum Gesetzesinhalt Czakert, DStR 2015, 2697.
[6] § 4 FKAustG.
[7] Dazu Küpper/Schweinitz/Schurowski, DStR 2016, 512.

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