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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 110 Wiedereinsetzung in den vor ... / 3.2 Begründung – Glaubhaftmachung – Nachholung

Prof. Dr. Bernhard Schwarz †
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Rz. 74

Der Betroffene muss entweder bei der Antragstellung oder während des Antragsverfahrens, jedoch innerhalb der Antragsfrist[1], den Antrag begründen und die Voraussetzungen der Wiedereinsetzung glaubhaft machen (Abs. 2 S. 2). Die Begründung muss sich auf das Hindernis und die Tatsachen beziehen, die das Fehlen eines Verschuldens ergeben. Die für die Begründung erforderlichen Tatsachen müssen nach h. M. innerhalb der Antragsfrist substantiiert, konkret[2] und schlüssig[3] vorgetragen werden. Die schlüssige Darstellung muss alle entscheidungserheblichen Tatsachen umfassen, aus denen sich eine schuldlose Verhinderung des Rechtssuchenden und seines Vertreters ergeben[4]. Vage Hinweise z. B. auf eine Erkrankung oder einen Poststreik reichen nicht aus[5]. Wird Wiedereinsetzung beantragt, weil ein zur Post gegebenes Schriftstück den Adressaten nicht erreicht hat, ist z. B. eine lückenlose und schlüssige Darlegung des Absendevorgangs erforderlich, die darstellt, welche Person zu welcher Zeit in welcher Weise den Brief, in dem sich das betroffene Schriftstück befunden haben soll, aufgegeben hat[6]. Wird der Wiedereinsetzungsantrag mit einer Erkrankung des Vertreters begründet, reicht es nicht als substantiierte und schlüssige Darstellung der entscheidungserheblichen Tatsachen aus, die Erkrankung als Hindernis ohne genaue Angaben zu Art und Dauer der Erkrankung vorzutragen und ggf. ein ärztliches Attest vorzulegen[7]. Die besonderen Umstände, die dem Berater ein rechtzeitiges Tätigwerden unzumutbar werden ließen, müssen in geeigneter Weise dargelegt und glaubhaft gemacht werden[8].

Behauptet der Berater das Fehlen eines Organisationsmangels, so muss er darlegen und glaubhaft machen, dass er alle Vorkehrungen dafür getroffen hat, die nach vernünftigem Ermessen die Nichtbeachtung von Fristen auszuschließen geeignet sind, wie etwa die regelmäßige Belehrung und Überwachung der Bürokräfte[9], oder dass die Eintragung im Fristenkontrollbuch aufgrund eines Büroversehens unterblieben ist[10]. Behauptet der Steuerberater ein Büroversehen, durch das die Fristensache dem Sachbearbeiter nicht rechtzeitig vorgelegt worden ist, so muss substantiiert vorgetragen werden, welche Vorkehrungen getroffen worden sind, um eine rechtzeitige Vorlage sicherzustellen[11]. Zur besonderen Erfahrung des Mitarbeiters auf dem Gebiet der Fristenüberwachung sollen ebenfalls Darlegungen gemacht werden[12]. Ein konkretes bloßes Büroversehen des Vertreters selbst muss nicht vorgetragen werden[13]. Trägt der Vertreter vor, dass er ein trotz einer konkreten Einzelweisung vorgekommenes Büroversehen nicht zu vertreten hat, so hat er außer Inhalt und Umständen der Einzelweisung auch darzulegen und glaubhaft zu machen, dass der konkret angewiesene Mitarbeiter im Fristenüberwachungsbereich zuverlässig gearbeitet hat. Zur besonderen Erfahrung des Mitarbeiters auf dem Gebiet der Fristenüberwachung sind hier ebenfalls Darlegungen zu machen[14].

Eine genaue Einhaltung der Begründungsvoraussetzungen ist auch dann zu empfehlen, wenn das Finanzamt die Gewährung der Wiedereinsetzung in Aussicht gestellt hat. Selbst nach Gewährung der Wiedereinsetzung durch das Finanzamt kann noch das FG das Fehlen der Begründung feststellen und die Klage aus diesem Grund abweisen. Eine Nachholung bisher nicht vorgetragener Wiedereinsetzungsgründe ist dann ausgeschlossen. Die Begründung braucht nicht gleichzeitig mit der Antragstellung zu geschehen. Die Wiedereinsetzungsgründe müssen jedoch im Einzelnen[15] innerhalb der Antragsfrist vorgetragen werden, sonst ist die Wiedereinsetzung ausgeschlossen[16]. Die erforderlichen Tatsachen z. B. zur rechtzeitigen Absendung des Schriftstücks sind innerhalb der Antragsfrist vorzutragen und glaubhaft zu machen[17]. Bei Behauptung eines rechtzeitigen Abgangs eines Schriftstücks, das bei der Behörde verspätet eingegangen ist, muss der Absendevorgang innerhalb der Antragsfrist im Einzelnen schlüssig dargelegt werden. Die bloße Vorlage eines Auszugs aus dem Postausgangsbuch reicht hierzu nicht aus[18]. Diese Erfordernisse des Vortrags innerhalb der Antragsfrist gelten auch für Fälle, in denen sich nach § 110 Abs. 2 S. 4 AO eine Antragstellung erübrigt[19]. Ergänzungen und Erläuterungen unvollständiger Angaben können in beschränktem Umfang auch nach Ablauf dieser Frist gemacht werden[20]. Allerdings können wesentliche Lücken in der Sachverhaltsdarstellung nach Ablauf der Antragsfrist nicht mehr geschlossen werden[21]. Glaubhaft gemacht werden brauchen die Gründe für die Wiedereinsetzung nach Abs. 2 S. 2 erst während des Antragsverfahrens[22]. Bei unvollständiger Telefax-Übermittlung müssen zur Begründung einer Wiedereinsetzung alle für die ordnungsgemäße Abwicklung des Absendevorgangs wesentlichen Umstände dargelegt werden[23]. Für die Pflicht zur Vorlage des Fristenbuchs sieht BFH v. 14.5.2002, IX R 31/00, BFH NV 2002, 1255 Einschränkungen aus dem Zeugnisverweigerungsrecht und dementsprechend Vorlageverweigerungsrecht des steuerlichen Beraters (§ ...

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