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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 110 Wiedereinsetzung in den vor ... / 2.4.2.2.1 Fristenkontrolle

Prof. Dr. Bernhard Schwarz †
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Rz. 57

Zur Wahrung der Fristen ist insbesondere die Führung eines Fristenkontrollbuchs oder einer vergleichbaren Einrichtung erforderlich. Ein Fristenkalender anstelle eines Fristenkontrollbuchs soll nach m. E. überspitzter Auffassung nicht ausreichen[1]. Auch das bloße Notieren eines Wiedervorlagetermins in der Handakte ohne Vermerk des Termins in einem Fristenkontrollbuch soll keine ausreichende Fristenkontrolle sein[2]. Bereits das Fehlen einer solchen Einrichtung oder ihrer täglichen Überwachung ist ein Organisationsmangel, der die Fristversäumung schuldhaft sein lässt[3]. In dieses Buch ist der Ablauf der gesetzlichen Rechtsbehelfsfrist jeder einzelnen Sache einzutragen[4]. In dem geführten Fristenkontrollbuch müssen besondere Spalten für die Überwachung von Revisionsbegründungsfristen eingerichtet sein[5]. Für die Kontrolle von Fristen bei Fristverlängerungsanträgen sollen im Übrigen grundsätzlich entsprechende Voraussetzungen wie für die unmittelbare Fristenkontrolle gelten[6]. Die Führung des Fristenkontrollbuchs oder vergleichbarer Einrichtungen muss so organisiert sein, dass eine notierte Frist frühestens nach Unterzeichnung und Postfertigmachen des fristwahrenden Schriftstücks gelöscht wird[7]. Beruht die Fristversäumung auf einem falschen Eintrag im Fristenkontrollbuch, so ist wiederum maßgebend, ob dieses auf einem Organisationsmangel beruht. So muss bei täglicher Abholung der dort eingelegten Postsendungen aus einem Postfach auch für den Sonderfall der Einschreibsendung mit Einlegen nur des Auslieferungsscheins die Fixierung des Auslieferungstags im Fristenbuch organisatorisch sichergestellt sein[8]. Das Fristenkontrollbuch muss täglich überprüft werden[9]. Der Vertreter muss durch geeignete Anweisungen sicherstellen, dass die Fristberechnung, ihre Notieru...

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