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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 108 Fristen und Termine

Dr. Armin Pahlke
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1 Allgemeines

 

Rz. 1

Die Anordnung von Fristen dient in erster Linie der Rechtssicherheit und zielt damit in die gleiche Richtung wie die Regelung der Bestandskraft und der Unanfechtbarkeit.[1] Das Ziel der Rechtssicherheit gilt insbesondere für die gesetzlich bestimmten Fristen, während behördliche Fristen häufig verwaltungsökonomische Wirkungen haben sollen. Solche Wirkungen sollen i. d. R. auch die Termine haben. Fristen und Termine müssen daher auch so klar und eindeutig bestimmt sein, dass sie und ihr Inhalt aus dem Gesetz bzw. bei behördlichen Fristen und Terminen aus der Anordnung klar zu erkennen sind.[2]

§ 108 AO enthält für die Berechnung von Fristen und die Bestimmung von Terminen eine grundsätzliche Verweisung auf die Fristenvorschriften des BGB, aber auch einige Abweichungen von diesen. Diese Abweichungen haben meist keine besondere praktische Bedeutung für die Verfahren nach der AO. Sie sind zur Vereinheitlichung der Verfahrensordnungen durch Anpassung an § 31 VwVfG eingefügt worden. § 108 Abs. 2 S. 2 AO wurde durch das 2. DSAnpPUG-EU v. 20.11.2019[3] dahingehend geändert, dass die Worte "dem Betroffenen" durch die Worte "der betroffenen Person" ersetzt wurden (dazu Rz. 29).

Die AO unterscheidet die zahlreichen in ihr oder in anderen Steuergesetzen vorgesehenen oder sonst möglichen Fristen nur nach ihrer Herkunft und nach ihrer Verlängerbarkeit: sie unterscheidet in §§ 109, 110 AO behördliche und gesetzliche Fristen sowie in § 109 AO verlängerbare und nicht verlängerbare Fristen. Die im Steuerrecht vorkommenden Fristen unterscheiden sich nach Herkunft, Inhalt und Folgen (vgl. dazu die Rz. 3–7).

[1] Frotscher, in Schwarz/Pahlke, AO/FGO, Vor §§ 172–177 AO Rz. 5–11.
[2] Brandis, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 108 AO Rz. 1 m. w. N.
[3] BGBl I 2019, 1626.

2 Fristen und Termine

2.1 Begriffe

 

Rz. 2

Der Termin ist ein bestimmter Zeitpunkt, an dem eine Handlung auszuführen oder etwas zu dulden ist bzw. Rechtswirkungen eintreten. Die Frist ist dagegen ein abgegrenzter, bestimmter oder bestimmbarer Zeitraum, innerhalb dessen oder nach dessen Ablauf etwas zu tun, zu dulden oder zu unterlassen ist oder etwas getan, geduldet oder unterlassen werden kann. Keine Frist wurde deshalb nach früheren Auffassung mit der Regel des § 122 Abs. 2 AO bestimmt, nach der ein mit der Post übermittelter Verwaltungsakt mit dem dritten Tag nach seiner Aufgabe zur Post als bekannt gegeben gilt.[1] Diese Rspr hat der BFH z. T. aufgegeben (vgl. Rz. 37).

 

Rz. 3

Die AO unterscheidet die zahlreichen in ihr oder in anderen Steuergesetzen vorgesehenen und sonst möglichen Fristen nur nach ihrer Herkunft und nach ihrer Verlängerbarkeit. (vgl. Rz. 1). Der früher in der RAO[2] verwendete Begriff der Ausschlussfrist taucht in der AO nicht mehr auf. Das bedeutet allerdings nicht, dass das Steuerrecht keine Ausschlussfristen mehr kennt. Das ändert nichts daran, dass eine Reihe von Fristen wie Ausschlussfristen behandelt werden und im Schrifttum häufig von Ausschlussfristen gesprochen wird.

 

Rz. 4

Fristen können anhand verschiedener Kriterien aufgeteilt und unterschieden werden. Die Unterscheidung kann nach ihrer Herkunft (Gesetz, behördliche Anordnung, Vereinbarung), nach den innerhalb oder außerhalb der Frist maßgebenden oder erforderlichen Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen, nach der Art der Folgen bei Einhaltung oder Nichteinhaltung der Frist, nach der Möglichkeit ihrer Verlängerung, nach ihrem Anwendungsbereich im materiellen oder Verfahrensbereich oder nach anderen Merkmalen getroffen werden.

 

Rz. 5

Die Unterteilung in eigentliche (echte) und uneigentliche (unechte) Fristen ist keine wirkliche Einteilung von Fristen, da die uneigentlichen "Fristen" keine Fristen sind. Zu den uneigentlichen "Fristen" gehören nach früherer h. M. die Zeitbestimmungen in § 122 Abs. 2 Nr. 1 und 2 AO. Diese Auffassung hat aber der BFH aufgegeben und wendet § 108 Abs. 3 AO nunmehr auch z. B. auf den Dreitageszeitraum des § 122 Abs. 1 AO an (dazu Rz. 37).

[1] BFH v. 21.1.1971, IV 93/65, BStBl II 1972, 286; BFH v. 5.3.1986, II R 5/84, BStBl II 1986, 462; BFH v. 12.8.1998, IV B 145/ 97, BFH/NV 1999, 286; BFH v. 9.12.1999, III R 37/97, BStBl II 2000, 175.
[2] Z. B. § 83 AO.

2.1.1 Gesetzliche Fristen

 

Rz. 6

In den Steuergesetzen sind zahlreiche Fristen verschiedenster Art vorgesehen. Als gesetzliche Fristen werden solche Fristen bezeichnet, bei denen die Bestimmung der Frist unmittelbar durch Gesetz[1] geschehen ist. Dabei kann ein bestimmtes Datum genannt sein (z. B. LSt-Anmeldung und USt-Voranmeldung bis zum 10. eines Monats). In anderen Fällen ist die Frist von einem bestimmten Ereignis an zu rechnen. So ist z. B. ein Antrag auf Wiedereinsetzung innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses gem. § 110 AO zu stellen.[2] Die Abschlusszahlung ist innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe des Steuerbescheids[3] bzw. ab Eingang einer Steueranmeldung[4] zu leisten; eine Vollstreckung ist frühestens 1 Woche nach Erteilung eines Leistungsgebots möglich.[5]

Schließlich kommen gesetzliche Fristen vor, die nicht endgültig bestimmt, sondern vom Gesetz nur best...

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