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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 108 Fristen und Termine / 3.2.1 Grundregel (Abs. 3)

Dr. Armin Pahlke
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Rz. 37

§ 193 BGB Sonn- und Feiertag; Sonnabend

Ist an einem bestimmten Tage oder innerhalb einer Frist eine Willenserklärung abzugeben oder eine Leistung zu bewirken und fällt der bestimmte Tag oder der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungs- oder Leistungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.

 

Rz. 38

Nach Abs. 3 endet die Frist mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktages, wenn das eigentliche Fristende auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Samstag fällt; die Reihenfolge ist historisch begründet. Diese Verschiebung gilt für alle Fristen (vgl. Rz. 3–7), ob in ihnen oder außerhalb ihrer Dauer eine Handlung zu vollführen, eine Duldung oder Unterlassung zu üben ist oder vollführt bzw. geübt werden kann. Während § 193 BGB nur für Willenserklärungen gilt, findet § 108 Abs. 3 AO zunächst auf alle eigentlichen Fristen (Handlungsfristen, z. B. die Abgabe einer Steuererklärung) Anwendung. Darüber hinaus wendet der BFH § 108 Abs. 3 AO nach Änderung seiner Rechtsprechung nunmehr auch an für die uneigentlichen Fristen nach § 122 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 2a, § 123 S. 2 AO; § 4 Abs. 2 VwZG, die Monatsregelungen[1], die Zwei-Wochenregelung[2] zum Zeitpunkt der Bekanntgabe eines Verwaltungsakts und für die Festsetzungsfrist.[3] Maßgebend hierfür ist, wie sich aus § 108 Abs. 1 AO ergibt, der Fristbegriff des bürgerlichen Rechts. § 108 Abs. 3 AO erfasst danach alle Arten von Fristen. Der Zweck des § 193 BGB, die Feiertagsruhe zu schützen und die in Wirtschaft und öffentlicher Verwaltung übliche Fünftagewoche zu berücksichtigen, wird mithin durch § 108 Abs. 3 AO[4] auf die uneigentlichen Fristen erstreckt.[5]

Diese Grundsätze gelten allerdings nicht für die Frist nach § 14 Abs. 1 ErbStG[6], die Fristen im Rahmen des § 11 Abs. 2 S. 2 EStG.[7] Ist ein Brief erst nach Anlauf der in § 122 Abs. 1 AO genannten Frist zugegangen, kommt es für den Fristanlauf auf den tatsächlichen Zugangszeitpunkt an.[8]

[1] § 122 Abs. 2 Nr. 2, § 123 S. 2 AO.
[2] § 122 Abs. 4 S. 3 AO.
[3] BFH v. 4.10.2003, IX R 68/98, BStBl II 2003, 898; BFH v. 19.11.2009, IV R 89/06, BFH/NV 2010, 898; BFH v. 5.5.2014, III B 85/13, BFH/NV 2014, 1186; BFH v. 20.1.2016, VI R 14/ 15, BStBl II 2016, 380; vgl. auch AEAO 108 Nr. 2.
[4] Und ebenso durch § 31 Abs. 1 VwVG, 222 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 54 Abs. 2 FGO.
[5] BFH v. 14.10.2003, IX R 68/98, BStBl II 2003, 898; BFH v. 20.1.2016, VI R 14/15, BStBl II 2016, 380; anders noch z. B. BFH X R 97/95, BFH/NV 1997, 90.
[6] BFH v. 28.3.2012, II R 43/11, BStBl II 2012, 599.
[7] BFH v. 27.8.2018, X R 2/18, BFH/NV 2018, 1286 m. w. N.
[8] BFH v. 9.11.2005, I R 111/04, BStBl II 2006, 219.

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