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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 108 Fristen und Termine / 3.1.1 Fristbeginn

Dr. Armin Pahlke
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Rz. 28

§ 187 BGB Fristbeginn

(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.

(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.

 

Rz. 29

Die Fristen werden grundsätzlich in vollen Tagen gerechnet. Deswegen müssen angefangene Tage entfallen oder als volle Tage gezählt werden. Das BGB hat sich in § 187 Abs. 1 BGB für das grundsätzliche Entfallen entschieden (sog. Zivilkomputation).

Das maßgebliche Ereignis bzw. der in den Lauf eines Tages fallende maßgebende Zeitpunkt ist nach § 108 Abs. 1 AO bei den Fristen, die einem Verwaltungsakt folgen, grundsätzlich die Bekanntgabe des Verwaltungsakts.

Für die behördlichen Fristen ist nach der Sonderregelung des § 108 Abs. 2 AO zwar auch der Ablauf des Tages der Bekanntgabe maßgebend, die Behörde kann aber auch eine Abweichung hiervon vorsehen. Dem Betroffenen kann also ein abweichender maßgebender Anfangszeitpunkt mitgeteilt werden. Meist bestimmen die Behörden unmittelbar den Fristablauf bzw. nennen eine Frist ab Bekanntgabe des Verwaltungsakts (z. B. für die Erteilung einer Auskunft). Die in § 108 Abs. 2 S. 2 AO jetzt verwendeten Worte "der betroffenen Person" stellt klar, dass auch Körperschaften, rechtsfähige oder nicht rechtsfähige Personenvereinigungen oder Vermögensmassen erfasst sind.[1]

 

Rz. 30

Bei gesetzlichen Fristen ergibt sich der Anfangszeitpunkt aus dem Gesetz. So ist z. B. eine ESt-Abschlusszahlung nach § 36 Abs. 4 EStG innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids zu zahlen sowie ein außergerichtlicher Rechtsbehelf nach § 355 Abs. 1 AO innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts einzulegen. Solche für einen Fristbeginn maßgebenden Bekanntgaben werden im Gesetz häufig durch Fiktionen festgelegt, so für die Bekanntgabe von schriftlichen Verwaltungsakten im Geltungsbereich der AO durch die Post nach § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO die des dritten Tages bzw. in den Fällen des § 122 Abs. 2 Nr. 2 AO (Auslandsbekanntgabe) die eines Monats nach Aufgabe zur Post. Die Rechtsbehelfsfrist für Steueranmeldungen beginnt mit dem Eingang der Steueranmeldung bei der Finanzbehörde.[2]

 

Rz. 31

Für den Beginn einer Frist ist es belanglos, ob dieser auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fällt.[3] Ausnahmsweise wird der Tag des auslösenden Ereignisses mitgerechnet, wenn der Fristbeginn mit dem Beginn eines Tages zusammenfällt. Das gleiche gilt für den Tag der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters, um der Volksanschauung über den Geburtstag Rechnung zu tragen. Diese Regelung des § 187 Abs. 2 S. 2 BGB hat im Steuerrecht an verschiedenen Stellen Bedeutung, wenn an die Vollendung eines Lebensjahres angeknüpft wird.[4]

 

Rz. 32

Die Steuergesetze enthalten abweichende Regelungen zum Fristbeginn als Sonderregelungen. Dies gilt z. B. nach der AO für die Aufbewahrungsfrist nach § 147 Abs. 3 und 4 AO, für die Festsetzungsfrist nach § 170 AO, für den Kostenansatz in § 346 Abs. 2 S. 2 AO und den Eigentumsübergang nach § 394 S. 1 AO.

[1] § 2a Abs. 5 AO; BMF v. 13.1.2020, IV A 3 – S 0130/19/10017 :004 (DOK 2019/1129406), BStBl I 2020, 143 Rz. 6; Brandis, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 108 AO Rz. 19.
[2] § 355 Abs. 1 S. 2 AO.
[3] Ebenso Brandis, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 108 AO Rz. 11.
[4] Vgl. z. B. Altersentlastungsbetrag in § 24a S. 3 EStG, Kinderberücksichtigung in § 32 Abs. 4, 5 EStG; Beschäftigung einer Haushaltshilfe in § 33b Abs. 3 EStG.

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