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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 108 Fristen und Termine / 2.1 Begriffe

Dr. Armin Pahlke
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Rz. 2

Der Termin ist ein bestimmter Zeitpunkt, an dem eine Handlung auszuführen oder etwas zu dulden ist bzw. Rechtswirkungen eintreten. Die Frist ist dagegen ein abgegrenzter, bestimmter oder bestimmbarer Zeitraum, innerhalb dessen oder nach dessen Ablauf etwas zu tun, zu dulden oder zu unterlassen ist oder etwas getan, geduldet oder unterlassen werden kann. Keine Frist wurde deshalb nach früheren Auffassung mit der Regel des § 122 Abs. 2 AO bestimmt, nach der ein mit der Post übermittelter Verwaltungsakt mit dem dritten Tag nach seiner Aufgabe zur Post als bekannt gegeben gilt.[1] Diese Rspr hat der BFH z. T. aufgegeben (vgl. Rz. 37).

 

Rz. 3

Die AO unterscheidet die zahlreichen in ihr oder in anderen Steuergesetzen vorgesehenen und sonst möglichen Fristen nur nach ihrer Herkunft und nach ihrer Verlängerbarkeit. (vgl. Rz. 1). Der früher in der RAO[2] verwendete Begriff der Ausschlussfrist taucht in der AO nicht mehr auf. Das bedeutet allerdings nicht, dass das Steuerrecht keine Ausschlussfristen mehr kennt. Das ändert nichts daran, dass eine Reihe von Fristen wie Ausschlussfristen behandelt werden und im Schrifttum häufig von Ausschlussfristen gesprochen wird.

 

Rz. 4

Fristen können anhand verschiedener Kriterien aufgeteilt und unterschieden werden. Die Unterscheidung kann nach ihrer Herkunft (Gesetz, behördliche Anordnung, Vereinbarung), nach den innerhalb oder außerhalb der Frist maßgebenden oder erforderlichen Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen, nach der Art der Folgen bei Einhaltung oder Nichteinhaltung der Frist, nach der Möglichkeit ihrer Verlängerung, nach ihrem Anwendungsbereich im materiellen oder Verfahrensbereich oder nach anderen Merkmalen getroffen werden.

 

Rz. 5

Die Unterteilung in eigentliche (echte) und uneigentliche (unechte) Fristen ist keine wirkliche Einteilung von Fristen, da die uneigentlichen "Fristen" keine Fristen sind. Zu den uneigentlichen "Fristen" gehören nach früherer h. M. die Zeitbestimmungen in § 122 Abs. 2 Nr. 1 und 2 AO. Diese Auffassung hat aber der BFH aufgegeben und wendet § 108 Abs. 3 AO nunmehr auch z. B. auf den Dreitageszeitraum des § 122 Abs. 1 AO an (dazu Rz. 37).

[1] BFH v. 21.1.1971, IV 93/65, BStBl II 1972, 286; BFH v. 5.3.1986, II R 5/84, BStBl II 1986, 462; BFH v. 12.8.1998, IV B 145/ 97, BFH/NV 1999, 286; BFH v. 9.12.1999, III R 37/97, BStBl II 2000, 175.
[2] Z. B. § 83 AO.

2.1.1 Gesetzliche Fristen

 

Rz. 6

In den Steuergesetzen sind zahlreiche Fristen verschiedenster Art vorgesehen. Als gesetzliche Fristen werden solche Fristen bezeichnet, bei denen die Bestimmung der Frist unmittelbar durch Gesetz[1] geschehen ist. Dabei kann ein bestimmtes Datum genannt sein (z. B. LSt-Anmeldung und USt-Voranmeldung bis zum 10. eines Monats). In anderen Fällen ist die Frist von einem bestimmten Ereignis an zu rechnen. So ist z. B. ein Antrag auf Wiedereinsetzung innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses gem. § 110 AO zu stellen.[2] Die Abschlusszahlung ist innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe des Steuerbescheids[3] bzw. ab Eingang einer Steueranmeldung[4] zu leisten; eine Vollstreckung ist frühestens 1 Woche nach Erteilung eines Leistungsgebots möglich.[5]

Schließlich kommen gesetzliche Fristen vor, die nicht endgültig bestimmt, sondern vom Gesetz nur bestimmbar angeordnet sind. Für diese Fristen werden unbestimmte Rechtsbegriffe wie "unverzüglich"[6], unmittelbar nach ihrem Beginn[7] oder "innerhalb angemessener Frist" bzw. "innerhalb angemessener Zeit"[8] verwendet. Hierher soll auch die Verwirkungsfrist gehören. Die Fristbestimmung hat in allen diesen Fällen durch Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs zu geschehen. Beim Fehlen der Bestimmbarkeit ist eine Frist unwirksam.[9]

 

Rz. 7

Gesetzliche Fristen können sich an den Stpfl. (z. B. Rechtsbehelfsfristen, Antragsfristen, Aufbewahrungsfristen) oder dritte Personen[10], aber auch an die Finanzbehörde[11] oder beide Seiten[12] richten. Was innerhalb oder außerhalb der Frist zu geschehen oder nicht zu geschehen hat und welche Rechtsfolgen sich hieraus ergeben, ist bei den zahlreichen gesetzlichen Fristen sehr unterschiedlich. Große Unterschiede bestehen sogar innerhalb von Teilbereichen. So ist noch nicht einmal die Aussage zutreffend, dass verspätet eingegangene Anträge oder Erklärungen beim Fehlen von Wiedereinsetzungsgründen allein wegen Fristversäumnis abzulehnen bzw. zurückzuweisen seien; hierzu Rz. 33 f.

[1] Gesetz im förmlichen Sinn oder Rechtsverordnung; vgl. § 4 AO.
[2] Dazu Schwarz, in Schwarz/Pahlke, AO/FGO, § 110 AO Rz. 73.
[3] S. z. B. § 36 Abs. 4 S. 1 EStG.
[4] Vgl. § 18 Abs. 4 UStG.
[5] § 254 Abs. 1 AO.
[6] Vgl. § 153 Abs. 1 S. 1 AO.
[7] Vgl. § 171 Abs. 4 S. 2 AO.
[8] Vgl. § 153 Abs. 1 S. 1, § 164 Abs. 2 S. 3, § 183 Abs. 1 S. 3, § 202 Abs. 2 AO.
[9] Söhn, in HHSp, AO/FGO, § 108 AO Rz. 37, 39.
[10] Z. B. Drittschuldnererklärungen nach § 316 Abs. 1 AO.
[11] Z. B. Rücknahmefrist nach § 130 Abs. 3 AO.
[12] Z. B. Festsetzungsfrist, §§ 169–171 AO; Zahlungsverjährungsfristen, §§ 228–231 AO.

2.1.2 Behördliche Fristen

 

Rz. 8

Behördliche Fristen sind Fristen, die die Finanzb...

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