Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 106 Beschränkung der Auskunfts- und Vorlagepflicht bei Beeinträchtigung des staatlichen Wohls

Dr. Armin Pahlke
Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden

1 Einordnung der Vorschrift

 

Rz. 1

§ 106 AO bewirkt eine Einschränkung der im Verwaltungsverfahren in Steuersachen[1] bestehenden Verpflichtung zur Auskunftserteilung[2] und Urkundenvorlage[3] und bringt damit zugleich teilweise eine Vorrangstellung der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit[4] gegenüber der steuerlichen behördlichen Mitwirkungspflicht. Schutzzweck der Norm ist das Interesse des Bundes und der Länder an der Geheimhaltung von Tatsachen.[5] Im finanzgerichtlichen Verfahren trifft § 86 Abs. 2 S. 1 FGO eine inhaltlich entsprechende Regelung, die gem. § 86 Abs. 3 FGO vom BFH durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung überprüft werden kann.

 

Rz. 2

§ 106 AO schränkt jede Auskunfts- und Vorlagepflicht ein. Die Vorschrift gilt nicht nur für Behörden oder sonstige öffentliche Stellen, sondern auch für die Auskunftserteilung oder Urkundenvorlage von Privatpersonen.[6]

[1] Dumke, in Schwarz/Pahlke, AO/FGO, Vor §§ 78–133 AO Rz. 9; Stand: 03.06.2011.
[2] § 93 AO.
[3] § 97 AO.
[4] § 105 AO.
[5] Schuster, in HHSP, AO/FGO, § 106 AO Rz. 2.
[6] BT-Drs. VI/1982, 138 zu § 120; Schindler, in Gosch, AO/FGO, § 106 AO Rz. 3.

2 Untersagungserklärung

2.1 Voraussetzung

 

Rz. 3

Das Verbot der Auskunft oder Urkundenvorlage erfordert, dass diese "dem Wohl des Bundes oder eines Landes erhebliche Nachteile bereiten würde". Die Frage des Staatswohls ist als Gemeinwohl nach demokratisch-rechtsstaatlicher Auffassung zu beurteilen.[1] Das Staatswohl darf nicht mit dem Wohl einzelner im öffentlichen Leben stehender Personen oder gar Parteien verwechselt werden.[2]

Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, entscheidet die zuständige Behörde (s. Rz. 4). Die Entscheidung ist praktisch nur in geringem Umfang gerichtlich nachprüfbar (s. Rz. 9f). Die Beurteilung, ob ein erheblicher Nachteil für das Staatswohl vorliegt, muss demgemäß mit äußerster Sorgfalt und Zurückhaltung erfolgen, zumal das Steuergeheimnis[3] die Weitergabe von Informationen verhindert.

[1] Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 106 AO Rz. 1; Schuster, in HHSp, AO/FGO, § 106 AO Rz. 4.
[2] Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 106 AO Rz. 1.
[3] § 30 AO.

2.2 Zuständigkeit

 

Rz. 4

Das Verbot der Auskunftserteilung oder Urkundenvorlage nach § 106 AO kann ausschließlich von einer obersten Bundes- oder Landesbehörde erfolgen. Erklärungen untergeordneter Behörden erzeugen nicht die Rechtswirkung des § 106 AO (s. Rz. 7). Die Erklärung hat durch das jeweils zuständige Ministerium zu erfolgen, dessen Aufgabenbereich durch die Auskunftserteilung oder Urkundenvorlage berührt wird.

 

Rz. 5

Das zuständige Ministerium wird von Amts wegen tätig, wobei sowohl der Auskunfts- oder Vorlagepflichtige als auch die Finanzbehörde das Ministerium informieren kann. Die Finanzbehörde ist allerdings nicht verpflichtet, eine ministerielle "Unbedenklichkeitsbescheinigung" oder Untersagung einzuholen.[1]

[1] Schuster, in HHSp, AO/FGO, § 106 AO Rz. 5.

2.3 Rechtscharakter

 

Rz. 6

Die Untersagungserklärung des Ministeriums trifft eine rechtliche Regelung eines Einzelfalls hinsichtlich steuerrechtlicher Pflichten. Sie ist demgemäß ein Verwaltungsakt i. S. v. § 118 Abs. 1 AO.[1] Da § 106 AO eine bestimmte Form nicht vorschreibt, kann die Untersagungserklärung mündlich erfolgen.[2] Der Betroffene sollte aber stets wegen der verfahrensrechtlichen Bedeutung eine schriftliche Bestätigung[3] verlangen. Betroffen i. d. S. ist, selbst wenn die Erklärung gegenüber einer anderen Auskunftsperson erfolgt (s. Rz. 2), auch die Finanzbehörde. Wegen des Inhalts und der Bekanntgabe des Verwaltungsakts gelten die allgemeinen Bestimmungen.[4]

[1] Schindler, in Gosch, AO/FGO, § 105 AO Rz. 8.
[2] § 119 Abs. 2 S. 1 AO.
[3] § 119 Abs. 2 S. 2 AO.
[4] §§ 119ff. AO.

2.4 Rechtswirkungen

 

Rz. 7

Durch die Untersagung durch die oberste Bundes- oder Landesbehörde entfällt die Pflicht zur Auskunftserteilung bzw. Urkundenvorlage. Die Finanzbehörde ist an diese Erklärung gebunden. Die Untersagung durch andere Stellen ist für § 106 AO ohne Bedeutung.

Hat die Finanzbehörde das Auskunfts- bzw. Vorlageersuchen gestellt, so wird es mit dem Wirksamwerden der Untersagungserklärung mangels Pflichtenstellung rechtswidrig und ist von der Finanzbehörde aufzuheben. Liegt ein Auskunfts- bzw. Vorlageersuchen noch nicht vor, so darf die Finanzbehörde dies von nun ab nicht mehr stellen.

 

Rz. 8

Nach der Entscheidung der obersten Behörde ist – wegen des Beweismittelverbots – die Finanzbehörde nicht mehr auskunfts- und vorlageberechtigt; die Auskunftsperson ist nicht mehr zur Auskunft und Vorlage verpflichtet.[1]

Bei freiwilliger, gegen die Untersagungserklärung verstoßender Auskunft bzw. Urkundenvorlage darf die Finanzbehörde die hieraus erlangten Kenntnisse nicht verwerten.[2] Allerdings wirkt dieses Verwertungsverbot nur relativ. Die Finanzbehörde ist nicht gehindert, ihre Erkenntnisse aus anderen Quellen zu schöpfen und andere Beweismittel zu nutzen.

[1] Schuster, in HHSp, AO/FGO, § 106 AO Rz. 6.
[2] Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 106 AO Rz. 1; Schindler, in Gosch, AO/FGO, § 106 AO Rz. 9; a. A. Schuster, in HHSp, AO/FGO, § 106 AO Rz. 7.

2.5 Rechtsschutz

2.5.1 Finanzbehörde

 

Rz. 9

Für die Finanzbehörde ist die Untersagungserklärung bindend; ihre Ermittlungsbefugnis[1] ist ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 14b Verspätungszuschlag
    156
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 109 Verlängerung von Fristen / 5.1 Allgemeines
    97
  • Grunderwerbsteuer bei Veränderungen im Gesellschafterbestand einer Personengesellschaft (§ 1 Abs. 2a GrEStG) (ErbStB 2022, Heft 8, S. 247)
    87
  • Weilbach, GrEStG § 1 Erwerbsvorgänge / 3 Tauschvertrag (Abs. 5)
    83
  • Bedarfsbewertung: Erklärung zur Feststellung des Bedarfs ... / 1 Erläuterungen zum Formular
    80
  • Transaktionsbezogene Netto-Margen-Methode (TNMM) – ABC IntStR
    76
  • Praxisveräußerung, Praxisaufgabe und Praxisübertragung: ... / 2.1 Tod eines Freiberuflers
    75
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 29 Zerlegungsmaßstab / 3.2 Zerlegung nach Arbeitslöhnen (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 GewStG)
    71
  • Grundsteuer für land- und forstwirtschaftliche Betriebe ... / 5.1 Landwirtschaftliche Nutzung – § 237 Abs. 2 BewG
    71
  • Erbschaftsteuererklärung: Anlage Erwerber vom 1.1.2009 b ... / 1.6 Erwerb durch Erbanfall (Zeilen 22 bis 31)
    61
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 28 Allgemeines / 3.5 Verlegung einer Betriebsstätte von einer in eine andere Gemeinde (§ 28 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 GewStG)
    61
  • Praxisveräußerung, Praxisaufgabe und Praxisübertragung: ... / 2.3 Teilentgeltliche Praxisveräußerung
    61
  • Änderungsvorschriften / 5 Gegenrechnung materieller Fehler
    59
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 355 Einspruchsfrist / 3.1 Bekanntgabe des Verwaltungsakts
    58
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 173 Aufhebung oder Änderung von ... / 3.2.2 Maßstab des groben Verschuldens
    57
  • Kapitalgesellschaft: Liquidation / 3.3.4 Auswirkungen der Auskehrung des Vermögens
    54
  • Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, Erb ... / VI. Umrechnungsfaktoren zur Ermittlung der Brutto-Grundfläche bei Geschäftsgrundstücken und gemischt genutzten Grundstücken
    54
  • Frotscher/Drüen, UmwStG § 11 Wertansätze in der steuerli ... / 3.2 Verschmelzungskosten
    48
  • Pflegekosten / 1.3 Unterbringung in einem Heim
    48
  • Fischer/Pahlke/Wachter, ErbStG § 13b Begünstigtes Vermögen
    47
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Steuer Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Steuern
Haufe Shop: Die Steuerberaterprüfung 2025
Die Steuerberaterprüfung 2025
Bild: Haufe Shop

Die Steuerberaterprüfung unterstützt bei der Vorbereitung auf die Steuerberaterprüfung. Sie vermittelt in kompakter und verständlicher Form den gesamten Stoff der schriftlichen Prüfung. Zu jedem Rechtsgebiet gibt es Tipps zum Klausuren-Know-how, also zu Klausuraufbau, Klausurtechnik und -taktik.


Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 10... / 2.4 Rechtswirkungen
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 10... / 2.4 Rechtswirkungen

  Rz. 7 Durch die Untersagung durch die oberste Bundes- oder Landesbehörde entfällt die Pflicht zur Auskunftserteilung bzw. Urkundenvorlage. Die Finanzbehörde ist an diese Erklärung gebunden. Die Untersagung durch andere Stellen ist für § 106 AO ohne ...

4 Wochen testen


Newsletter Steuern
Bild: Adobe
Newsletter Steuern - BFH-Urteilsservice

Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Kurzkommentierungen
  • Praxishinweise
  • wöchentlich
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Steuern Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Onlinetraining
Smartsteuer
Schäffer-Poeschel
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Steuern Shop
Steuern Software
Komplettlösungen Steuern
Kanzleimanagement Lösungen
Steuern im Unternehmen
Lösungen für die Steuererklärung
Steuer-Kommentare
Alle Steuern Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren