Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 104 Verweigerung der Erstattung eines Gutachtens und der Vorlage von Urkunden

Dr. Armin Pahlke
Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden

1 Grundlagen

1.1 Einordnung und Zweck der Vorschrift

 

Rz. 1

§ 104 AO ist eine Ergänzung zu den allgemeinen Mitwirkungsverweigerungsrechten nach §§ 101–103 AO. § 104 Abs. 1 S. 1 AO verhindert eine Umgehung des Auskunftsverweigerungsrechts durch die Anordnung der Urkunden- oder Wertsachenvorlage bzw. die Verpflichtung zur Erstattung eines Sachverständigengutachtens. § 104 Abs. 1 S. 2 AO bleibt unberührt.

Die Einnahme des Augenscheins nach den §§ 98, 99 AO kann nicht verweigert werden.[1] Das Weigerungsrecht wird gem. § 104 Abs. 2 AO eingeschränkt, wenn Urkunden oder Wertsachen für den Beteiligten aufbewahrt werden und dieser bei eigenem Gewahrsam zur Vorlage verpflichtet wäre.

[1] Schindler, in Gosch, AO/FGO, § 104 AO Rz. 1.

1.2 Selbstständige Verweigerungsrechte

 

Rz. 2

Die Verweigerungsrechte nach § 104 Abs. 1 AO sind selbstständige Rechte. Vorausgesetzt wird nur das Vorliegen der Auskunftsverweigerungsrechte nach §§ 101–103 AO, nicht ihre Geltendmachung.[1] Sie bestehen auch, wenn die Finanzbehörde ein Auskunftsersuchen gar nicht gestellt hat.

Inhalt und Umfang der Verweigerungsrechte nach § 104 AO werden durch §§ 101–103 AO bestimmt.[2] Die in § 102 AO aufgezählten Berufsträger können die Vorlage von Urkunden in fremden und eigenen Steuersachen verweigern.[3] Ergeben sich Tatsachen, auf die sich das Zeugnisverweigerungsrecht erstreckt, aus vorzulegenden Urkunden (z. B. Postausgangsbuch oder Fahrtenbuch), so ergibt sich das Verweigerungsrecht für die Urkundenvorlage.[4]

Gleiches gilt für die Verzichtbarkeit, den Rechtsschutz und die Rechtsfolgen der Geltendmachung bzw. Nichtgeltendmachung.

[1] Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 104 AO Rz. 1; Schindler, in Gosch, AO/FGO, § 104 AO Rz. 4.
[2] BFH v. 21.4.1995, VIII B 133/94, BFH/NV 1995, 954; FG Münster v. 6.11.2008, 3 K 194/05 VSt, EFG 2009, 806.
[3] Pahlke, in Schwarz/Pahlke, AO/FGO, § 102 AO Rz. 1; Schuster, in HHSp, AO/FGO, § 104 AO Rz. 11.
[4] BFH v. 14.5.2002, IX R 31/00, BFH/NV 2002, 1255, BStBl II 2002, 712 m. w. N.

1.3 Belehrung

 

Rz. 3

§ 104 AO sieht eine Belehrungspflicht der Finanzbehörde über die Verweigerungsrechte nicht vor. Aus dem Zweck der Vorschrift (s. Rz. 1) folgt aber eine Belehrungspflicht auch hinsichtlich der Verweigerungsrechte nach § 104 AO, soweit eine solche nach §§ 101–103 AO gegeben ist.[1]

[1] Wagner, in Kühn/v. Wedelstädt, AO, 22. Aufl. 2018, § 104 AO Rz. 2; Schuster, in HHSp, AO/FGO, § 104 AO Rz. 18; Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 104 AO Rz. 6; Schindler, in Gosch, AO/FGO, § 104 AO Rz. 12.

2 Gegenstand des Verweigerungsrechts (§ 104 Abs. 1 AO)

2.1 Sachverständigenpflicht

 

Rz. 4

Das Bestehen eines Auskunftsverweigerungsrechts nach §§ 101–103 AO hat zur Folge, dass der Weigerungsberechtigte auch nicht verpflichtet ist, für die Finanzbehörde in dieser Steuersache als Sachverständiger[1] zu fungieren. Die Ablehnung entspricht einer Befangenheitserklärung i. S. v. § 96 Abs. 4 AO.

[1] § 96 AO.

2.2 Vorlagepflicht

 

Rz. 5

Der zur Verweigerung der Mitwirkung nach §§ 101–103 AO Berechtigte kann grundsätzlich auch die Vorlage von Urkunden oder Wertsachen[1] verweigern, soweit das Verweigerungsrecht besteht (s. Rz. 2). Urkunden i. d. S. sind sämtliche in Schriftzeichen verkörperte oder auf einem Bild- bzw. Datenträger- festgehaltene Gedankenäußerungen, die allgemein oder für informierte Personen verständlich sind, den Urheber erkennen lassen und zum Beweis eines rechtlich erheblichen Sachverhalts geeignet sind.[2] Auch die Geschäftsbücher und Aufzeichnungen[3] sind "Urkunden"[4]

 

Rz. 6

Ärzte brauchen die Patientenkartei nicht vorzulegen.[5] Rechtsanwälte und Angehörige der steuerberatenden Berufe brauchen ihre Handakten nicht vorzulegen.[6] Nach § 102 AO[7] bezieht sich die Befugnis zur Zeugnisverweigerung u. a. auch auf die Identität des Mandanten und die Tatsache seiner Beratung.[8]

 

Rz. 7

Allerdings rechtfertigt das Mitwirkungsverweigerungsrecht eines Angehörigen der rechts- und steuerberatenden Berufe nicht seine vollständige Verweigerung der Mitwirkung bei der Ermittlung des Sachverhalts in den eigenen Steuerangelegenheiten. Die Urkundenvorlage hat zu erfolgen, soweit die Identität des Mandanten und die Tatsache seiner Beratung nicht berührt wird. Es bleibt dem Vorlagepflichtigen unbenommen, durch organisatorische Maßnahmen an vorzulegenden bzw. zu benennenden Beweismitteln sicherzustellen, dass die Identität der Mandanten und die Tatsache seiner Beratung nicht erkennbar wird.[9]

[1] §§ 97, 100 AO.
[2] Schmitz, in Schwarz/Pahlke, AO/FGO, § 97 AO Rz. 2; Klein/Rätke, AO, 15. Aufl. 2020, § 104 Rz. 1.
[3] Zur Beweisfunktion s. Dißars, in Schwarz/Pahlke, AO/FGO, Vor §§ 140–148 AO Rz. 8.
[4] S. hierzu Rz. 7a; FG Berlin-Brandenburg v. 13.4.2007, 6 K 2012/06 B, EFG 2007, 1658.
[5] BFH v. 11.12.1957, II 100/53 U, BStBl III 1958, 86.
[6] Wagner, in Kühn/v.Wedelstädt, AO/FGO, 22. Aufl. 2018, § 104 AO Rz. 3.
[7] Pahlke, in Schwarz/Pahlke, AO/FGO, § 102 AO Rz. 9c.
[8] BFH v. 14.5.2002, IX R 31/00, BFH/NV 2002, 1255, BStBl II 2002, 712 m. w. N.
[9] FG Münster v. 6.11.2008, 3 K 194/05 VSt, EFG 2009, 806.

2.3 Ausnahme: Notare (§ 104 Abs. 1 S. 2 AO)

 

Rz. 8

Dies gilt jedoch nicht für Notare, soweit eine gesetzliche Anzeige- oder Vorlagepflicht besteht.[1] Die Vorlagepflicht der Notare ist inhaltlich beschränkt auf solche Urkunden, die ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 14b Verspätungszuschlag
    217
  • Änderungsvorschriften / 3.1 "Schlichte" Änderung
    156
  • Pflegekosten / 2 Pflegebedürftigkeit eines Angehörigen
    131
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 109 Verlängerung von Fristen / 5.1 Allgemeines
    124
  • Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, Erb ... / VI. Umrechnungsfaktoren zur Ermittlung der Brutto-Grundfläche bei Geschäftsgrundstücken und gemischt genutzten Grundstücken
    124
  • Ehescheidung: Scheidungsfolgenvereinbarung / 5.3 Übertragung an Ehepartner bzw. Veräußerung des Familienwohnheims
    121
  • Weilbach, GrEStG § 1 Erwerbsvorgänge / 3 Tauschvertrag (Abs. 5)
    119
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 8 Hinzurechnungen / 8.4 Umfang der Hinzurechnung
    118
  • Kapitalgesellschaft: Liquidation / 3.3.4 Auswirkungen der Auskehrung des Vermögens
    116
  • Grundsteuer für land- und forstwirtschaftliche Betriebe ... / 5.1 Landwirtschaftliche Nutzung – § 237 Abs. 2 BewG
    115
  • Frotscher/Drüen, UmwStG § 22 Besteuerung des Anteilseigners
    111
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 28 Allgemeines / 3.5 Verlegung einer Betriebsstätte von einer in eine andere Gemeinde (§ 28 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 GewStG)
    107
  • Kündigung und Niederlegung von Mandaten in der Steuerber ... / 5.3 Wichtiger Grund berechtigt zur Kündigung zur Unzeit
    105
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 7 Gewerbeertrag / 4.2 Veräußerungs- und Aufgabegewinne bei Einzelunternehmen
    100
  • Bedarfsbewertung: Erklärung zur Feststellung des Bedarfs ... / 1 Erläuterungen zum Formular
    99
  • Ausschluss vom Vorsteuerabzug / 2 Ausschluss bei steuerfreien Umsätzen
    97
  • Grunderwerbsteuer bei Veränderungen im Gesellschafterbestand einer Personengesellschaft (§ 1 Abs. 2a GrEStG) (ErbStB 2022, Heft 8, S. 247)
    93
  • Änderungsvorschriften / 3.3 Änderung wegen neuer Tatsachen und Beweismittel
    91
  • Grundstücksteile von untergeordneter Bedeutung (§ 8 EStDV) (estb 2022, Heft 12, S. 467)
    90
  • Erbschaftsteuererklärung: Anlage Erwerber vom 1.1.2009 b ... / 1.6 Erwerb durch Erbanfall (Zeilen 22 bis 31)
    89
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Steuer Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Steuern
Steuern sparen: Anleitung zur Einkommensteuererklärung 2024
Anleitung zur Einkommensteuererklaerung 2024
Bild: Haufe Shop

Diese Anleitung bietet Ihnen zuverlässige Erläuterungen zu den Vordrucken und viele Hinweise auf legale Steuersparmöglichkeiten, damit Sie die gesetzlich vorgesehenen Abzugsmöglichkeiten voll ausschöpfen können.


Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 10... / 2.2 Vorlagepflicht
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 10... / 2.2 Vorlagepflicht

  Rz. 5 Der zur Verweigerung der Mitwirkung nach §§ 101–103 AO Berechtigte kann grundsätzlich auch die Vorlage von Urkunden oder Wertsachen[1] verweigern, soweit das Verweigerungsrecht besteht (s. Rz. 2). Urkunden i. d. S. sind sämtliche in Schriftzeichen ...

4 Wochen testen


Newsletter Steuern
Bild: Adobe
Newsletter Steuern - BFH-Urteilsservice

Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Kurzkommentierungen
  • Praxishinweise
  • wöchentlich
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Steuern Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Onlinetraining
Smartsteuer
Schäffer-Poeschel
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Steuern Shop
Steuern Software
Komplettlösungen Steuern
Kanzleimanagement Lösungen
Steuern im Unternehmen
Lösungen für die Steuererklärung
Steuer-Kommentare
Alle Steuern Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren