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Schwarz/Pahlke, FGO § 119 Fälle der Verletzung von Bunde ... / 4.2 Versagung des rechtlichen Gehörs

Dr. Ulrich Dürr
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Rz. 17

Die Pflicht zur Gewährung des rechtlichen Gehörs bedeutet insbesondere,

  • dass das FG gem. § 96 Abs. 2 FGO seiner Entscheidung nur solche Tatsachen und Beweismittel zugrunde legen darf, zu denen die Beteiligten Stellung nehmen konnten[1]; der Beteiligte muss Gelegenheit haben, sich zu den entscheidungserheblichen Tatsachen und Beweismitteln zu äußern.
  • dass das FG – über den Wortlaut des § 96 Abs. 2 FGO hinaus – rechtliches Gehör auch zu den entscheidungserheblichen Rechtsfragen zu gewähren hat[2]; der Beteiligte muss seine für wesentlich gehaltene Rechtsansicht vortragen dürfen.[3]
  • dass die Beteiligten vor dem Erlass einer Entscheidung ein Recht darauf haben, sich zu den entscheidungserheblichen Tatsachen und Beweisergebnissen zu äußern und ihre für wesentlich gehaltenen Rechtsansichten vorzutragen[4], d. h. ihr Anliegen vorzutragen, Anträge zu stellen und Ausführungen zu machen, die sie für wesentlich halten.[5]
  • dass das FG die Beteiligten über die Sach- und Rechtslage insoweit informieren muss, dass sie ihr Verhalten im Prozess sach- und interessengerecht gestalten können, z. B. durch Gewährung von Akteneinsicht.[6]
  • dass das FG rechtserhebliches Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis nimmt und bei seiner Entscheidung in Erwägung zieht.[7]
  • dass das FG seine Entscheidung mit einer Begründung versieht, die erkennbar macht, dass es sich mit dem wesentlichen Vorbringen der Beteiligten auseinandergesetzt hat.[8]
 

Rz. 18

Allein der objektive Verstoß hiergegen reicht aus; auf ein Verschulden des Gerichts kommt es nicht an.[9] Wegen der Auswirkung auf die Entscheidungsfindung des FG kann sich die Verpflichtung stets nur auf substanziiertes oder – nach der Rechtsauffassung des FG – entscheidungserhebliches Vorbringen beziehen.

Das rechtliche Gehör ist grds. verletzt, wenn dem...

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