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Schwarz/Pahlke, AO § 67 Krankenhäuser / 2 Krankenhäuser im Geltungsbereich des KHEntG oder der BPflV

Thomas Krüger, Dr. Matthias Frank
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Rz. 4

Von der Frage, welche Einrichtungen zu den Krankenhäusern gehören, ist die Frage zu unterscheiden, welche Krankenhäuser dem Regelungsgehalt des § 67 AO unterfallen. Insoweit stellt Abs. 1 darauf ab, ob ein Krankenhaus in den Anwendungsbereich des Krankenhausentgeltgesetzes oder der Bundespflegesatzverordnung fällt. In diesen Anwendungsbereich fallen alle Krankenhäuser mit Ausnahme der in §§ 3 und 20 S. 1 KHG genannten Krankenhäuser; nicht in diesen Anwendungsbereich fallen danach:

  • Krankenhäuser im Straf- und Maßregelvollzug;
  • Polizeikrankenhäuser;
  • Krankenhäuser der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung der Arbeiter oder der Angestellten oder der gesetzlichen Unfallversicherung und ihrer Vereinigungen;
  • Krankenhäuser, die die in § 67 AO genannten Voraussetzungen nicht erfüllen, etwa wegen Überschreitens der 40-%-Grenze;
  • Tuberkulosekrankenhäuser;
  • Kurkrankenhäuser;
  • Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen.

Ebenfalls vom Anwendungsbereich des Krankenhausentgeltgesetzes ausgenommen waren:

  • Krankenhäuser, die nach § 17b Abs. 1 S. 1 Hs. 2 KHG a. F. nicht in das DRG-Vergütungssystem einbezogen waren;
  • im Jahr 2003 Krankenhäuser, die nach § 17b Abs. 4 S. 4 bis 7 KHG a. F. das DRG-Vergütungssystem noch nicht anwendeten.
  • Durch die Einführung eines pauschalierenden Entgeltsystems für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen in § 17d KHG ab 2013[1] fallen auch diese Einrichtungen in den Anwendungsbereich des Krankenhausentgeltgesetzes.
 

Rz. 5

Alle anderen nicht in Rz. 4 aufgeführten Krankenhäuser sind daher Zweckbetriebe, wenn mindestens 40 %[2] der jährlichen Belegungstage oder Berechnungstage auf Patienten entfallen, denen nur Entgelte für allgemeine Krankenhausleistungen nach den Fallpauschalen und Zusatz- bzw. Sonderentgelten der § 7 KHEntG und § 10 BPflV berechne...

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