Rz. 46
Säumnis tritt gem. § 240 Abs. 1 S. 3 AO erst ein, wenn die Steuer festgesetzt oder angemeldet worden ist (Titularfiktion der Steuer oder der zurückzuzahlenden Steuervergütung). Es kommt nicht auf den Zeitpunkt der Entstehung der Steuer oder des Rückzahlungsanspruchs an. Der Steuerbescheid oder der geänderte Steuerbescheid muss bekannt gegeben worden sein.
Rz. 47
Bei den Fälligkeitsteuern wie z. B. USt, LSt, Kapitalertragssteuern, Bauabzugssteuer, Energiesteuer tritt die Säumnis nicht bereits mit dem gesetzlichen Fälligkeitstag. Zur Begründung der Säumnis entsteht erst mit dem auf dem Tag der Voranmeldung oder Anmeldung folgenden Tag berechnet. § 240 Abs. 3 AO ist zu beachten. Entsprechendes gilt bei nachträglicher Erhöhung der Voranmeldung oder Anmeldung.
Rz. 48
Setzt das FA die Steuer wegen Nichtabgabe der Voranmeldung oder Anmeldung fest, so sind Säumniszuschläge für verspätet geleistete Zahlungen nicht vom Ablauf des im Einzelsteuergesetz bestimmten Zahlung zu leisten. Entscheidend ist vielmehr der vom FA gesetzte Zahlungsfrist. § 240 Abs. 3 AO ist zu beachten. Dabei bleibt es auch, wenn der Stpfl. später die Voranmeldung oder Anmeldung abgibt. Dies gilt ferner, wenn das FA die Steuer höher festgesetzt oder die Steuer durch Korrektur der Steuerfestsetzung erhöht.
Rz. 49- 50 einstweilen frei