Haufe.de Shop
Service & Support
Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Schwarz/Pahlke, AO § 12 Betriebstätte / 1 Systematische Stellung

Dr. Armin Pahlke
Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Rz. 1

§ 12 AO steht im Zweiten Abschnitt des Ersten Teils der AO und gehört damit zu den grundlegenden Normen des "Allgemeinen Teils". Die Überschrift des zweiten Abschnitts "Steuerliche Begriffsbestimmungen" führt irre; es handelt sich bei § 12 AO nicht (nur) um eine Legaldefinition des Begriffs der Betriebstätte, der für die besonderen Regelungen der AO von Bedeutung ist, sondern um einen der wesentlichen materiellen Begriffe des Steuerrechts. Der Begriff der Betriebstätte ist für die Anwendbarkeit einer Reihe von steuerrechtlichen Regelungen sowie die Abgrenzung des Bereichs der gemeindlichen Steuern und die Abgrenzung der Steuerhoheiten im internationalen Bereich von konstituierender Bedeutung (vgl. Rz. 2ff.).

Erläuterungen zum Begriff der Betriebstätte sind in Abschn. 2.9 GewStR 2009 sowie in den Betriebstätten-Verwaltungsgrundsätzen[1] enthalten.

 

Rz. 2

Der Begriff der Betriebstätte ist im Zusammenhang mit dem Begriff des ständigen Vertreters in § 13 AO zu sehen; beide Vorschriften dienen in gleicher Weise der Abgrenzung von Steuerhoheiten. Der enge Zusammenhang beider Begriffe ergibt sich auch daraus, dass in den DBA der ständige Vertreter regelmäßig nicht als selbstständiger Anknüpfungspunkt, sondern als Unterfall der Betriebstätte gesehen wird.

Der Begriff der Betriebstätte weist enge, wenn auch nicht auf den ersten Blick erkennbare Zusammenhänge mit § 14 AO (wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb) auf. Eine selbstständige nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen oder anderen wirtschaftlichen Vorteilen setzt das Bestehen einer oder mehrerer Betriebstätten voraus; die Tätigkeit konstituiert zumindest eine "Geschäftsleitung" nach § 12 S. 2 Nr. 1 AO. Der Begriff des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs führt wiederum zu den Begriffen des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft, des Gewerbebetriebs und der freiberuflichen Tätigkeit. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, der nicht nur der Einnahmeerzielung, sondern der Gewinnerzielung dient, gehört zu einer der drei genannten Einkunftsarten. Es ergibt sich somit eine Regelungskette, die – aufbauend auf der Betriebstätte als der kleinsten Einheit – über den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb bis zum Betrieb einer Gewinneinkunftsart führt. Daher besteht ein Gewerbebetrieb i. S. d. § 15 EStG aus einer oder mehreren Betriebstätten i. S. d. § 12 AO.

 

Rz. 3

Innerhalb des § 12 AO enthält S. 1 die allgemeine Definition der Betriebstätte. S. 2 enthält Regelbeispiele, die eine doppelte Funktion haben. Als Erläuterungen und Konkretisierungen des S. 1 sollen sie die Anwendung des S. 1 erleichtern und stellen daher Anwendungen der allgemeinen Definition dar. Darüber hinaus sind jedoch die in S. 2 genannten Einrichtungen immer Betriebstätten, auch wenn im Einzelfall die Voraussetzungen der allgemeinen Definition des S. 1 nicht vorliegen.[2] Insoweit stellt S. 2 eine konstitutive Erweiterung der Definition des S. 1 dar.

Die Aufzählung des S. 2 ist nicht abschließend, wie sich aus dem Wort "insbesondere" ergibt; wäre sie abschließend, wäre die allgemeine Definition des S. 1 überflüssig. Feste Geschäftseinrichtungen, die nicht in S. 2 aufgezählt sind, können daher nach S. 1 Betriebstätten sein.

[1] BStBl I 1999, 1076, i. d. F. BMF v. 22.12.2016, BStBl I 2017, 182.
[2] BFH v. 28.7.1993, I R 15/93, BStBl II 1994, 148, wonach z. B. Bauausführungen und Montagen nach S. 2 Nr. 8 keine "feste Geschäftseinrichtung" zu haben brauchen; BFH v. 29.11.2017, I R 58/15, BFH/NV 2018, 684.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Änderungsvorschriften / 3.1 "Schlichte" Änderung
    636
  • Umsatzsteuer bei Betriebskostenabrechnung für Mietverhäl ... / 1. Betriebskostenabrechnung zwischen Vermieter und Mieter
    473
  • Pflegekosten / 2 Pflegebedürftigkeit eines Angehörigen
    383
  • Erweitert beschränkte Steuerpflicht – ABC IntStR
    307
  • Kündigung und Niederlegung von Mandaten in der Steuerber ... / 5.3 Wichtiger Grund berechtigt zur Kündigung zur Unzeit
    294
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 8 Hinzurechnungen / 8.4 Umfang der Hinzurechnung
    290
  • Ehescheidung: Scheidungsfolgenvereinbarung / 5.3 Übertragung an Ehepartner bzw. Veräußerung des Familienwohnheims
    282
  • Ausschluss vom Vorsteuerabzug / 2 Ausschluss bei steuerfreien Umsätzen
    272
  • Ausschluss vom Vorsteuerabzug
    266
  • Änderungsvorschriften / 3.3 Änderung wegen neuer Tatsachen und Beweismittel
    263
  • Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 33b ... / III. Hinterbliebenen-Pauschbetrag (§ 33b Abs 4 EStG)
    262
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 14b Verspätungszuschlag
    209
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 125 Nichtigkeit des Verwaltungsakts / 1.1 Fehlerhafter Adressat
    202
  • Geschäftsfähigkeit / 4 Beschränkte Geschäftsfähigkeit Minderjähriger zwischen 7 und 18 Jahren
    197
  • Erbschaftsteuererklärung ab dem 1.7.2016 / 2.6.2 Erbschein (Zeile 12)
    180
  • Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, Erb ... / c) Angemessener Unternehmerlohn
    173
  • Änderungsvorschriften / 3 Änderung von Steuerbescheiden
    171
  • Ehescheidung: Scheidungsfolgenvereinbarung / 6 Kosten der Scheidungsfolgenvereinbarung
    170
  • Neuregelungen für Kleinunternehmer ab 1.1.2025 (USTB 202 ... / 1. Kleinunternehmerregelung für im Inland ansässige Kleinunternehmer
    170
  • Weilbach, GrEStG § 1 Erwerbsvorgänge / 3 Tauschvertrag (Abs. 5)
    170
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Steuer Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Steuern
BFH Kommentierung: Zweckbetriebsvoraussetzungen beim Verkauf von Hilfsmitteln für Blinde
Frau und Mann in Business Kleidung sitzen am Tisch und diskutieren
Bild: www.foto-und-mehr.de - stock.adobe.com

Der Verkauf von Waren (hier: Hilfsmittel für Blinde) ist grundsätzlich eine typische Handelstätigkeit, die nicht die Voraussetzungen eines Zweckbetriebs i.S. von § 68 Nr. 4 AO erfüllt. Der Verkauf kann aber ein Zweckbetrieb sein, wenn über eine reine Produktberatung hinaus weitere fürsorgeorientierte Hilfestellungen gegeben werden.


Steuerliche Behandlung von Arbeitslohn bei Vorliegen eines DBA: Arbeitgeber und Betriebsstätte
Vorstellungsgespräch
Bild: PhotoAlto

Erfolgt die Zahlung durch einen oder für einen im Tätigkeitsstaat ansässigen Arbeitgeber, sind die Voraussetzungen für die Besteuerung im Ansässigkeitsstaat nicht erfüllt.


BFH Kommentierung: Allgemeiner Zweckbetrieb einer Beschäftigungsgesellschaft
Waescherei, Frau telefoniert mit Handy
Bild: MEV Verlag GmbH, Germany

Entgeltliche Dienstleistungen einer arbeitstherapeutischen Beschäftigungsgesellschaft begründen einen allgemeinen Zweckbetrieb nur dann, wenn die gegenüber ihren Auftraggebern erbrachten Leistungen das ausschließliche Ergebnis der Arbeitstherapie und somit notwendige Folge der Erfüllung des gemeinnützigen Zwecks sind (Bestätigung der BFH-Rechtsprechung).


Erfolgreich umsetzen: Neue Arbeitswelt in der Steuerberatung
Neue Arbeitswelt in der Steuerberatung
Bild: Haufe Shop

Das Buch ist ein Wegweiser für alle, die ihre Kanzlei in eine moderne und zukunftsorientierte Arbeitsumgebung transformieren wollen. Es bietet Strategien und praktische Ratschläge, um die Vorteile von New Work voll auszuschöpfen und sich erfolgreich den neuen Herausforderungen zu stellen.


Schwarz/Pahlke, AO § 12 Betriebstätte
Schwarz/Pahlke, AO § 12 Betriebstätte

1 Systematische Stellung  Rz. 1 § 12 AO steht im Zweiten Abschnitt des Ersten Teils der AO und gehört damit zu den grundlegenden Normen des "Allgemeinen Teils". Die Überschrift des zweiten Abschnitts "Steuerliche Begriffsbestimmungen" führt irre; es handelt ...

4 Wochen testen


Newsletter Steuern
Bild: Adobe
Newsletter Steuern - BFH-Urteilsservice

Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Kurzkommentierungen
  • Praxishinweise
  • wöchentlich
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Steuern Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Onlinetraining
Smartsteuer
Schäffer-Poeschel
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Steuern Shop
Steuern Software
Komplettlösungen Steuern
Kanzleimanagement Lösungen
Steuern im Unternehmen
Lösungen für die Steuererklärung
Steuer-Kommentare
Alle Steuern Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren