Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Schneider/Volpert, AnwaltKommentar RVG, RVG VV 3309 / c) Kombinierter Auftrag

Dipl.-Rpfl. Joachim Volpert
Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden

aa) Fälle des § 807 ZPO

 

Rz. 339

Hat der Anwalt einen kombinierten Auftrag (Sachpfändung und Abnahme der Vermögensauskunft) gestellt (vgl. § 807 ZPO), so ist dies dahin zu verstehen, dass der Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft nur bedingt gestellt ist bzw. es sich um einen Eventualantrag handelt. Die Bedingung ist, dass die Voraussetzungen zur Abnahme gemäß § 807 ZPO vorliegen. Die gesonderte Gebühr fällt also nur an, wenn diese Bedingung erfüllt ist.[332] Für den bedingten Auftrag auf Durchführung des Verfahrens auf Abnahme der Vermögensauskunft entsteht eine besondere Verfahrensgebühr VV 3309 erst dann, wenn die Pfändung durch den Gerichtsvollzieher fruchtlos verläuft oder eine andere der in § 807 ZPO genannten Voraussetzungen für die sofortige Abnahme der Vermögensauskunft vorliegt.[333]

 

Rz. 340

Der Gegenstandswert für die Sachpfändung richtet sich nach § 25 Abs. 1 Nr. 1, der Wert für die Abnahme der Vermögensauskunft nach § 25 Abs. 1 Nr. 4 (höchstens 2.000 EUR). Der Rechtsanwalt erhält im Falle des kombinierten Auftrags (Sachpfändung und Abnahme der Vermögensauskunft) eine besondere Verfahrensgebühr für den zunächst bedingten Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft auch dann, wenn ihm vom Gerichtsvollzieher nach Eintritt der Bedingung lediglich ein Ausdruck der innerhalb der letzten zwei Jahre abgegebenen Vermögensauskunft erteilt wird (vgl. § 802d Abs. 1 S. 2 ZPO). Denn es liegt dann ein zu einer besonderen gebührenrechtlichen Angelegenheit führendes Verfahren auf Abnahme der Vermögensauskunft vor.[334]

 

Beispiel 1: Der Anwalt beauftragt den Gerichtsvollzieher wegen einer Forderung i.H.v. 5.000 EUR mit der Mobiliarvollstreckung. Für den Fall, dass der Schuldner die Durchsuchung verweigert oder der Pfändungsversuch ergibt, dass eine Pfändung voraussichtlich nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers führen wird, beauftragt der Anwalt den Gerichtsvollzieher mit der Abnahme der Vermögensauskunft. Nachdem die Vollstreckung fruchtlos verlaufen ist, stellt der Gerichtsvollzieher fest, dass der Schuldner innerhalb der Sperrfrist des § 802d ZPO von zwei Jahren bereits die Vermögensauskunft abgegeben hat und übersendet dem Rechtsanwalt des Drittgläubigers deshalb einen Ausdruck des Vermögensverzeichnisses.

Es liegen zwei verschiedene gebührenrechtliche Angelegenheiten vor. Gegenüber der Mobiliarvollstreckung (Gebühr VV 3309 nach einem Wert i.H.v. 5.000 EUR) bildet die Vermögensauskunft (Gebühr VV 3309 nach 2.000 EUR, § 25 Abs. 1 Nr. 4) nach § 18 Abs. 1 Nr. 16 eine besondere Angelegenheit.

 

Beispiel 2: Sachverhalt zunächst wie Beispiel 1. Im Rahmen der Mobiliarvollstreckung durch den Gerichtsvollzieher kommt es zu einer gütlichen Erledigung der Sache gemäß § 802b ZPO. Vor Ablauf der festgesetzten Zahlungsfrist (§ 802b Abs. 2 S. 1 ZPO) wird die Forderung vollständig vom Schuldner gezahlt.

Es liegt nur eine gebührenrechtliche Angelegenheit vor. Für die Mobiliarvollstreckung ist eine Gebühr VV 3309 nach einem Wert i.H.v. 5.000 EUR entstanden. Zu einem Verfahren auf Abnahme der Vermögensauskunft i.S.v. § 18 Abs. 1 Nr. 16 ist es durch die vorherige Zahlung der Vollstreckungsforderung nicht gekommen.

[332] Vgl. AG Potsdam 1.11.2018 – 48 M 3339/18; Hansens/Braun/Schneider/Volpert, Teil 18 Rn 171; Behr, JurBüro 2000, 178, 185; Enders, JurBüro 1999, 1, 2; Winterstein, DGVZ 1999, 36, 42; Mayer/Kroiß/Rohn, RVG, § 18 Rn 107; vgl. auch BGH 17.7.2008 – I ZB 80/07, NJW 2008, 3288.
[333] So auch Enders, JurBüro 2012, 633, 634 Abschnitt 4.
[334] Bejahend zu § 807 ZPO a.F. AnwK-RVG/Wolf, 6. Aufl., § 18 Rn 87; Hansens/Braun/Schneider/Volpert, Teil 18 Rn 171.

bb) Andere kombinierte Aufträge

 

Rz. 341

Neben dem Kombi-Auftrag nach § 807 ZPO sind auch weitere kombinierte Aufträge möglich, vgl. den zu § 753 Abs. 3 ZPO eingeführten Formularauftrag.[335] Das folgt aus der Aufzählung in § 802a Abs. 2 ZPO, die dem regelmäßigen Vollstreckungsablauf folgt.[336]

▪ So ist z.B. ein kombinierter Auftrag auf Abnahme der Vermögensauskunft (§ 802a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO) und nach deren Abnahme auf anschließende Pfändung und Verwertung eines sich aus dem Vermögensverzeichnis ergebenden Vermögensgegenstands (§ 802a Abs. 2 S. 1 Nr. 4 ZPO) denkbar.[337]
▪ Ferner ist es z.B. möglich, den Gerichtsvollzieher mit der Abnahme der Vermögensauskunft (§ 802a Abs. 2 Nr. 2 ZPO) und für den Fall, dass der Schuldner seiner Pflicht zur Abnahme der Vermögensauskunft nicht nachkommt oder bei einer Vollstreckung in die in der Vermögensauskunft aufgeführten Vermögensgegenstände eine vollständige Befriedigung des Gläubigers voraussichtlich nicht zu erwarten ist, mit der Einholung von Auskünften Dritter nach § 802l ZPO zu beauftragen (§ 802a Abs. 2 Nr. 3 ZPO).[338]
▪ Denkbar ist es beispielsweise auch, den Gerichtsvollzieher mit der (isolierten) gütlichen Erledigung (§ 802b ZPO) und für den Fall ihres Scheiterns mit einer Vollstreckungsmaßnahme wie der Abnahme der Vermögensauskunft oder mit der Sachpfändung oder der Forderungspfändung zu beauftragen.[339]
 

Rz. 342

Es können auch mehr als zwei Aufträge miteinander kombi...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • § 57 Zivilprozessrecht / I. Muster: Anzeige der Verteidigungsbereitschaft
    857
  • § 20 Mahnverfahren / V. Verfahren nach Einspruch
    557
  • Eigentümerwechsel – Rechtsfolgen / 1.3.3 Betriebskostenabrechnung
    429
  • Verwalter muß Anträge auf Tagesordnung setzen
    399
  • § 57 Zivilprozessrecht / 2. Muster: Anerkenntnis
    362
  • Kündigung (außerordentliche) von Wohnraum / 8 Muster einer außerordentlichen fristlosen Kündigung
    344
  • § 31 Miete und Pacht / 3. Muster: Aufhebungsvertrag
    338
  • § 57 Zivilprozessrecht / b) Muster: Antrag auf Kostenfestsetzung gegen die eigene Partei gem. § 11 RVG
    336
  • § 4 Arbeitsrecht / 9. Muster: Anschreiben Urlaubsansprüche und deren drohender Verfall
    327
  • § 37 Sozialrecht / I. Kostenerstattung im Widerspruchsverfahren
    304
  • § 30 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz – RVG / 2. Anrechnung der Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG
    297
  • § 2 Die Grundlagen des RVG / 3. Die Reisekosten (Nrn. 7003 bis 7006 VV RVG)
    282
  • § 15 Familienrecht / cc) Muster: Einstweilige Anordnung zum Umgangsrecht
    269
  • Grundstück und Grundbuch / 11 Kosten in Grundbuchsachen
    255
  • Kautionsrückzahlung – Bei Verzug muss Vermieter Anwaltskosten zahlen
    253
  • § 10 Die Gebühren in Strafsachen und in Bußgeldverfahren ... / I. Einstellung des Verfahrens (Erledigungsgebühr)
    247
  • § 15 Familienrecht / c) Muster: Abänderungsantrag
    231
  • Eigenbedarfskündigung / 14 Wegfall des Eigenbedarfs
    209
  • Rückgabe der Pachtsache bei Vertragsende
    201
  • Mängel (Miete) / 4 Zurückbehaltungsrecht an der Miete
    197
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Recht
Haufe Shop: Wirtschaftsrecht visuell
Wirtschaftsrecht visuell
Bild: Haufe Shop

Kenntnisse im Wirtschaftsrecht sind für alle Steuerprofis unabdingbar. Der Band gibt eine schnelle Übersicht über alle relevanten Vorschriften des BGB und HGB und einen vertieften Einstieg in die einzelnen Regelungen.


Schneider/Volpert, AnwaltKo... / bb) Gebührenrechtliche Angelegenheit
Schneider/Volpert, AnwaltKo... / bb) Gebührenrechtliche Angelegenheit

(1) § 18 Abs. 1 Nr. 16 gilt nur für die Vermögensauskunft  Rz. 354 Die Einholung von Auskünften Dritter durch den Gerichtsvollzieher gemäß § 802l ZPO ist im Katalog des § 802a Abs. 2 ZPO wie die Abnahme der Vermögensauskunft gemäß § 802c ZPO als ...

4 Wochen testen


Newsletter Recht
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Recht Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Advolux
Haufe Onlinetraining
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware
Anwaltliches Fachwissen Software
Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Lösungen
Alle Recht Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren