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Schneider/Volpert, AnwaltKommentar RVG, RVG VV 3309 / (1) Vorbereitende Maßnahme

Dipl.-Rpfl. Joachim Volpert
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Rz. 291

Zu § 915b ZPO a.F. (bis 31.12.2012) ist zutreffend die Auffassung vertreten worden, dass bereits die Einsicht in bzw. die Einholung einer Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis zur Vorbereitung der Vollstreckung die Verfahrensgebühr VV 3309 auslöst, wenn der Rechtsanwalt einen Vollstreckungsauftrag hat.[285] Teilweise ist die bloße Einholung einer Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis für die Entstehung der Verfahrensgebühr VV 3309 aber nicht als ausreichend angesehen, sondern gefordert worden, dass der Rechtsanwalt darüber hinaus von dem zuständigen örtlichen Vollstreckungsgericht (Amtsgericht) eine Abschrift des Vermögensverzeichnisses anfordert und prüft.[286]

 

Rz. 292

Erfolgt die Einsicht in das Schuldnerverzeichnis entsprechend § 882f Nr. 1 ZPO zum Zwecke der Zwangsvollstreckung, entsteht die Verfahrensgebühr VV 3309.[287] Nach Erteilung eines Vollstreckungsauftrags fällt die Verfahrensgebühr VV 3309 bereits mit der Einsicht in das Schuldnerverzeichnis an. Denn sie entsteht nach VV Vorb. 3 Abs. 2 für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information. Unerheblich ist dabei, dass die Einsicht in das Schuldnerverzeichnis entsprechend § 6 SchuFV in dem von den zentralen Vollstreckungsgerichten der Bundesländer betriebenen elektronischen Vollstreckungsportal erfolgen muss.

[285] LG Darmstadt JurBüro 1992, 399; LG Hanau JurBüro 1989, 1552; LG Essen JurBüro 1985, 412; LG Mainz JurBüro 1984, 1534; AG Wuppertal DGVZ 2011, 34; AG Donaueschingen DGVZ 2010, 43; N. Schneider, AGkompakt 2010, 112; Volpert, AGkompakt 2011, 130; Hansens/Braun/Schneider/Volpert, Teil 18 Rn 120; a.A., keine Gebühr AG Neubrandenburg AGS 2012, 527; LG Detmold JurBüro 1991, 277; AG Lahnstein AGS 2003, 75 = DGVZ 2022, 190; AG Ibbenbüren DGVZ 1984, 125; AG Freyung MDR 1985, 421.
[286] AG Neub...

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