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Schneider/Volpert, AnwaltKommentar RVG, RVG VV 2501 / 2. Einzelfälle

Peter Fölsch, Dipl.-Rpfl. Joachim Volpert
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Rz. 12

Ein Zusammenhang mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit liegt insbesondere in folgenden Fällen vor:

▪

Der Rechtsuchende lässt sich zugleich vom Anwalt vertreten.

Beispiel: Der Anwalt verfasst für den Rechtsuchenden ein Schreiben, in dem die Anfechtung eines Kaufvertrages erklärt wird. Gleichzeitig berät er den Rechtsuchenden, wie er sich weiterhin zu verhalten habe.

Die Beratung geschieht hier anlässlich einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit, nämlich der Vertretung. Eine Gebühr nach VV 2501 fällt somit nicht an. Der Anwalt erhält vielmehr nur die Gebühr nach VV 2503.

Beispiel: Der Anwalt ist für einen ausländischen JVA-Häftling tätig. Er besucht ihn in der U-Haft, berät dabei gebietsübergreifend auch im Ausländer- und Asylrecht und korrespondiert anschließend mit dem Haftrichter.

Die Tätigkeit geht über eine Beratung i.S.v. § 2 Abs. 2 BerHG, VV 2501 hinaus.[16]

▪ Gleiches gilt, wenn der Anwalt für den Rechtsuchenden bereits gerichtlich tätig ist und er ihn anlässlich des gerichtlichen Verfahrens berät. Auch hier steht die beratende Tätigkeit mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit, nämlich der Führung des Rechtsstreits, in Zusammenhang, so dass nicht nach VV 2501 abgerechnet werden kann, abgesehen davon, dass die Beratungshilfe ohnehin nur für Tätigkeiten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens erteilt werden darf (§ 1 Abs. 1 BerHG).
▪

Lediglich, wenn neben der gerichtlichen Vertretung ein gesonderter Beratungsauftrag erteilt wird, kann wiederum VV 2501 greifen.

Beispiel: Der Anwalt war erstinstanzlich tätig. Er soll anschließend prüfen, ob eine Berufung gegen das landgerichtliche Urteil Aussicht auf Erfolg hat.

Die Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels ist eine eigene Angelegenheit. Für sie kann allerdings keine Prozesskostenhilfe bewilli...

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