Dipl.-Rpfl. Joachim Volpert
Rz. 1
Die Vorschrift ist mit Wirkung vom 1.1.2011 durch Art. 6 des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen (SiVerwNOG) eingeführt worden. Durch dieses Gesetz ist insbesondere die in § 66b Abs. 1 und 2 StGB a.F. enthaltene rechtsstaatlich umstrittene nachträgliche Sicherungsverwahrung weitgehend abgeschafft worden.
Anlass hierfür war das seit 10.5.2010 endgültige Urteil des EGMR (Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte) vom 17.12.2009. Der EGMR hatte darin entschieden, dass die nachträgliche Verlängerung der Sicherungsverwahrung über die zulässige Höchstdauer zur Tatzeit hinaus gegen Art. 5 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 EMRK (Recht auf Freiheit, keine Strafe ohne Gesetz) verstößt. Die Sicherungsverwahrung sei aus der Perspektive der EMRK als eine dem strikten Rückwirkungsverbot des Art. 7 Abs. 1 S. 2 EMRK unterliegende Strafe anzusehen. Außerdem verstoße eine nachträgliche Aufhebung der früheren Vollstreckungshöchstfrist von zehn Jahren auch gegen Art. 5 Abs. 1 S. 2 Buchstabe a EMRK.
Rz. 2
Diese Rechtsprechung hat der EGMR nach Inkrafttreten des SiVerwNOG zum 1.1.2011 durch drei weitere Urteile vom 13.1.2011 bestätigt.
Darüber hinaus hat der EGMR durch ein weiteres Urt. v. 13.1.2011 entschieden, dass auch die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung gegen die EMRK (Art. 5 EMRK) verstößt. Das ist deshalb problematisch, weil der durch Art. 4 des SiVerwNOG eingefügte Art. 316e EGStGB für Altfälle die nachträgliche Sicherungsverwahrung weiterhin zulässt.
Das SiVerwNOG enthält neben Änderungen des StGB, der StPO, des GVG, des JGG sowie des EGStGB in den Art. 1 bis 4 in Art. 5 das Gesetz zur Therapierung und Unterbringung psychisch gestörter Gewalttäter (Therapieunterbringungsgesetz – ThUG). Das Gesetz soll für die Betr...