Dipl.-Rpfl. Joachim Volpert
Rz. 44
Insbesondere dann, wenn dem Anwalt greifbare Belege fehlen, bleibt ihm die Bekräftigung seines Vortrages, indem er die Richtigkeit der Angaben anwaltlich versichert. Das kann zwar – muss allerdings nicht stets – hinreichen, um den Ansatz als glaubhaft ansehen zu können. Zu beachten ist hierbei, dass nach § 55 Abs. 5 S. 1, § 104 Abs. 2 S. 2 ZPO nur hinsichtlich der Auslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen (vgl. VV 7001, 7002) die anwaltliche Versicherung genügt, dass diese Auslagen entstanden sind. Eine anwaltliche Versicherung ist damit nur hinsichtlich der Auslagen VV 7001, 7002 ausreichend. Eine weitere Glaubhaftmachung kann insoweit damit von der Staatskasse nicht gefordert werden. Im Übrigen belegt die Versicherung des Rechtsanwalts aber nur die Entstehung, nicht aber die Höhe der Post- oder Telekommunikationsentgelte.
Rz. 45
Eine anwaltliche Versicherung kann über § 104 Abs. 2 S. 1 ZPO auch für andere Kosten als Post- oder Telekommunikationsentgelte ein zulässiges Mittel der Glaubhaftmachung gem. § 294 ZPO sein, aber nur, wenn sie eigene Wahrnehmungen des Anwalts bestätigt. Allerdings muss die anwaltliche Versicherung anders als bei den Post- oder Telekommunikationsentgelten von dem Urkundsbeamten nicht zwingend als genügend für die Glaubhaftmachung anerkannt werden. Das ergibt sich aus dem Umkehrschluss zu § 104 Abs. 2 S. 2 ZPO.
Rz. 46
So kann es z.B. für die Erstattung der Aktenversendungspauschale nach GKG-KostVerz. 9003 ausreichen, wenn der Rechtsanwalt eine Kopie der gerichtlichen Anforderung der Pauschale vorlegt und im Übrigen anwaltlich versichert, die Pauschale eingezahlt zu haben. Die anwaltliche Versicherung reicht damit nicht hinsichtlich jeden Ansatzes zur Glaubhaftmachung aus. § 55 Abs. 5 S. 1 und § 104 Abs. 2 ZPO lässt sich über die in § 104 Abs. 2 ZPO geregelten Ausnahmefälle hinaus eine Beschränkung der Mittel der Glaubhaftmachung für die Vergütungsfestsetzung nicht entnehmen. Eine anwaltliche Versicherung reicht insbesondere nicht aus, wenn Belege für geltend gemachte Kosten greifbar bzw. beim Antragsteller vorhanden sind, die Glaubhaftmachung also weder mit besonderen Schwierigkeiten verbunden noch unzumutbar ist.