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Schneider/Volpert, AnwaltKommentar RVG, rvg § 53 Anspruch gegen den Auftraggeber, Anspruch des zum Beistand bestellten Rechtsanwalts gegen den Verurteilten

Norbert Schneider
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Gesetzestext

 

(1) Für den Anspruch des dem Privatkläger, dem Nebenkläger, dem Antragsteller im Klageerzwingungsverfahren oder des sonst in Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 4, 5 oder 6 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen, beigeordneten Rechtsanwalts gegen seinen Auftraggeber gilt § 52 entsprechend.

(2) 1Der dem Nebenkläger, dem nebenklageberechtigten Verletzten oder dem Zeugen als Beistand bestellte Rechtsanwalt kann die Gebühren eines gewählten Beistands aufgrund seiner Bestellung nur von dem Verurteilten verlangen. 2Der Anspruch entfällt insoweit, als die Staatskasse die Gebühren bezahlt hat.

(3) 1Der in Absatz 2 Satz 1 genannte Rechtsanwalt kann einen Anspruch aus einer Vergütungsvereinbarung nur geltend machen, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs auf seinen Antrag feststellt, dass der Nebenkläger, der nebenklageberechtigte Verletzte oder der Zeuge zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung allein auf Grund seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nicht erfüllt hätte. 2Ist das Verfahren nicht gerichtlich anhängig geworden, entscheidet das Gericht, das den Rechtsanwalt als Beistand bestellt hat. 3§ 52 Absatz 3 bis 5 gilt entsprechend.

A. Allgemeines

 

Rz. 1

Die Vorschrift des Abs. 1 regelt, inwieweit der Anwalt, der

▪ einem Privatkläger,
▪ einem Nebenkläger,
▪ einem Antragsteller im Klageerzwingungsverfahren oder
▪ einem sonstigen Beteiligten in Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 4, 5 oder 6 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen,

beigeordnet worden ist, den Vertretenen in Anspruch nehmen kann. Die Vorschrift erklärt § 52 für entsprechend anwendbar. Dies entspricht der früheren Regelung in § 102 Abs. 1 BRAGO i.V.m. § 100 BRAGO.

 

Rz. 2

Im Anwendungsbereich des Abs. 2 ist die Anwendung des § 52 und damit die Inanspruchnahme des Vertretenen alleine aufgrund seiner Beiordnung ausgeschlossen. Auch dies entspricht der früheren Regelung in § 102 Abs. 2 S. 1 BRAGO. Abs. 2 S. 1 ermöglicht dagegen in diesem Falle stattdessen die unmittelbare Festsetzung der Wahlanwaltsvergütung gegen den verurteilten Angeklagten – entsprechend § 126 ZPO im Falle der Bewilligung von Prozesskostenhilfe – aus eigenem Recht, wobei aus der Staatskasse erhaltene Zahlungen anzurechnen sind (Abs. 2 S. 2). Dies wiederum entspricht der früheren Regelung des § 102 Abs. 2 S. 2 BRAGO.

B. Regelungsgehalt

I. Vergütungsanspruch gegen den Vertretenen

1. Beiordnung nach Abs. 1

 

Rz. 3

Für die Frage, ob und inwieweit ein Vergütungsanspruch gegen den Vertretenen besteht, ist danach zu differenzieren, ob eine Beiordnung nach Abs. 1 oder eine Bestellung nach Abs. 2 vorliegt. Nur Abs. 1 erklärt § 52 für entsprechend anwendbar; Abs. 2 nimmt diese Vorschrift von der Verweisung ausdrücklich aus. Nach § 52, der in Abs. 1 sinngemäß für anwendbar erklärt wird, kann der beigeordnete Rechtsanwalt den Vertretenen unmittelbar in Anspruch nehmen. Eine dem § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO vergleichbare Vorschrift existiert hier nicht. Allerdings ist der Anspruch gegen den Auftraggeber davon abhängig, dass diesem ein Erstattungsanspruch zusteht (§ 52 Abs. 2 S. 1, 1. Hs.) oder dass das Gericht die Feststellung nach § 52 Abs. 2 S. 1, 2. Hs. trifft. Eine solche Feststellung dürfte allerdings nur dann denkbar sein, wenn sich die Einkommensverhältnisse des Vertretenen nach der Beiordnung geändert haben.

 

Rz. 4

Soweit die Leistungsfähigkeit festgestellt wird, kann auch hier eine Pauschgebühr nach § 42 beantragt und bewilligt werden.[1]

[1] Burhoff/Volpert, RVG, § 53 Rn 32.

2. Bestellung nach Abs. 2

 

Rz. 5

Im Falle des Abs. 2 kommt ein Vergütungsanspruch gegen den Vertretenen alleine aufgrund seiner Bestellung nicht in Betracht. Der Vertretene kann in diesem Fall auch dann nicht in Anspruch genommen werden, wenn ein Erstattungsanspruch gegen den verurteilten Angeklagten besteht. Für die Fälle des Abs. 2 wird also von der sonstigen Regelung bei der Pflichtverteidigung und gerichtlichen Bestellung abgewichen, wonach der Vertretene – auch ohne dass er einen Anwaltsvertrag abgeschlossen hat – dem Anwalt unmittelbar für dessen Vergütung haften kann.

 

Rz. 6

Ein Anspruch gegen den Vertretenen besteht aber dann, wenn neben der gerichtlichen Bestellung auch ein Anwaltsvertrag geschlossen worden ist. Auf die Voraussetzungen des § 52 kommt es dann nicht an. Das ist jetzt durch den Einschub in Abs. 2 S. 1 "aufgrund seiner Bestellung" klargestellt worden.[2]

 

Beispiel: Der nebenklageberechtigte Verletzte beauftragt einen Anwalt mit seiner Vertretung. Der Anwalt wird anschließend als Beistand bestellt, ohne dass das Wahlanwaltsmandat gekündigt wird.

Der Anwalt kann einerseits die Pflichtgebühren mit der Landeskasse abrechnen und andererseits die weitergehende Wahlanwaltsvergütung mit seinem Mandanten.

 

Beispiel: Der Anwalt wird dem nebenklageberechtigten Verletzten als Beistand bestellt, ohne dass ein Wahlanwaltsmandat erteilt wird.

Jetzt kann der Anwalt nur mit der Landeskasse abrechnen. Unbeschadet bleibt allerdings sein weitergehender (Erstattungs-)Anspruch auf die (weitergehende) Wahlanwaltsverg...

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