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Schneider/Volpert, AnwaltKommentar RVG, rvg § 51 Festset ... / IV. Festsetzung

Norbert Schneider
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Rz. 148

Allein aufgrund des Bewilligungsbeschlusses des OLG oder des BGH ist eine Auszahlung der Pauschvergütung nicht möglich. Diese muss vielmehr, ebenso wie die Pflichtverteidigervergütung, nach § 55 auf Antrag festgesetzt werden. Zuständig für die Festsetzung ist der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle (§ 55 Abs. 1 S. 1).

 

Rz. 149

Ebenso wie bei dem Antrag auf Festsetzung der Pflichtverteidigergebühren ist im Antrag auf Festsetzung der Pauschvergütung zu erklären, welche Zahlungen der Anwalt vom Beschuldigten oder von Dritten erhalten hat (§ 55 Abs. 5 S. 2). Ebenso sind eventuell bereits gezahlte Gebühren anzurechnen.

 

Rz. 150

Nicht anzurechnen sind Zahlungen aus der Landeskasse auf eine Verfahrensgebühr nach VV 4142, da es sich hierbei um eine Wertgebühr handelt, die gemäß Abs. 1 S. 2 nicht durch eine Pauschalvergütung erhöht werden kann, so dass die Pauschalvergütung nicht an ihre Stelle tritt und insoweit gezahlte oder erstattete Beträge auch nicht auf die Pauschalvergütung anzurechnen sind.[144]

 

Rz. 151

Die Festsetzung zusätzlicher Auslagen ist nicht möglich, da insoweit keine Pauschvergütung bewilligt wird.

 

Rz. 152

Eine Ausnahme gilt auch hier hinsichtlich der Umsatzsteuer (VV 7008). Diese vom Anwalt auf die Pauschvergütung zu zahlende Umsatzsteuer hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle auf Antrag (§ 308 Abs. 1 S. 1 ZPO, der entsprechende Anwendung findet) zur Pauschvergütung hinzuzusetzen.[145] Die Pauschvergütung wird in Höhe der Nettovergütung bewilligt. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle setzt den geltend gemachten anteiligen Umsatzsteuerbetrag hinzu, vorausgesetzt, die Tätigkeit des Anwalts ist umsatzsteuerpflichtig. Hieran kann es in Ausnahmefällen fehlen, etwa bei der Vertretung eines Beschuldigten mit Wohnsitz im Ausland außerhalb der EU oder in Fällen des § 19 Abs. 1 UStG (Kleinunternehmer).

 

Rz. 153

Da auch auf die Pauschvergütung Zahlungen des Beschuldigten oder Dritter anzurechnen sind (§§ 52, 53), muss der Anwalt auch nach Auszahlung der Pauschvergütung spätere Zahlungen des Beschuldigten oder Dritter gegenüber der Staatskasse anzeigen (§ 55 Abs. 5 S. 2, 2. Hs.). Auch er darf nachträgliche Zahlungen nur insoweit behalten, als diese nicht das Doppelte der Pflichtverteidigervergütung übersteigen. Im Übrigen ist er zur Rückzahlung verpflichtet. Er darf keineswegs Zahlungen bis zur doppelten Höhe der Pauschvergütung anrechnungsfrei behalten.

 

Rz. 154

Gegen die Festsetzung der Pauschvergütung ist die Erinnerung nach § 56 gegeben.

[144] LG Rostock AGS 2011, 24 = RVGreport 2010, 417.
[145] BGH 2.5.1962 – 8 StE 9/61, JurBüro 1962, 341 = Rpfleger 1961, 261; Hansens, BRAGO, § 99 Rn 8.

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