Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Schneider/Volpert, AnwaltKommentar RVG, rvg § 51 Festset ... / c) Höhe

Norbert Schneider
Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Rz. 114

Die Höhe der zu bewilligenden Pauschvergütung setzt das Gericht nach seinem Ermessen fest. Da in der Pauschvergütung die Gebühren des gerichtlich bestellten oder beigeordneten Anwalts enthalten sind, muss die Pauschvergütung höher liegen. Der Rahmen ist nach oben offen. In der Regel werden die Wahlverteidigergebühren als Anhaltspunkt genommen. Die Pauschvergütung darf aber auch die gesetzlichen Höchstbeträge der Wahlverteidigervergütung übersteigen. Die gegenteilige Auffassung,[112] wonach die Pauschgebühr grundsätzlich durch die Obergrenze der Wahlverteidigergebühren begrenzt wird, "da letztere regelmäßig eine leistungsorientierte Vergütung gewährleisten, durch den Gesetzgeber an die wirtschaftliche Entwicklung angepasst werden und die Aufteilung der Gebühren auf die verschiedenen Tätigkeiten eine aufwandsangemessene Abrechnung der Anwaltsvergütung zulässt", ist lebensfremd.

 

Rz. 115

Während bislang die Rechtsprechung den Sinn und Zweck des früheren § 99 BRAGO eher darin gesehen hat, unzumutbare Belastungen zu vermeiden, dürfte in Anbetracht der Rechtsprechung des BVerfG durchaus mehr Gewicht auf die angemessene Honorierung des Pflichtverteidigers zu legen sein, so dass eine Zurückhaltung bei der Bewilligung von Pauschgebühren nicht mehr angebracht ist. Nur in seltenen Fällen ist von der Rechtsprechung eine Pauschgebühr bewilligt worden, die die Höchstbeträge des Wahlverteidigers überschritten haben. Eine gesetzliche Grundlage für diese Begrenzung gibt es nicht. Vielmehr wird zukünftig – insbesondere im Licht der Rechtsprechung des BVerfG – eine solche Betrachtungsweise unangebracht sein, zumal die Höchstgebühr des Wahlverteidigers ohnehin nicht mehr Kriterium sein kann, da auch dieser zukünftig über die Höchstgebühr hinaus eine Pauschgebühr bewilligt erhalten kann (§ 42).

 

Rz. 116

Während § 42 für den Wahlverteidiger vorsieht, dass diesem eine Pauschvergütung nur bis zur Höhe des Doppelten der Wahlverteidigervergütung zugesprochen werden darf (§ 42 Abs. 1 S. 4), findet sich eine entsprechende Einschränkung bei § 51 nicht. Wegen der unterschiedlichen Interessenlage und der fehlenden Möglichkeit des gerichtlich bestellten oder beigeordneten Anwalts, die Übernahme der Verteidigung oder Vertretung von einer Vergütungsvereinbarung abhängig zu machen, dürfte diese für den Wahlanwalt geltende Vorschrift nicht analog auf den gerichtlich bestellten oder beigeordneten Anwalt zu übertragen sein.[113]

 

Rz. 117

Nach gängiger Rspr. der OLG muss die Pauschvergütung für den Pflichtverteidiger keineswegs kostendeckend sein.[114] Mit Recht kritisch hierzu Burhoff.[115]

 

Rz. 118

Eine Verzinsung der bewilligten Pauschvergütung kommt nicht in Betracht.[116] Da § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO schon für die festzusetzende Vergütung nicht gilt – § 55 Abs. 1 S. 2 verweist nur auf § 104 Abs. 2 ZPO –, kann das OLG erst recht keine Zinsen bewilligen. Liegt zwischen dem Antrag auf Bewilligung und der Entscheidung des Gerichts allerdings ein längerer Zeitraum, kann das Gericht einen "Zinsverlust" bei der Bemessung der Pauschvergütung berücksichtigen.[117]

[112] KG RVGreport 2016, 16 = JurBüro 2016, 133; KG NStZ-RR 2013, 232; KG 28.12.2001 – 4 ARs 18/01; OLG Nürnberg AGS 2015, 173 = RVGreport 2015, 181.
[113] OLG Stuttgart 24.4.2008 – 2 ARs 21/08, 2 ARs 21/2008.
[114] OLG Bremen JurBüro 1987, 391; OLG Düsseldorf AGS 1991, 71; OLG Bamberg JurBüro 1972, 327.
[115] ZAP Fach 24, S. 625, 626.
[116] OLG Frankfurt NJW 1972, 1481; OLG Koblenz Rpfleger 1974, 269.
[117] Burhoff, ZAP Fach 24, S. 625, 637.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • § 57 Zivilprozessrecht / I. Muster: Anzeige der Verteidigungsbereitschaft
    857
  • § 20 Mahnverfahren / V. Verfahren nach Einspruch
    557
  • Eigentümerwechsel – Rechtsfolgen / 1.3.3 Betriebskostenabrechnung
    429
  • Verwalter muß Anträge auf Tagesordnung setzen
    399
  • § 57 Zivilprozessrecht / 2. Muster: Anerkenntnis
    362
  • Kündigung (außerordentliche) von Wohnraum / 8 Muster einer außerordentlichen fristlosen Kündigung
    344
  • § 31 Miete und Pacht / 3. Muster: Aufhebungsvertrag
    338
  • § 57 Zivilprozessrecht / b) Muster: Antrag auf Kostenfestsetzung gegen die eigene Partei gem. § 11 RVG
    336
  • § 4 Arbeitsrecht / 9. Muster: Anschreiben Urlaubsansprüche und deren drohender Verfall
    327
  • § 37 Sozialrecht / I. Kostenerstattung im Widerspruchsverfahren
    304
  • § 30 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz – RVG / 2. Anrechnung der Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG
    297
  • § 2 Die Grundlagen des RVG / 3. Die Reisekosten (Nrn. 7003 bis 7006 VV RVG)
    282
  • § 15 Familienrecht / cc) Muster: Einstweilige Anordnung zum Umgangsrecht
    269
  • Grundstück und Grundbuch / 11 Kosten in Grundbuchsachen
    255
  • Kautionsrückzahlung – Bei Verzug muss Vermieter Anwaltskosten zahlen
    253
  • § 10 Die Gebühren in Strafsachen und in Bußgeldverfahren ... / I. Einstellung des Verfahrens (Erledigungsgebühr)
    247
  • § 15 Familienrecht / c) Muster: Abänderungsantrag
    231
  • Eigenbedarfskündigung / 14 Wegfall des Eigenbedarfs
    209
  • Rückgabe der Pachtsache bei Vertragsende
    201
  • Mängel (Miete) / 4 Zurückbehaltungsrecht an der Miete
    197
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Recht
Colours of law: Keine Pauschgebühr für podcastenden Pflichtverteidiger
Mikrofone
Bild: AdobeStock_169179236

Sein True-Crime-Podcast kostete einen Pflichtverteidiger die Pauschgebühr. Nachdem er in seinem Podcast ausführlich über ein anhängiges Strafverfahren geplaudert hatte, versagte ihm das OLG die Festsetzung der Pauschgebühr


Optimal gestaltet: Schiedsverfahren in der Unternehmenspraxis
Schiedsverfahren in der Unternehmenspraxis
Bild: Haufe Shop

Im Fokus des Buches stehen die Gestaltung des gesamten Schiedsverfahrens, ​in der Praxis auftretende Probleme, ​Anforderungen an die Vertragsestaltung sowie praktikable Lösungen. Konkrete Handlungsanweisungen und Formulierungsvorschläge unterstützen die Parteien bei der praktischen Umsetzung. ​


Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 7. Vorschuss/Abschlag (Abs. 1 S. 5)
Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 7. Vorschuss/Abschlag (Abs. 1 S. 5)

  Rz. 119 Ein Vorschuss auf die Pauschvergütung war bislang gesetzlich nicht vorgesehen. Die Zahlung eines Vorschusses ist an sich auch nicht möglich, weil sowohl die Frage, ob überhaupt eine Pauschvergütung zu bewilligen ist, als auch die Frage, in welcher ...

4 Wochen testen


Newsletter Recht
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Recht Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Advolux
Haufe Onlinetraining
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware
Anwaltliches Fachwissen Software
Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Lösungen
Alle Recht Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren