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Schneider/Volpert, AnwaltKommentar RVG, rvg § 42 Feststellung einer Pauschgebühr

Norbert Schneider
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Gesetzestext

 

(1) 1In Strafsachen, gerichtlichen Bußgeldsachen, Verfahren nach dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen, in Verfahren nach dem IStGH-Gesetz, in Freiheitsentziehungs- und Unterbringungssachen sowie in Verfahren nach § 151 Nummer 6 und 7 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit stellt das Oberlandesgericht, zu dessen Bezirk das Gericht des ersten Rechtszugs gehört, auf Antrag des Rechtsanwalts eine Pauschgebühr für das ganze Verfahren oder für einzelne Verfahrensabschnitte durch unanfechtbaren Beschluss fest, wenn die in den Teilen 4 bis 6 des Vergütungsverzeichnisses bestimmten Gebühren eines Wahlanwalts wegen des besonderen Umfangs oder der besonderen Schwierigkeit nicht zumutbar sind. 2Beschränkt sich die Feststellung auf einzelne Verfahrensabschnitte, sind die Gebühren nach dem Vergütungsverzeichnis, an deren Stelle die Pauschgebühr treten soll, zu bezeichnen. 3Die Pauschgebühr darf das Doppelte der für die Gebühren eines Wahlanwalts geltenden Höchstbeträge nach den Teilen 4 bis 6 des Vergütungsverzeichnisses nicht übersteigen. 4Für den Rechtszug, in dem der Bundesgerichtshof für das Verfahren zuständig ist, ist er auch für die Entscheidung über den Antrag zuständig.

(2) 1Der Antrag ist zulässig, wenn die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens rechtskräftig ist. 2Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt kann den Antrag nur unter den Voraussetzungen des § 52 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, auch in Verbindung mit § 53 Abs. 1, stellen. 3Der Auftraggeber, in den Fällen des § 52 Abs. 1 Satz 1 der Beschuldigte, ferner die Staatskasse und andere Beteiligte, wenn ihnen die Kosten des Verfahrens ganz oder zum Teil auferlegt worden sind, sind zu hören.

(3) 1Der Senat des Oberlandesgerichts ist mit einem Richter besetzt. 2Der Richter überträgt die Sache dem Senat in der Besetzung mit drei Richtern, wenn es zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist.

(4) Die Feststellung ist für das Kostenfestsetzungsverfahren, das Vergütungsfestsetzungsverfahren (§ 11) und für einen Rechtsstreit des Rechtsanwalts auf Zahlung der Vergütung bindend.

(5) 1Die Absätze 1 bis 4 gelten im Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde entsprechend. 2Über den Antrag entscheidet die Verwaltungsbehörde. 3Gegen die Entscheidung kann gerichtliche Entscheidung beantragt werden. 4Für das Verfahren gilt § 62 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.

A. Allgemeines

 

Rz. 1

Nach der BRAGO konnte lediglich der beigeordnete oder bestellte Anwalt die Bewilligung einer Pauschgebühr verlangen (jetzt: § 51; vormals § 99 BRAGO). Aufbauend auf dieser Vorschrift hat das RVG in § 42 eingeführt, dass auch der Wahlanwalt die Bewilligung einer Pauschgebühr beantragen kann.

 

Rz. 2

Das Verfahren hinsichtlich der Bewilligung der Pauschgebühr für den Wahlanwalt orientiert sich an dem Verfahren über die Bewilligung der Pauschvergütung eines gerichtlich bestellten oder beigeordneten Anwalts (§ 51).

 

Rz. 3

Der Wahlverteidiger hatte nach der BRAGO nur die Möglichkeit, bei besonders umfangreichen oder schwierigen Angelegenheiten den Gebührenrahmen bis zur Höchstgebühr auszuschöpfen und ggf. auch die Höchstgebühr zu überschreiten, nämlich dann, wenn sich der Mandant nicht auf freiem Fuß befand (§ 83 Abs. 3 BRAGO) oder wenn sich die Tätigkeit auch auf eine Einziehung und verwandte Maßnahme oder auf die Entziehung der Fahrerlaubnis oder ein Fahrverbot erstreckte (§ 88 S. 2 und 3 BRAGO). Im Übrigen musste er versuchen, mit dem Mandanten eine Honorarvereinbarung zu treffen, wenn er meinte, mit den gesetzlichen Gebühren nicht auszukommen. Nach dem RVG kann auch dem Wahlanwalt nunmehr eine Pauschgebühr bewilligt werden, wenn ihm die Tätigkeit zu den gesetzlichen Höchstgebühren wegen des besonderen Umfangs und der besonderen Schwierigkeit nicht zumutbar ist. Faktisch handelt es sich hier um eine gerichtliche Anpassung der Geschäftsgrundlage. Das Gericht greift mit der Bewilligung einer Pauschvergütung in einen privatrechtlichen Vertrag ein und ändert die dort getroffene, kraft Gesetzes geltende Gebührenbestimmung. Im Gegensatz zu den Verfahren nach § 51, in denen Vergütungsschuldner die Staatskasse ist, führt die Bewilligung der Pauschgebühr nach § 42 dazu, dass der Auftraggeber nunmehr eine höhere Vergütung über die gesetzlichen Rahmengebühren hinaus zahlen muss.

 

Rz. 4

Die mit dem RVG eingeführte Regelung des § 42 hat darüber hinaus auch zu einer Änderung im Rahmen der Kostenerstattung geführt. Faktisch kann dies dazu führen – worauf Hartung[1] zu Recht hinweist –, dass teilweise auch die Erstattung vereinbarter Vergütungen in Betracht kommt. Sofern über die gesetzlichen Gebühren hinaus eine Pauschvergütung nach § 42 bewilligt wird, ist diese auch zu erstatten. Von daher hat der Antrag auf Bewilligung einer Pauschgebühr auch dann Bedeutung, wenn dem Anwalt ohnehin aufgrund einer Vergütungsvereinbarung nach §§ 3a ff. bereits eine höhere Vergütung zusteht.

[1] Hartung/Römermann, RVG, § 42 Rn ...

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