Gesetzestext
1In Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gelten die Vorschriften in Teil 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 des Vergütungsverzeichnisses entsprechend. 2Der Gegenstandswert ist unter Berücksichtigung der in § 14 Absatz 1 genannten Umstände nach billigem Ermessen zu bestimmen; er beträgt mindestens 5 000 Euro.
A. Allgemeines
Rz. 1
§ 38a regelt die Gebühren für Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte. Eigenständige Gebühren werden auch hier nicht geregelt. Es wird pauschal auf die Gebühren eines jeweiligen Revisionsverfahrens verwiesen. Die Regelung entspricht damit den Regelungen für Verfahren vor dem BVerfG für Verfassungsbeschwerden (§ 37 Abs. 2 S. 1) und für Verfahren vor dem EuGH (§ 38 Abs. 1 S. 1).
B. Regelungsgehalt
I. Die Gebühren (S. 1)
1. Überblick
Rz. 2
Nach S. 1 gelten in Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte die Vorschriften in VV Teil 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 entsprechend.
2. Verfahrensgebühr, VV 3206
Rz. 3
Der Anwalt erhält zunächst eine 1,6-Verfahrensgebühr nach VV 3206.
Rz. 4
Endet der Auftrag des Rechtsanwalts vorzeitig, so erhält er nach VV 3207 eine 1,1-Verfahrensgebühr. Die Anm. zu VV 3201 gilt entsprechend. Nach Anm. Nr. 1 zu VV 3201 liegt eine vorzeitige Beendigung vor, wenn der Auftrag endigt, bevor der Rechtsanwalt das Rechtsmittel eingelegt oder einen Schriftsatz, der Sachanträge, Sachvortrag, die Zurücknahme der Klage oder die Zurücknahme des Rechtsmittels enthält, eingereicht oder bevor er für seine Partei einen Termin wahrgenommen hat.
Rz. 5
Können sich die Parteien im Ausgangsrechtsstreit nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen, so verbleibt es für das Verfahren nach Abs. 1 dennoch bei der Anwendung von VV 3206, 3207. Eine 2,3-Verfahrensgebühr nach VV 3208 oder eine 1,8-Verfahrensgebühr nach VV 3209 kommt nicht zur Anwendung, da für ...