Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Schneider/Volpert, AnwaltKommentar RVG, rvg § 3 Gebühren ... / 2. Betragsrahmengebühren für die Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens

Norbert Schneider
Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Rz. 91

Die im VV Teil 2 Abschnitt 1 "Beratung und Gutachten" (VV 2100 bis VV 2103) bisher vorgesehenen Beratungsgebühren sind zum 30.6.2006 weggefallen. Sie sind durch die zum 1.7.2006 in Kraft getretene Neufassung von § 34 ersetzt worden. Danach soll der Rechtsanwalt für einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft (Beratung), die nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängen, für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens und für die Tätigkeit als Mediator auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken. Wenn keine Vereinbarung getroffen worden ist, erhält der Rechtsanwalt Gebühren nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Ist bei fehlender Gebührenvereinbarung der Auftraggeber Verbraucher, beträgt die Gebühr für die Beratung oder für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens jeweils höchstens 250 EUR. § 14 Abs. 1 gilt hierbei entsprechend. Für ein erstes Beratungsgespräch beträgt die Gebühr jedoch höchstens 190 EUR. Wegen Einzelheiten wird auf die Erläuterungen zu § 34 verwiesen.

Die Gebührentatbestände und die Höhe der einzelnen Betragsrahmengebühren für die Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens sind im Vergütungsverzeichnis niedergelegt. Sie werden nachstehend lediglich im Überblick dargestellt, ohne umfassend behandelt zu werden. Wegen Einzelheiten wird auf die Kommentierung der genannten Vorschriften des Vergütungsverzeichnisses verwiesen.

a) Mehrere Auftraggeber

 

Rz. 92

Vertritt der Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit mehrere Auftraggeber, so erhält er die entstehenden Betragsrahmengebühren ebenfalls nur einmal (§ 7 Abs. 1). Nach VV 1008 erhöht sich bei Betragsrahmengebühren aber bei einer anfallenden Verfahrens- oder Geschäftsgebühr für jeden weiteren Auftraggeber der Mindest- und Höchstbetrag um 30 %. Mehrere Erhöhungen dürfen bei Betragsrahmengebühren das Doppelte des Mindest- und Höchstbetrages nicht übersteigen.[71] Nach VV 2302 erhält der Rechtsanwalt in einem Verfahren vor den Sozialgerichten, in denen Betragsrahmengebühren entstehen, eine Verfahrensgebühr i.H.v. 60 EUR bis 768 EUR (Mittelgebühr 414 EUR). Vertritt er in diesem Verfahren in derselben Angelegenheit 3 Auftraggeber, so erhöht sich der Mindestbetrag der Geschäftsgebühr nach VV 2302 von 60 EUR auf 96 EUR (60 EUR x 160 %), der Höchstbetrag auf 1.228 EUR und die Mittelgebühr entsprechend auf 662 EUR. Anm. Abs. 4 zu VV 1008 stellt klar, dass sich auch die Schwellengebühr nach der Anm. zu VV 2300 und 2302 entsprechend erhöht. Bei der Vertretung einer Bedarfsgemeinschaft erhöht sich danach die Betragsrahmengebühr um 30 % für jeden weiteren Auftraggeber, da der Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ein Individualanspruch ist.[72] Im Falle einer Bedarfsgemeinschaft muss die Zahl der Mitglieder aber nicht automatisch der Zahl der Auftraggeber entsprechen. Dass ist nur dann der Fall, wenn aus dem Begehren ersichtlich wird, dass ein Anspruch auch für alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft begehrt wird. Verfolgt ein einzelnes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft ausschließlich seinen Individualanspruch, so handelt es sich dann auch nur um einen Einzelauftraggeber.[73] Hat danach der Vertreter einer Bedarfsgemeinschaft nach § 38 SGB II in der Übergangszeit bis zum 30.6.2007 einen Rechtsanwalt mit der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung im Widerspruchsverfahren beauftragt und der Anwalt nach außen erkennbar nur die Geschäfte des Vertreters nach § 38 SGB II wahrgenommen, so liegt kein Auftragsverhältnis zwischen den übrigen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft und dem Anwalt vor, so dass eine Erhöhung der zu erstattenden Anwaltsgebühr ausscheidet.[74]

[71] LSG NRW 28.5.2008 – L 20 B 7/08 AS.
[72] LSG Mecklenburg-Vorpommern AGS 2008, 286; SG Düsseldorf AGS 2007, 617; SG Duisburg AGS 2007, 42–43; SG Hildesheim 27.1.2006 – S 12 SF 45/05.
[73] LSG NRW 28.7.2008 – L 19 AS 24/08.
[74] LSG Thüringen 13.1.2010 – L 7 AS 1439/07.

b) Betragsrahmengebühr bei Einigung oder Erledigung, VV Teil 1

 

Rz. 93

Nach VV 1005 erhält der Rechtsanwalt für eine außergerichtliche Einigung oder eine außergerichtliche Erledigung eine Betragsrahmengebühr in Höhe der Verfahrensgebühr. Betrifft die Einigung aber nur einen Teil der Angelegenheit, so ist der Gebühr unter Berücksichtigung der Kriterien des § 14 Abs. 1 zu schätzen; bei einem Mehrvergleich ist die Einigungs-/Erledigungsgebühr auf den Höchstbetrag der Verfahrensgebühr begrenzt. Eine Erhöhung nach VV 1008 ist dabei nicht zu berücksichtigen.

 

Rz. 94

Nach Anm. Abs. 1 S. 1 zu VV 1000 entsteht die Einigungsgebühr für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrags, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird, es sei denn, der Vertrag beschränkt sich ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht. Diese Erläuterung stellt sowohl durch die Änderung der Bezeichnung "Vergleichsgebühr" in "Einigungsgebühr" als auch durch die neu formulierten Voraussetzungen klar, dass es nicht mehr auf den Abschluss eines echten Vergleichs ankommt; vielmehr soll es genügen, wenn durch Vertr...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen / 7.3 Begünstigte Aufwendungen
    1.033
  • § 57 Zivilprozessrecht / I. Muster: Anzeige der Verteidigungsbereitschaft
    735
  • Abgrenzung von Anschaffungskosten, Herstellungskosten un ... / 5 Anschaffungsnaher Aufwand
    627
  • § 20 Mahnverfahren / V. Verfahren nach Einspruch
    464
  • Eigentümerwechsel – Rechtsfolgen / 1.3.3 Betriebskostenabrechnung
    406
  • Verwalter muß Anträge auf Tagesordnung setzen
    348
  • § 37 Sozialrecht / I. Kostenerstattung im Widerspruchsverfahren
    343
  • Die verbilligte Vermietung von Wohnungen
    342
  • Kündigung (außerordentliche) von Wohnraum / 8 Muster einer außerordentlichen fristlosen Kündigung
    340
  • Lebensalter / 1 Vollendung eines Lebensjahres
    335
  • § 4 Arbeitsrecht / 9. Muster: Anschreiben Urlaubsansprüche und deren drohender Verfall
    325
  • § 57 Zivilprozessrecht / II. Muster: Klageschriften
    321
  • § 2 Die Gebühren nach dem RVG / 1. Einigungsgebühr, Nr. 1000, 1003, 1004 VV RVG
    318
  • § 31 Miete und Pacht / 3. Muster: Aufhebungsvertrag
    310
  • Gewerblicher Grundstückshandel / 2.2 Erwerb und Veräußerung innerhalb von 5 Jahren
    304
  • § 57 Zivilprozessrecht / 2. Muster: Anerkenntnis
    303
  • § 57 Zivilprozessrecht / b) Muster: Antrag auf Kostenfestsetzung gegen die eigene Partei gem. § 11 RVG
    295
  • § 57 Zivilprozessrecht / 2. Muster: Antrag auf Durchführung der mündlichen Verhandlung als Videokonferenz
    286
  • Grundstück und Grundbuch / 11 Kosten in Grundbuchsachen
    286
  • § 30 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz – RVG / 2. Anrechnung der Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG
    276
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Recht
Gesetzesänderung KostBRÄG: RVG-Anpassung zum 1. Juni 2025: Was sich durch das KostBRÄG2025 bei der Vergütung ändert
Stundenglas Sanduhr Geld Taschenrechner Fristen
Bild: Getty Images

Zum 1.6. 2025 treten umfangreiche Änderungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) in Kraft, die eine Anpassung der Gebühren an die steigenden Kosten vorsehen. Die Reform umfasst unter anderem höhere Wertgebühren, neue Regelungen für Terminsgebühren und angepasste Gerichtskosten.


Bundesrat: Anhebung der Gebühren für Steuerberatungskanzleien
Berechnung mit Taschenrechner
Bild: Mikhail Nilov

Der Bundesrat hat am 21.3.2025 der Fünften Verordnung zur Änderung der Steuerberatervergütungsverordnung zugestimmt. Damit werden die Gebühren an die aktuellen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen angepasst.


Gegenstandswert: Wichtig für Honorarabrechnung und erfolgreiche Mandatswahrnehmung: Gegenstands-, Streit- und Verfahrenswert als Grundlagen der Wertberechnung
Mietvertrag
Bild: Michael Bamberger

Im Gerichtskostengesetz und in der ZPO wird der Gegenstandswert „Streitwert“ genannt (§ 3 Abs. 1 GKG, § 2 ZPO), im FamGKG „Verfahrenswert“ (§ 3 Abs. 1 FamGKG). Wie genau ist er festzustellen und zu berechnen?


Seminare der Haufe Akademie: Recht, Datenschutz und Compliance
Seminare der Haufe Akademie
Bild: Shutterstock

Mehr als 90 Veranstaltungsthemen, aktuell und auf Basis der neuesten Rechtsprechung. Der Grundstein für Ihren Erfolg.


Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 3. Wertgebühren für die Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens
Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 3. Wertgebühren für die Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens

  Rz. 102 Die im VV Teil 2 Abschnitt 1 "Beratung und Gutachten" (VV 2100 bis VV 2103) bisher vorgesehenen Beratungsgebühren sind zum 30.6.2006 weggefallen. Sie sind durch die zum 1.7.2006 in Kraft getretene Neufassung von § 34 ersetzt worden. Danach soll ...

4 Wochen testen


Newsletter Recht
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Recht Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Advolux
Haufe Onlinetraining
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware
Anwaltliches Fachwissen Software
Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Lösungen
Alle Recht Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren