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Schneider/Volpert, AnwaltKommentar RVG, rvg § 2 Höhe der ... / 6. Ermittlung für jede Gebühr gesondert

Norbert Schneider
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Rz. 40

Der Gegenstandswert muss nicht für sämtliche Gebühren in derselben Angelegenheit derselbe sein. Für jede Gebühr ist der Gegenstandswert vielmehr gesondert zu ermitteln. Es kann daher durchaus vorkommen, dass für jede Gebühr ein anderer Wert maßgebend ist.

 

Beispiel: Eingeklagt werden 10.000 EUR. Nach teilweiser Klagerücknahme i.H.v. 3.000 EUR wird über die restlichen 7.000 EUR verhandelt. Über einen Teilbetrag von 5.000 EUR einigen sich die Parteien. Über die restlichen 2.000 EUR wird entschieden

Die Verfahrensgebühr (VV 3100) berechnet sich nach dem Wert von 10.000 EUR, die Terminsgebühr (VV 3104) lediglich nach dem Wert von 7.000 EUR und für die Einigungsgebühr (VV 1000, 1003) ist nur ein Wert von 5.000 EUR maßgebend.

 
1.

1,3-Verfahrensgebühr, VV 3100

(Wert: 10.000 EUR)
  798,20 EUR
2.

1,2-Terminsgebühr, VV 3104

(Wert: 7.000 EUR)
  535,20 EUR
3.

1,0-Einigungsgebühr, VV 1000, 1003

(Wert: 5.000 EUR)
  334,00 EUR
4. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.678,40 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   318,90 EUR
Gesamt   1.997,30 EUR
 

Rz. 41

Sind nach § 15 Abs. 3 verschiedene Teilgebühren zu berechnen, so ist der Gegenstandswert für jede dieser Teilgebühren gesondert zu ermitteln. Eine Zusammenrechnung der Werte findet dann nicht statt. Die Zusammenrechnung ist dann nur für den Kontrollbetrag von Bedeutung.

 

Beispiel: Die Parteien einigen sich in der mündlichen Verhandlung über die Klageforderung i.H.v. 8.000 EUR sowie über nicht anhängige weitere 10.000 EUR.

Während sich der Wert der 1,3-Verfahrengebühr (VV 3100) und der 1,0-Einigungsgebühr nach VV 1000, 1003 aus dem Wert von 10.000 EUR berechnet, ist für die 0,8-Verfahrensdifferenzgebühr (VV 3100, 3101) sowie die 1,5-Einigungsgebühr nach VV 1000 der Wert von 8.000 EUR maßgebend. Insgesamt ist allerdings jeweils § 15 Abs. 3 zu beachten. Lediglich zu Kontrollzwecken ist eine Gebühr aus dem höchsten Gebührensatz nach den zusammengerechneten Werten zu ermitteln, da die Summe der beiden Einzelgebühren nicht höher liegen darf als eine Gebühr nach dem höchsten Gebührensatz aus den zusammengerechneten Werten (§ 15 Abs. 3). Für Terminsgebühr gilt dagegen einheitlich gemäß § 23 Abs. 1 GKG i.V.m. § 39 Abs. 1 GKG der Gesamtwert i.H.v. 18.000 EUR.

 
1.

1,3-Verfahrensgebühr, VV 3100

(Wert: 10.000 EUR)
789,20 EUR  
2.

0,8-Verfahrensgebühr, VV 3100, 3101

(Wert: 8.000 EUR)
401,60 EUR  
  gem. § 15 Abs. 3 nicht mehr als 1,3 aus 18.000 EUR   1.001.00 EUR
3.

1,2-Terminsgebühr, VV 3104

(Wert: 18.000 EUR)
  924,00 EUR
4.

1,0-Einigungsgebühr, VV 1000, 1003

(Wert: 8.000 EUR)
502,00 EUR  
5.

1,5-Einigungsgebühr, VV 1000

(Wert: 10.000 EUR)
921,00 EUR  
  gem. § 15 Abs. 3 nicht mehr als 1,5 aus 18.000 EUR   1.155,00 EUR
6. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 3.100,00 EUR  
7. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   589,00 EUR
Gesamt   3.689,00 EUR

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