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Schenkung eines Hausgrundstücks unter Einräumung eines Nießbrauchsrechts und umfassender Reparaturverpflichtung

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Leitsatz

Ein eingeräumtes Nießbrauchsrecht mindert, wenn es nicht als Gegenleistung anzusehen ist, grundsätzlich den Wert des Geschenks. Der Träger der Sozialhilfe erlangt durch die Überleitungsanzeige nur die Rechte, die der Schenker selbst hinsichtlich des übergeleiteten Anspruchs hat. Solange die Mutter lebte, stand ihr ein Nießbrauchsrecht zu, so dass es rechtlichen Bedenken begegnet, den Wert des Nießbrauchs nach dem Tod der Mutter nicht mehr vom Wert des Geschenks abzuziehen.

 

Sachverhalt

Die verstorbene Mutter übertrug ihrem Sohn, dem Beklagten, im Wege der vorweggenommenen Erbfolge ein mit einem stark sanierungsbedürftigem Haus bebautes Grundstück. Der Sohn bestellte seiner Mutter in diesem Vertrag ein lebenslanges unentgeltliches Nießbrauchsrecht am gesamten Hausgrundstück und verpflichtete sich sämtliche anfallenden Reparaturkosten zu tragen.

Die Klägerin, Trägerin der Sozialhilfe, gewährte der Mutter für ihren Aufenthalt im Altenpflegeheim bin zu ihrem Tod Leistungen in Höhe von ca. 110.000 DM. Sie leitete den Rückforderungsanspruch aus § 528 Abs. 1 S. 1 BGB in Form des Wertersatzanspruchs nach § 90 BSHG auf sich über und verlangte vom Beklagten die Erstattung sämtlicher Aufwendungen. Das Grundstück war zum Zeitpunkt der Übertragung 150.000 DM wert, der Wert des Nießbrauchsrechts betrug 121.000 DM. Mit der Berufung ist der Klage in vollem Umfang stattgegeben worden.

 

Entscheidung

Die Grundstücksübertragung stellt keine gemischte Schenkung dar, da diese eine Einigung über die teilweise Unentgeltlichkeit voraussetzt. Die Schenkung erfordert dagegen, dass sich die Beteiligten über die Unentgeltlichkeit der Zuwendung einig sind.

Der Vertrag selbst sagt nichts über die Unentgeltlichkeit der Zuwendung aus. Auf den subjektiven Tatbestand der Schenkung kann jedoch dann geschlossen werden, wenn ein grobes Missverhältnis zwischen dem Wert der Leistung und dem der Gegenleistung vorliegt. Maßgeblicher Zeitpunkt ist der, in dem die Zuwendung erfolgt ist. Ein derartiges Missverhältnis war bei einem Verkehrswert des Hauses von 150.000 DM und einem Wert des Nießbrauches von 121.000 DM nicht feststellbar. Der Nießbrauch mindert, wenn er nicht als Gegenleistung anzusehen ist, den Wert des Geschenks. Ferner sind die erbrachten Reparaturleistungen des Beklagten zu berücksichtigen. Der Sozialhilfeträger erlangt durch die Überleitungsanzeige nur die Rechte, die der Schenker selbst hatte. Solange jedoch die Mutter noch lebte, stand ihr das Nießbrauchsrecht zu, das die Klägerin nun gegen sich gelten lassen muss. Der Beklagte muss daher nur die Differenz zwischen dem Grundstückswert und dem Wert des Nießbrauchs zahlen.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 06.03.1996, IV ZR 374/94

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