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Schell, SGB IX § 70 Anpassung der Entgeltersatzleistungen / 2.2 Bezieher von Arbeitslosengeld/Arbeitslosengeld II

Siegfried Wurm
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Rz. 4

Ist die Grundlage für die Berechnung der o. g. Entgeltersatzleistungen das Arbeitslosengeld I (§§ 136 ff. SGB III), kommt eine Anpassung nach § 70 nicht in Betracht. Hintergrund: Eine jährliche Dynamisierung des Arbeitslosengeldes ist seit 1.1.2003 nicht mehr vorgesehen. Da sich die Entgeltersatzleistungen nach der Höhe des Arbeitslosengeldes orientieren, findet grundsätzlich seit dem 1.1.2003 keine Anpassung statt. Es gelten jedoch folgende beiden Ausnahmen:

  • Eine Besonderheit gilt für das Übergangsgeld, das von der Bundesagentur für Arbeit (BA) gezahlt wird: Gemäß § 119 Satz 2 SGB III gilt bezüglich der Anpassung des Übergangsgeldes weiterhin § 70 SGB IX. Solch eine Regelung enthalten die anderen Bücher des SGB nicht.
  • Erkrankt der Rehabilitand während einer Leistung zur Teilhabe arbeitsunfähig und ist deshalb anstatt des Übergangsgeldes Krankengeld zu zahlen (§ 71 Abs. 3), berechnet sich das Krankengeld nicht mehr nach dem Arbeitslosengeld (§ 47b SGB V), sondern nach dem Regelentgelt, dass dem Übergangsgeld zugrunde liegt (§ 47 Abs. 4 S. 2 SGB V). Der Versicherte hat dann nicht mehr den Status eines SGB III-Leistungsbeziehers. In diesen Fällen erfolgt unter den Voraussetzungen des § 70 eine Anpassung des Krankengeldes. Das gilt unabhängig davon, welcher Rehabilitationsträger die Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben durchführte und Übergangsgeld zahlte.

§ 70 ist ebenfalls nicht anzuwenden, wenn Verletztengeld oder Übergangsgeld in Höhe des Arbeitslosengeldes II gezahlt wird. Allerdings gibt es am 1.1. eines Jahres automatisch immer eine finanzielle Anpassung des Arbeitslosengeldes II und demzufolge auch eine Anpassung des Verletztengeldes/Übergangsgeldes, welches in Höhe des Arbeitslosengeldes II zu zahlen ist (§ 20 Abs. 5 SGB II sowie §§ 21 Abs. 4 SGB VI, 47 Abs. 2 SGB VII).

Ergänzender Hinweis: Alg II-Bezieher können kein Krankengeld beanspruchen; außerdem ruht der Anspruch auf Versorgungskrankengeld wegen des Bezuges von Arbeitslosengeld II (vgl. § 44 Abs. 2 SGB V, § 16 Abs. 4 BVG). Deshalb ergibt sich hier kein Zusammenhang zwischen dem Bezug von Arbeitslosengeld II und § 70.

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