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Sauer, SGB IX § 68 Berechnungsgrundlage in Sonderfällen / 2.1 Sicherung einer ausreichend hohen Bemessungsgrundlage (Abs. 1 Nr. 1)

Siegfried Wurm
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Rz. 5

Das Übergangsgeld wird bei Arbeitnehmenden i. d. R. aus dem letzten, vom Arbeitgebenden abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum berechnet, der vor Beginn der Teilhabeleistung liegt. War der Rehabilitand unmittelbar vor Beginn der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben arbeitsunfähig, gilt als Bemessungsgrundlage der letzte abgerechnete Entgeltabrechnungszeitraum vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit (vgl. § 69). Lag bis zum Beginn der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben keine ununterbrochene Arbeitsunfähigkeit vor, ist für die Übergangsgeldberechnung der letzte, vom Arbeitgebenden abgerechnete Entgeltabrechnungszeitraum maßgebend. Das Arbeitsentgelt aus diesem Entgeltabrechnungszeitraum kann auch allein aus dem Arbeitsentgelt der Entgeltfortzahlung (§ 3 EFZG) bestehen.

Bei selbstständig Tätigen werden andere, rehabilitationsträgerspezifische Parameter für die Definition des Bemessungszeitraums zugrunde gelegt.

§ 68 Abs. 1 Nr. 1 sichert jedem Rehabilitanden, der an einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben teilnimmt, eine Mindesthöhe bei der Bemessungsgrundlage und somit letztendlich auch beim Übergangsgeld zu. Aus diesem Grund hat der Rehabilitationsträger in jedem Fall das Arbeitsentgelt bzw. Arbeitseinkommen, das im Einzelnen der Berechnung des Übergangsgeldes aus Anlass von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zugrunde liegt, mit einer Mindestbemessungsgrundlage zu vergleichen. Diese beträgt 65 % eines fiktiv zugrunde zu legenden Arbeitsentgelts (vgl. Rz. 12 ff.). Sollte die nach §§ 66, 67 und 69 errechnete Bemessungsgrundlage niedriger sein als 65 % des fiktiven Arbeitsentgelts, werden als Berechnungsgrundlage für die weitere Berechnung des Übergangsgeldes (§ 66 Abs. 1 Satz 3) 65 % des fiktiven Arbeitsentgelts zugrunde gelegt.

Diese Vergleichsberechnung ist be...

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